15.11.2018 Drucksache 6/6444Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. November 2018 Geplanter Gipsabbau in der Rüdigsdorfer Schweiz in Nordthüringen Die Kleine Anfrage 3339 vom 17. September 2018 hat folgenden Wortlaut: Medienberichten zufolge hatte im Jahr 2017 das Thüringer Landesbergamt einem Walkenrieder Unternehmen erlaubt, am Kuhberg in der Rüdigsdorfer Schweiz auf einer Fläche von zunächst 1,9 Hektar Gips abzubauen . Dieser Abbau soll im Jahr 2019 beginnen. Vor diesem Hintergrund führten circa 200 Personen eine Sternwanderung zum Kuhberg in der Rüdigsdorfer Schweiz durch, um gegen den geplanten Gipsabbau zu demonstrieren. Entsprechend eines neuen Rahmenbetriebsplans soll ein in Rottleberode ansässiges Unternehmen den Gipsabbau bis zum Jahr 2100 in der Gegend um Nordhausen planen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann und bei welcher Behörde haben die beiden oben in Bezug genommenen Unternehmen den Gipsabbau in den betroffenen Gebieten beantragt und welchen Flächenumfang haben die beantragten Abbaugebiete (bitte nach Genehmigungsbehörde, Antragsdatum, Genehmigungsdatum, Genehmigungsbegründung , Behördenauflagen, betroffenen Landkreisen, Gemeinden, Ortsteilen, Flur, Flurstücken und Ausdehnung in Hektar aufschlüsseln)? 2. Für welche Zeiträume wurde der Gipsabbau in den oben genannten Gebieten durch die zuständigen Behörden genehmigt (bitte nach Abbaugebiet, Abbauunternehmen, Genehmigungsbehörde und in Jahresscheiben aufschlüsseln)? 3. Wurden im Rahmen der beantragten Gipsabbaugebiete in der Rüdigsdorfer Schweiz Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt und falls nicht, warum nicht (bitte nach Beginn, Dauer, rechtlichem Umfang, Inhalt, Prüfungsbehörde und Ergebnis der Prüfung aufschlüsseln)? 4. Welche geschützten und nicht geschützten Tier- und Pflanzenarten sind in den geplanten Abbaugebieten in der Rüdigsdorfer Schweiz ansässig und welche Auswirkungen wird der Gipsabbau nach Einschätzung der Landesregierung auf diese Arten haben? 5. Welche Auswirkungen wird nach Einschätzung der Landesregierung der in der Rüdigsdorfer Schweiz geplante Gipsabbau auf das Grundwasser, die dort vorhandenen Quellen und Fließgewässer sowie auf die Feinstaubbelastung im Landkreis Nordhausen haben und falls nach Einschätzung der Landesregierung keine Auswirkungen zu befürchten sind, warum nicht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6444 6. Welche weiteren ökologischen Auswirkungen kann der geplante Gipsabbau auf die Planungsregion Nordthüringen haben? 7. Hat die Landesregierung rechtliche und ökonomische Bedenken gegenüber dem geplanten Gipsabbau in der Rüdigsdorfer Schweiz und wenn ja, welche? 8. Ist die Landesregierung seit dem Jahr 2014 gegen eines der beantragten Gipsabbaugebiete in der Rüdigsdorfer Schweiz beziehungsweise gegen die antragstellenden Unternehmen juristisch vorgegangen und falls ja, mit welchem Ergebnis und falls nein, warum nicht (bitte nach entscheidendem Gericht beziehungsweise entscheidender Behörde, Begründung und Datum der Rechtskraft aufschlüsseln)? 9. Welche Schritte wurden nach Kenntnis der Landesregierung im Rahmen der Genehmigungsverfahren unternommen, um die betroffene Bevölkerung von den geplanten Gipsabbaumaßnahmen und den Auswirkungen des Gipsabbaus zu unterrichten und falls keine Schritte unternommen wurden, warum nicht? 10. Entspricht es nach Kenntnis der Landesregierung den Tatsachen, dass Unternehmen die Absicht haben, den Gipsabbau in Nordthüringen, insbesondere in der Rüdigsdorfer Schweiz, bis zum Jahr 2100 weiter zu betreiben, und beabsichtigt die Landesregierung entsprechenden Planungen stattzugeben (bitte nach Unternehmen, derzeitigem Planungsstand und zukünftig geplanten Abbaugebieten aufschlüsseln) und falls ja, warum und falls nein, warum nicht? 11. Wie viele weitere Unternehmen haben Anträge zum Gipsabbau in Thüringen, insbesondere in der Rüdigsdorfer Schweiz, gestellt und in welchem Stadium befinden sich derzeit diese Anträge (bitte nach Unternehmen , zuständiger Behörde beziehungsweise Gericht, beantragtem Abbaugebiet, Antragsdatum, Genehmigungsdatum beziehungsweise Versagungsdatum, Genehmigungsbegründung beziehungsweise Versagungsbegründung, Behördenauflagen, betroffenen Landkreisen, Gemeinden, Ortsteilen, Flur, Flurstücken und Fläche in Hektar aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. November 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Am Kuhberg ist ein in Walkenried ansässiges Unternehmen Inhaberin einer Bewilligung zum Abbau von Gips und Anhydrit auf einer Fläche von etwa 18 Hektar. Mit Antrag vom 25. Februar 2016 reichte das Unternehmen beim Thüringer Landesbergamt einen Hauptbetriebsplan zur Zulassung ein, der einen Gipsabbau auf einer Abbaufläche von 1,2 Hektar vorsieht. Die Betriebsfläche insgesamt umfasst 1,9 Hektar und liegt im Landkreis Nordhausen in der Gemarkung Niedersachswerfen der Gemeinde Harztor, Flur 4, unmittelbar an der Grenze zu Nordhausen-Rüdigsdorf. Der Betriebsplan wurde durch das Thüringer Landesbergamt mit Bescheid vom 5. Mai 2017 mit zahlreichen Nebenbestimmungen zugelassen. Die im Zulassungsbescheid zum Hauptbetriebsplan enthaltenen Nebenbestimmungen sowie die dort ebenfalls enthaltene Begründung der Zulassung sind aus Anlage 1 ersichtlich. Eine Veröffentlichung der Angaben über die betreffenden Flurstücke ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird verwiesen. Ein weiteres Unternehmen betreibt im Landkreis Nordhausen, nahe der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt, den Tagebau "Alter Stolberg", aus dem das eigene Werk im benachbarten Rottleberode (Sachsen-Anhalt) versorgt wird. Dabei handelt es sich um einen bereits vor dem Jahr 1990 laufenden Betrieb. Das Unternehmen ist seit April 1991 Inhaberin des Bergwerkseigentums "Rottleberode/Alter Stolberg" für die Bodenschätze Gips und Anhydrit (insgesamt 315,5 Hektar, davon 306,5 Hektar in Thüringen, circa neun Hektar in Sachsen-Anhalt) und hat einen im Dezember 1994 durch das damalige Bergamt Bad Salzungen zugelassenen fakultativen Rahmenbetriebsplan. Diese Zulassung ist bis zum Ende des Abbaus, mindestens jedoch bis zum Jahr 2035, befristet. Weiterhin ist das Unternehmen Eigentümer der Grundstücke im Bergwerkseigentumsfeld und großzügig darüber hinaus. Mit Datum vom 3. April 2018 hat das Unternehmen beim Thüringer Landesbergamt einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan (mit Umweltverträglichkeitsstudie, FFH-Verträglichkeitsstudie, Artenschutzfachbeitrag et cetera) zur Zulassung eingereicht. Der Antrag auf Planfeststellung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Alter Stolberg erstreckt sich auf Grundstücke in der Gemarkung Stempeda der Stadt Nordhausen sowie Grundstücke in der Gemeinde Urbach. Insgesamt umfasst das Antragsgebiet circa 255 Hektar. Damit möchte das Unternehmen Planungssicherheit für einen Zeitraum von circa 75 Jahren erreichen. 3 Drucksache 6/6444Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Dieser Rahmenbetriebsplan soll insbesondere der Flächenoptimierung nach den Kriterien der Rohstoffgewinnung , des Naturschutzes, der Karstmorphologie und Karsthydrologie sowie der Erhaltung und Gestaltung der karsttypischen Landschaft dienen. Es sollen zudem Einzelgenehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften , die zur Umsetzung des bergbaulichen Vorhabens erforderlich sind, im Genehmigungsverfahren konzentriert und somit für die Zukunft entbehrlich werden. Das Unternehmen beabsichtigt, auf den Abbau von naturschutzfachlich wertvollen Flächen innerhalb des Bergwerkseigentums zu verzichten und dafür eine Fläche von circa 21 Hektar außerhalb des Bergwerkseigentums , jedoch im Eigentum des Unternehmens und auch außerhalb des Naturschutzgebiets "Alter Stolberg", in Anspruch zu nehmen ("Flächentausch"). Für die vorgenannte Fläche außerhalb des Bergwerkseigentums ist im Antrag auf bergrechtliche Planfeststellung ein Antrag auf Genehmigung nach Bundes -Immissionsschutzgesetz integriert. Der obligatorische Rahmenbetriebsplan (mit Erweiterung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz) wurde vom Thüringer Landesbergamt noch im April 2018 in die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, einschließlich anerkannter Naturschutzverbände, gegeben. Inzwischen sind alle Stellungnahmen der Beteiligten beim Thüringer Landesbergamt eingegangen und werden nun dem Unternehmen zur Kenntnis und gegebenenfalls Nachbearbeitung seines Antrags gegeben. Vor einer möglichen Zulassung müssen der Plan noch öffentlich ausgelegt und gegebenenfalls Einwendungen erörtert werden. Eine Veröffentlichung der Angaben über die betreffenden Flurstücke ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird verwiesen. Zu 2.: Die aktuelle Hauptbetriebsplanzulassung für den Gipstagebau am Kuhberg wurde vom Thüringer Landesbergamt erteilt. Sie ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Der gültige Hauptbetriebsplan 2015 für den Tagebau "Alter Stolberg" wurde durch das Thüringer Landesbergamt am 20. Oktober 2015 zugelassen und auf Antrag am 25. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2022 verlängert. Der in der Antwort zu Frage 1 genannte obligatorische Rahmenbetriebsplan für den Tagebau "Alter Stolberg " befindet sich noch im Zulassungsverfahren. Zu 3.: Für den bereits zugelassenen Abbau am Kuhberg wurde keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt , weil eine solche nur dann erforderlich ist, wenn das Vorhaben in einem Schutzgebiet liegt oder mindestens zehn Hektar umfasst. Beides ist hier nicht der Fall. Das beantragte Vorhaben am Alten Stolberg liegt nicht in der Rüdigsdorfer Schweiz. Für den Abbau innerhalb der Fläche des Bergwerkseigentums war bisher eine Umweltverträglichkeitsprüfung wegen der Regelung in Anlage 1 Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 1 Maßgabe h) bb) des Einigungsvertrags nicht erforderlich. Danach gilt § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz (BBergG), also die Pflicht der Bergbehörde, einen Rahmenbetriebsplan zu verlangen und zu dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht für Vorhaben, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts (3. Oktober 1990) bereits begonnen waren. Wegen des beabsichtigten "Flächentauschs" wird im Zuge des laufenden Genehmigungsverfahrens durch das Thüringer Landesbergamt nun eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren durchgeführt . Zu 4.: Zur naturräumlichen Ausstattung der Rüdigsdorfer Schweiz wird auf den im Auftrag des Thüringer Landesverwaltungsamtes erarbeiteten Managementplan (Fachbeitrag Offenland) für das FFH-Gebiet "Rüdigsdorfer Schweiz - Harzfelder Holz - Hasenwinkel" aus dem Jahr 2014 verwiesen. Dieser kann unter folgendem Link1 eingesehen werden. Aufgrund des Umfangs des Dokuments (250 Seiten) wird von einer Beifügung desselben als Anhang zum vorliegenden Schreiben abgesehen. Die Auswirkungen des zugelassenen Gipsabbaus am Kuhberg wurden im Zulassungsverfahren beurteilt. Dort hat das Unternehmen in einem den Hauptbetriebsplanunterlagen beiliegenden landschaftspflegerischen Begleitplan nebst artenschutzrechtlichem Fachbeitrag den Eingriff umfangreich untersucht und Vermeidungs - sowie Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen und Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen sind der Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen und die 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6444 Schädigung geschützter Arten nicht zu besorgen. Zu diesem Ergebnis kam auch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Nordhausen, mit der insoweit das Einvernehmen hergestellt werden konnte. Das beantragte Vorhaben am Alten Stolberg liegt nicht in der Rüdigsdorfer Schweiz. Zu 5.: Der Gipsabbau am Kuhberg wird keine Auswirkungen auf das Grundwasser haben, da der Abbau oberhalb des Grundwassers stattfinden wird. Quellen und Fließgewässer werden nicht beeinträchtigt werden, da es dort keine gibt. Eine Gefährdung durch Einlagerung von Fremderdstoffen ist ausgeschlossen, da eine solche Einlagerung nicht vorgesehen ist. Da keine Aufbereitung am Standort vorgesehen ist, kann eine nennenswerte Staubbelastung durch den Gipstagebau Kuhberg lediglich vom Fahrverkehr erwartet werden. Um dem entgegenzuwirken wurde das Unternehmen mit dem Zulassungsbescheid beauflagt, die Fahrwege im Tagebau zu befestigen und bei anhaltend trockener Witterung zu besprühen. Das beantragte Vorhaben am Alten Stolberg liegt nicht in der Rüdigsdorfer Schweiz. Zu 6.: Vorliegend handelt es sich bei der Planungsregion Nordthüringen um eine Fläche von 427.100 Hektar. Auf einem sehr kleinen Bruchteil dessen soll der hier angefragte geplante Gipsabbau stattfinden. Dabei ist beabsichtigt , dass der Abbau stets nur in räumlich kleinen Etappen von statten geht. Von keinem der beiden Vorhaben sind deshalb Auswirkungen zu erwarten, die sich auf die Planungsregion insgesamt erstrecken. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Rohstoffabbaus auf die gesamte Planungsregion Nordthüringen wird auf die Festsetzungen im rechtsverbindlichen Regionalplan Nordthüringen verwiesen. Zu 7.: Rechtliche Bedenken gegenüber einem Abbau am Kuhberg bestehen nicht, denn anderenfalls wäre dieser Abbau nicht zugelassen worden. Ökonomische Bedenken gegenüber einem Abbau am Kuhberg bestehen ebenfalls nicht. Das beantragte Vorhaben am Alten Stolberg liegt nicht in der Rüdigsdorfer Schweiz. Zu 8.: Die Landesregierung ist gegen keines der Abbaugebiete beziehungsweise Unternehmen juristisch vorgegangen , da Gründe für ein solches Vorgehen nicht vorlagen. Zu 9.: Für das Vorhaben am Kuhberg hat das Unternehmen auf Betreiben des Thüringer Landesbergamtes eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Hierzu hat das Unternehmen die Bevölkerung der Rüdigsdorfer Schweiz, betroffene Personen, Verbände und Kommunen durch eine Hauswurfsendung "Infobrief NATÜRLICH Gips" im Februar 2016 und eine öffentliche Versammlung über das Vorhaben informiert. Vom Vorhaben am Alten Stolberg wurde die betroffene Bevölkerung durch einen MDR-Filmbeitrag, der über den Scoping-Termin am 11. Oktober 2012 berichtete, sowie durch Presseartikel informiert. Das Unternehmen führt zudem in seinem Werk Rottleberode regelmäßig einen Tag der offenen Tür durch, der auch der Information der interessierten Öffentlichkeit über Planungen des Unternehmens dient. Im Übrigen wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Plan öffentlich ausgelegt werden. Zu 10.: Über die Absicht von Unternehmen, den Gipsabbau in Nordthüringen, insbesondere in der Rüdigsdorfer Schweiz, bis zum Jahr 2100 zu betreiben, ist der Landesregierung nichts bekannt. Die Inhaberin des Bergwerkseigentums "Rottleberode/Alter Stolberg" beantragt die Laufzeit ihres Rahmenbetriebsplans einschließlich Erweiterung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ("Flächentausch") für den Tagebau Alter Stolberg bei einer geplanten Jahresfördermenge von circa 1,3 Millionen Tonnen bis zum Jahr 2090. Zu 11.: Es haben drei weitere Unternehmen in Thüringen Anträge zum Gipsabbau gestellt. Dabei ist der Gipsabbau für zwei dieser Unternehmen von eher untergeordneter Bedeutung. Deren Gewinnungstätigkeit ist in erster Linie auf Anhydrit gerichtet. 5 Drucksache 6/6444Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode I.) Ein in Ellrich ansässiges Unternehmen betreibt im Landkreis Nordhausen derzeit drei Tagebaue und beabsichtigt , einen vierten zu eröffnen. a) Der Tagebau "Ellrich/Ellricher Klippen" auf Gips und Anhydrit liegt in der Stadt Ellrich. Ein Teil des Tagebaus unterliegt dem Bundesberggesetz und ist daher betriebsplanpflichtig. Der aktuelle Hauptbetriebsplan wurde erstmals am 19. Oktober 2011 zugelassen. Die Zulassung wurde bis zum 31. Oktober 2018 verlängert . Die im Zulassungsbescheid zum Hauptbetriebsplan enthaltenen Nebenbestimmungen sowie die dort ebenfalls enthaltene Begründung der Zulassung sind aus Anlage 2 ersichtlich. Eine Veröffentlichung der Angaben über die betreffenden Flurstücke ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird verwiesen. Mit Datum vom 31. August 2018 hat das Unternehmen einen neuen Hauptbetriebsplan zur Zulassung eingereicht . Zu den bislang genehmigten Abbauflächen werden darin die sogenannten "Ostklippen" neu beantragt . Die gesamte Hauptbetriebsplanfläche (Gewinnung, Lagerplätze, Wiederverfüllung) wird dann circa 14 Hektar betragen. Die Lagerstätte erstreckt sich auch auf Flächen außerhalb der Bergbauberechtigung. Dort steht im Wesentlichen Anhydrit an. Die darüber anstehenden Gipsgesteine sind nur gering ausgeprägt. Wegen der Bergrechtsangleichung im Jahr 1996 sind Gips und Anhydrit dort, also außerhalb fortgeltender Bergbauberechtigungen , Grundeigentümerbodenschätze. Für deren Gewinnung im Tagebau durch Bohren und Sprengen ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich. Für eine Fläche von zwei Hektar unmittelbar südlich am Bergwerkseigentumsfeld hat das Unternehmen bereits im Jahr 2007 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (zur Gewinnung auch von Gips) beantragt und erhalten . Zuständig war, wegen des unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhangs mit dem unter Bergaufsicht stehenden Betrieb, das Thüringer Landesbergamt. Die im Zulassungsbescheid zum Hauptbetriebsplan enthaltenen Nebenbestimmungen sowie die dort ebenfalls enthaltene Begründung der Zulassung sind aus Anlage 3 ersichtlich. Eine Veröffentlichung der Angaben über die betreffenden Flurstücke ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird verwiesen. b) Der Tagebau "Rüsselsee" liegt in der Gemarkung Niedersachswerfen der Gemeinde Harztor und den Gemarkungen Appenrode und Woffleben der Stadt Ellrich. Die Betriebsfläche am Rüsselsee umfasst zehn Hektar. Im Februar 2017 wurde der aktuelle Hauptbetriebsplan für den Tagebau Rüsselsee zugelassen. Dieser sieht die Gewinnung von Gips und Anhydrit vor. Die Zulassung ist bis zum 30. Juni 2020 befristet. Die im Zulassungsbescheid zum Hauptbetriebsplan enthaltenen Nebenbestimmungen sowie die dort ebenfalls enthaltene Begründung der Zulassung sind aus Anlage 4 ersichtlich. Eine Veröffentlichung der Angaben über die betreffenden Flurstücke ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird verwiesen. c) Am "Winkelberg" in den Gemarkungen Rüdigsdorf und Petersdorf der Stadt Nordhausen ist das Unternehmen Inhaberin des Bergwerkseigentumsfeldes Rüdigsdorf/Winkelberg auf Gips mit einer Fläche von circa 42 Hektar. Im Juni 2015 reichte das Unternehmen beim Thüringer Landesbergamt eine Tischvorlage zur Vorbereitung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau ein. Demnach beabsichtigt das Unternehmen einen Gipsabbau auf einer Fläche von circa 18 Hektar . Die ins Auge gefasste Abbaufläche befindet sich in den Gemarkungen Petersdorf und Rüdigsdorf der Stadt Nordhausen. Da das geplante Abbaufeld sich innerhalb ausgewiesener NATURA-2000-Schutzgebiete befindet, ist das Vorhaben, gemäß der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) § 1 Nr. 1 b) aa) 3. Alternative UVP-pflichtig, das heißt, es ist gemäß § 52 Abs. 2a BBergG ein Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsstudie zu verlangen, über dessen Zulassung im Ergebnis eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung zu entscheiden ist. Im November 2015 führte das Thüringer Landesbergamt dazu den Scoping-Termin durch. Das Unternehmen hat eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 25 Abs. 3 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz durchgeführt . Zum einen in Form einer Informations- und Erörterungsveranstaltung am 27. November 2015 und zum anderen mittels online gestellter Information zur beabsichtigten Rohstoffgewinnung im Bergwerkseigentum "Rüdigsdorf/ Winkelberg" (Zwischeninformation) in der Zeit vom 25. Januar bis 25. April 2017. Die im Ergebnis dessen dem Unternehmen zugegangenen Bedenken, Anregungen und Hinweise hat das Unternehmen in tabellarischer Form zusammengetragen und dem Thüringer Landesbergamt zur Kenntnis gebracht. 6 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6444 Das Unternehmen hat die Absicht bekundet, die Antragsunterlagen im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren noch im Verlauf des Jahres 2018 einzureichen. d) Das Bergwerkseigentum "Woffleben/Hohe Schleife" auf Gips und Anhydrit hat eine Fläche von etwa elf Hektar. Ein regelmäßiger Abbau erfolgte aus betriebswirtschaftlichen Gründen seit einigen Jahren nicht mehr. Im Jahr 2017 wurden lediglich kleine Mengen bereits gesprengtes Haufwerk aus dem Tagebau gewonnen . Der aktuelle Hauptbetriebsplan 2009 bis 2011 wurde am 10. März 2009 zugelassen. Mit Datum vom 13. Juni 2018 wurde die Zulassung auf Antrag bis 31. Juli 2020 verlängert. Die im Zulassungsbescheid zum Hauptbetriebsplan enthaltenen Nebenbestimmungen sowie die dort ebenfalls enthaltene Begründung der Zulassung sind aus Anlage 5 ersichtlich. Eine Veröffentlichung der Angaben über die betreffenden Flurstücke ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird verwiesen. II.) Ein in Niedersachswerfen ansässiges Unternehmen betreibt den Tagebau "Kohnstein" auf Grundstücken in der Stadt Nordhausen, der Gemarkung Niedersachswerfen der Gemeinde Harztor und der Gemarkung Woffleben der Stadt Ellrich. Der aktuelle Hauptbetriebsplan 2018 bis 2020 wurde am 13. Dezember 2017, befristet bis 31. März 2020, zugelassen. Eine Gipsgewinnung ist in der Gemarkung Salza der Stadt Nordhausen zugelassen. Die im Zulassungsbescheid zum Hauptbetriebsplan enthaltenen Nebenbestimmungen sowie die dort ebenfalls enthaltene Begründung der Zulassung sind aus Anlage 6 ersichtlich. Eine Veröffentlichung der Angaben über die betreffenden Flurstücke ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich . Auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird verwiesen. III.) Schließlich gewinnt ein in Krölpa ansässiges Unternehmen im Tagebau Krölpa im Saale-Orla-Kreis Gips. Der aktuelle Hauptbetriebsplan wurde am 19. Dezember 2014 erstmals zugelassen. Die Zulassung wurde bis 31. Dezember 2018 verlängert. Die Betriebsfläche zur Gipsgewinnung liegt in der Gemarkung Öpitz der Stadt Pößneck und umfasst circa drei Hektar. Die im Zulassungsbescheid zum Hauptbetriebsplan enthaltenen Nebenbestimmungen sowie die dort ebenfalls enthaltene Begründung der Zulassung sind aus Anlage 7 ersichtlich. Eine Veröffentlichung der Angaben über die betreffenden Flurstücke ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird verwiesen. Ein Ehepaar aus Urbach hat am 9. März 2016 bei der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Nordhausen einen Antrag auf Errichtung und Betrieb des Gipstagebaus Kirchberg-West in Rüdigsdorf gestellt . Der beantragte Tagebau liegt in der Gemarkung Rüdigsdorf, Flur 1. Eine Veröffentlichung der Angaben über die betreffenden Flurstücke ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird verwiesen. Dort besteht keine Bergbauberechtigung. Daher ist Gips dort, soweit er nicht untertägig abgebaut wird, ein Grundeigentümerbodenschatz. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag von Grundstückseigentümern auf eine Genehmigung des beantragten Gipsabbaus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist der Landkreis Nordhausen. Die Prüfung der raumordnerischen Zulässigkeit des Vorhabens führte zu dem Ergebnis, dass diese nicht gegeben ist, da die vorgenannten Flächen im derzeit gültigen Regionalplan Nordthüringen nicht als Flächen für die Rohstoffsicherung beziehungsweise -gewinnung ausgewiesen sind. Daraufhin beantragte der Grundstückseigentümer mit Schreiben vom 10. Januar 2017, das Genehmigungsverfahren bis zum Abschluss der derzeit laufenden Fortschreibung des Regionalplans ruhend zu stellen. Diesem Antrag wurde durch die untere Immissionsschutzbehörde entsprochen. Siegesmund Ministerin Anlagen2 Endnote: 1 Vergleiche https://www.thueringen.de/mam/th8/tlug/content/map_6_ab_komp_20141212.pdf. 2 Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Anlage 1 Kleine Anfrage Nr. 3339 des Abgeordneten Kießling (AfD) Geplanter Gipsabbau in der Rüdigsdorfer Schweiz in Nordthüringen Auszug aus der Zulassung zum Hauptbetriebsplan 2016 - 2020 (Bescheid Nr. 27112017 vom 5. Mai 2017 / Thüringer Landesbergamt) Nebenbeetimmunqen: Zur Sicherung der Wiedernul¡barmachung und zur SÍchêrung der Reallsierung der Kornpensationsmaßnahmen M1 und MZ ist vor Aufnahme der bergbaulichen TÉitigkeit eine Sicherheitsleislung zu erbringen, über deren Höhe gesondert entschieden wird. 2. Abbau l Gewinnung 2.1 Uber die Regalung in 6.5. des Betriebsplanes hinaus ist ein Sicherheitsabstand von 5 m zwischen dem tagebauseitigen Böschungsfuß des Schutzwalles um den Tagebau und der Böschungsoberkante des Tagebaues einzuhalten. 2"2 Für den Gipstagebau Kuhberg sind folgende Abbauparemeter einzuhalten : . Maximale Höhe der Einzelböschung: 1Orn ' Böschungsneigung fortschreitender Aþþau: 65" hie 7CI' . Brischungsneigung im Ëndböschungssystem, max. 68" * Breite Arbeitsebene {Berme}: mind. 15 m7.3 Auf den einzelnen Abbausohlen igt ein ausreíchender Sicherheitsabstand {mind. 3m) zur Böschungskante einzuhelten_ Dieser ist mit Fteisteinen/Schr¡t¿wålle n abzug re nzen. 2"4 Nicht belegte $trossen sind gegan unabsichtlichee Befahren/Betreten mit geeigneten Mitteln abzusperren. 3. Eergmaschinenwesen 3.1 Oie eingesetzten Fahrzeuge und Mechaniamen müssen mit dem CE- Zeichen gekennzelchnet sein. Die KonformitËitserklårungen müssen im Unternehmen vorliegen. Die Fehrzeuge/Mechanismen sind gemåß der Êetriebsanleitung des Herstellers zu betreiben, zu wailen, zu kontroþ lieren und instand zu halten. 3.2 Flir den Einsatz der Fahrzeuge/Mechanismen slnd Betriebsanweisungen mít speziellen Festlegungen (u, a. Umgang rnit Wasserschadstoffen , Fahren im Gelånde, Sichem gegen unbefugtes Benutzenlzu erarbeiten und dem Bedianungs- und Wa*ungspersonal nachr¡rcislich zur Kenn{nis zu geben. 1 4 3.3 Beim Anlegen der Fahnnrege ist insþesondere auf die Tragfähigkeit, Gefålle, Querneigung und ausreichende Breite entsprechend den Herstellerangaben der Geräte zu schten. 3,.4 Þas Bedienung$* und Wartungspersonal ist vor dem Ersteinsatz der Geräte nachweislich in die Handhabung einzuweisen. 3,5 Fur die Fahzer.rgelMechanismen ist ein Bordbuch anzulegen, in dem âuch Festlegungen tiber notwendige Kcntrollen, lnspektionen, Schichtübergabe und sonstige Nachweise getroffen bzw. geführt werden . Beladen van Fahrzeugen Der Unternehmer hat sicher zu stellen, dass vor Beladung eines den öffentlichen Verkehrsraum benutzenden Fahr¿euges die zulåssige Zuladung vom Fahrer benannt wird. Der Laderfahrer íst vom Unternehmer z[J verpflichten, Fahrzeuge nicht über diese benannte Zuladung hinaus zu beladen. t 5.1 Naturschutz Zurn Schulz von Bodenbriltern darf die Flåche des Tagebaus erstmala nur in der Zeit zwischen Anfang September und Ende Måø in Anspruch genomm€n werden- Als erstmalige lnanspruchnahme zåhlt auch eine vollständige Beseitigung der Vegetation" Der Unternehmerin wird die Auflage erteilt, die extemen Kompensationsmaßnahmen M1 {Streuobstbestend auf Grtinland BiotopCode ö510) und M? (Laubgebtisch fríscher $tandort Eictop-Code 6224) binnen Jahresfrist nach Bestandkrafr dieser Zulassung zu realisieren und zu erhalten (M1). 5"7 6. Wsssarschutz 6.1 Mit wassergefåhrdenden Stofren ist sorgsam umzugehen. Für mogliche Havariefålle {Austritt von Wasserschadstoffen wie Kraftstoff, Hydraulikölo "å") aind folgende Vorkehrungen zu treffen: . Vorhalten von Bindemitteln {2.8. Sand, Holzspåne, zugelassene Bindemiüel für Wasserschadstoffe) und Auffangvorrichtungen (2.8. Elechwanne). . Bereithalten von Rufnummern und Anrulmoglichkeiten fiir die Feueru¡ehr, die Polizei, die untere lVasserbehörde sowÍe das Thûringer Landesbergemt, um Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr und die Beurteilung des Schadensereignisses absichern zu können, S.2 Der Untercn Wasserbehtirda oder der nàchstgelegenen PolizeibehÕrde sowie dem Thûringer Landesbergamt ist das Austrelen von wassergefåhrdenden Stoffen unverzûglieh anzuzeigen, lvenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewäseer, eine Abwasseranlage oder in den Ëioden eingedrungen sind und es sich nicht nur um unbedeutenda Mangen handelt . 6"3 Reparaturen, Wartungsarbeiten und Betankungsvorgånge an Krafrfahrzaugen und Baumaschinen auf dem Abbaugelånde sind auf daa unbedingt nofu'rendige Maß zu beschrånken, 6-4 Außerhalb der Arbeitszeit sind die mobilen Geråte ordnungsgemåß abzustellen und zu sichern. 7. Lårm- und Staubemissicnen 7.1 Die Fahrwtsge irn Tagebau eind zu befestigen, instand zu halten und bei anhaltend trockener Witterung au besprühen. 7.2 Eine vom Bergbaubetrieb ausgehende Verechmutzung öffentlicher Straßen ist durch geeignete technische Maßnahmen zu minimieren {2.8. ausreichend lange Abrollstreclçe oder Reifenwaschanlage}, Bei trotedem auttretenden Verschmutzungen sind diese unverz{iglich zu beseitígen. Beqrilndunq: Der Hauptbetriebsplan siaht {entgegen seines PunHes 4.2 erster Satz) den Neuaufschluss eines Gipstagebaus ellein in der Gemarkung Niedersachswerfen der Gemeinde Har¿tor, Landkreis HordhausÊn, vor. Er war zuzulassen , weil er die Zulassungsvorausset¿ungen des $ 55 Aþs. 1 Satz 1 BBergG erfüilt und der beabsichtigten Gewlnnung keine überwiegenden öffentllchen lnteressen i.S. des $ 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen. Die Zuståndigkeit des Landesbergamtea fi.rr die Hauptbetriebsplanzulassung ergibt sich aua $ 1 Abs, 1 der Thüringer Verordnung zur Bastimmung von Zuständigkeiten nach dam Eundasberggeselz und dern Lageratåttengesetz sowie zur Übertragung von Ermåchtigungan. Ðie Zuståndigkeit des TLBA für die Genehmigung der natursçhuErechtlichen Kompensationsmaßnahmen ergibt sich aus $ 7 Abs. I ThurNatG: soweit über Fingriffe andere als NaturschuÞbehörden entscheiden und dabei ín anderen Rechtsvorschriften eine behordliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Planfeststellung ader sonstige Entscheidung vorgesehen ist, stellen diese Entscheidungen die naÊh Aþsatz 1 geforderte Eingriffs genehmigung dar. Demzufolge stellt hier die bergrechtliche Hauptbetriebsplamulaseung die Ëingriffsgenehmigung dar. Die beiden Kornpensationsmaßnehmen {Mi und M2} stehen im unmittelbaren rechtlichen und tatsåchlichen Zugemmenhang rnit dern Eingriff. A) Die ZulaseungsvoraugsetzungÉn des $ 55 Abs, 1 BBergG sind erft¡llt. 1, Eie Antragstellerin hat dia f{ir die ir¡ Betriebsplan vorgesehene Gewinnung von ÊodenschåEen erforderliche Berechtigung nachgewiesen ($ 55 Ahs. I Satz 1 Nr. 1 BBergG), Sie ist lnhaberin der Bewitligung Nr. ü3/96 "Gips und Anhydrit Rudigsdorf/Kuhberg" und beabsichtigt, innerhalþ desBewil I igu n gsfe ldes bergfreíen Gi ps ru gewinnen- Der Gips im Bewitligungsfeld ist bergfrei, weil er, zum Zeitpunkt der Erteilurrg der Bewilligung am 19,01.1996, unter die Regelung der Maßgabe a) in Anlage l, KapitelV, Sachgebiet D, Abschnitt lll, Nr. 1 des Einigungsvertrages fiel. Der Bodenschatz Gips ist {unter Nr, 9,8} in der Anlage zur Verordnung tiber die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15.08.1990 {GBL-DDR l, S" 1û71) aufgezåhlt und wurde daher, mit dem ln-Kraft-Treten des BBergG im Beitrittsgebiet, zum bergfreien Bodenschatz i.S. des g 3 BBergG. Diase Rechtslage hat das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhåltnisse bei Bodenschåtzen {BGBI I 1996, 602} mit Wirkung vom 23.04.1996 zwar geändert , Gips iet seit dem nicht mohr b,ergfrei; allerdings êrhielt das Vereinheitlichungsgesetz erteilte $ergbauberechtþungen aufrecht und Bodenschåtze, auf die sich die Berechtigungen erstrecken, weiterhin bergfrei" 2. Tatsachen die die Annahme rechtfertigen, dâss der Unternehmer, bzw. eine zu selner Verlretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverfåsslgkeit oder eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Perssnen die erforderliche Zuverlåssigkeit , Fachk¡.¡nde oder kðrperliche Ëignung nicht besitzt (g 55 Abs, 'l Satz 'l Nr" 2 BBergG) sínd uns nicht bekannt. Das Unternehmen betreibt bereits Betriebe unter Aubicht des TLBA und hat sich dort ale zuverlåesig und fachkundþ erwíesen. 3. Ee ist auch die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren f{¡r Leben, Gesundheit und zum schutz von $achgütern, BeschËifrigter und Dritter im Betrieb , insþesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der $icherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafirr getroffen, dass die fí,ir die Errichtung und Durchführung eines Bet¡iebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstþen Arheitsechutzvorschriften eingehalten werden {g 55 Abs, 1 $atz't Nr. ¡ BBergG}, Der Tagebau ist von der nächsten Wohnbebauung ûber 1 km entfemt, demzufolge ist nicht zu erwarten, da$s er auf die dortige WohnbevÕlkerung gesundhaitsschådlich einwirken wird. soweit der Batriebaplan die erf¡rderlishe Regelungstiefe nicht hatte, wurden ergånzend die Nebcnbestimmungen unter tll, 2. bis 4. und 7, getroffen. 4. Durch den Betrieb wird keine Beeintråchligung von Bodenschåtzen, deren Schutz im öflentlichen lnteresse liegt, eintreten {g 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG), 5, Oie Zulassungsvoraussetzung des g 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (schutz der Oberflåche im Interesse der persðnlichen Sieherheit und des ðffentlichen Verkehrs) ist nicht einschlãgig, weil es hier nicht um einen untertågigen Betrieb , sondern einen Tagebau geht. 8. Die anfallenden AbfËille werden ordnungsgumåß venruendet oder Þeseiligt {$ 55 Abs" 't Satz 1 Nr.6 BBergG}, Hausmällåhnliche AbfËllle f{ihrt das Unternehmen dem Abfallregime seines Werksstandortes in Walkenried zu; der Abraum Í¡bar dem Bodenschatz verbleibt vor Ort und wird bei der Wiadernu Ebarmachung des Tagebaus verwertet. 7. Das Unternehmen hat auch die e¡-forderliche Vorsorge zur WiedemuÞbarmachung der Oberflåche in dem nach den Umstånden gebotenen Ausmaß getroffen {$ 55 Aþs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG}. WiedernuÞbarmachung ist die ordnungsgemåße Gestaltung der vom Sergbau in Anspruch genommenen tþerflåche, Diese ist bei einem Tagebau erst nach Beendigung der bergbaulichen Tåtigkeit, zu¡nindest von Teilflåchen, möglich. Hier eteht die bergbauliche Tåtigkeit gãna am Anfang, damit erschðpft sich die Pflicht des $ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergË darin, dass sich der Unternehmer von vornherein Gedanken marhen muss, wie er bei Betriebsende die in Anspruch genommene Oberflåche gestalten will. Hie¡zu hat das Unlemehmen einen landschaftspflegeriechen Begleitplan vorgelegt, der die Grundzüge einer solchen Planung beinhaltet. Daft¡r, dass das Untemefrmen die erforderlichen h¡littel für eine wiedernutzbarmachung aufbr¡ngen kann, wird gemåß Nebenbestimmung lll" 1. eine Sicherheitsleistung festgesetzt. 8. Vorsoçe dafür, dass die Sicherheit eines nach den $$ 50 und 51 BEergG eulássigerweise bereits geführten anderen Betriebes nicht gefërhrdet wird ($ 55 Abs, I Satz 1 Nr. B EFergG) war nicht erforderlich, weil es einen sol, chen Betrieb im Umfeld des Kuhberges nicht gibt. 9. Schließlich sind auch keine gemeinschËidlichen Einwirkungen der Gewinnung zu enr¡arten {$ 55 Abs, 1 Satz 1 Nr. I BBergG}" a) Auswirkungen auf Gewåsser sind nicht zu erwarten, weil es am Kuhberg keine otfenen Gewåsser gibt und der Gipsabbau auch das GrundwãÊs€r nicht erreichen wird" Sanitärabwåsser werden in abflusslosen Sarnmelbehåltern gefasst und entsorgt (6.4. des HBPI). Zum Schutz des Grundwassers durch Havarien mit Fetriebsmitteln sind die Neþenbestimmungen unter 6. festgesetzt worden. b) Schutzgebiete wird der Tagebau nicht beeinträchtigen, weil es solche dort nicht gibt. B) Der beabsichtigten Gewinnung stehen auch keine übenadegenden öffentlichen lnteressen i.S. des $ 48 Abs, 2 tsBergG entgegen, Nach $ 48 Abc. 2 BBergG kann die Bergbehorde eine Aufsuchung oder Gewinnung beschränken, soweit ihr ilberwiegende offentliche lntereesen entgagenstehen . Die ,,Kãnn"-Bestirnmung lst nach der Rechtsprachung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings keine Ermessens-, sond€rn oine Be- fugnisnorm {BVerwG¡ Urteil vom 14.û4.2005, Az;7 C 26.03, NMøZ 2005, 954, mwN), Darnil bleibt es debei, dass eine bergrechtliche Betriebsplenzulassung eíne gebundene Entscheidung ist, also keina planerische, bzw. fachplanerische Entscheidung, die der Bergbehörde eine Abwågung gestattet . $ 48 Abs. 2 BBergG enreitert awar die Befugnisse der Bergbehörde auf die Anwendung außerbergrechtlicher Vorschrifren, aber nur insou¡eit, als diese Vorschriften Verhote oder Eeschränkungen f{ir das Vorhaben aussprechen {dazu; BVerwG, Urteil vom 14,f 2.1990, Az:7 C f 8.90)- Solche Verbote oder Beschrånkungen beelehen für den hier zu beurteilenden Hauptbetriebsplan nicht. 1. Ziele der Raumordnung und Lendesplanung sind ciffentliche lnteressen i.S. des $ 48 Abs. 2 BBergG und können einem bergbaulichen VorhEben grundsãElich entgegengehalten werden {BVerwG 4 C 43.81, EVen¡vGE 88, 311). Solche Ziele sind fÈir die FlÊiche des Tageheus am Kuhberg allerdings nichl formuliert. Die beiden im Regionalplan Nordthliringen festgesetzten Vorbehaltsgebiete (Tourismus und Ërholung und landwirtschaftliche BodennuEung), die sich ubar die Tagebauflåche erstrecken, sind keine Ziele der Reumordnung. Dies eryibt sich schon aus dem Wortlaut dea Regionalplene*. Ðaa Glossar zu dem RegicnalpÌan erlåutert die Bedeutung der in dem Plan verwendeten Begriffe. ln einem Vorbehaltsgeþiet soll danach einer bestimmten raumþedeutsarnen Funktiorr oder Nut¿ung bei der Abwågung mit konkurrlerenden raum bedÊutsamen N utzungen besonderes Êewicht beigemessen werden- Ðem gegenüber sind Ziele der Raurnordnurq nach dem Glosear zum Regionalplan verbindlichÊ, vom Tråger der Landes* und Regionalplanung abschließend abgewogena Fastlegungen. Dazu zåhlt ein Vorbehaltsgebiat logischerweise nicht, denn dorl soll die Abrågung ja ggf. arsl stattfinden. Zielqualitåt haben auf der Ebane der Raumordnung nur solche Ausweisungen, die das Ergebnie einer uberörtlichen und überfachlichen gesamtplanerischen lnteressenabwitgung und Konfliktklårung sind (BVerwG, Az,; 4 B 179/9Ê; NVwZRR 1997,523f)" Eine solche Abwågung hat für ein VorbehaltsgeÞiet nsch nicht stattgefunden . Deshalb hat ein Vorkhattsgebiet keine Zielqualitåt, mit der Folge, dass die in den RP Nordthüringen aufgencmmenen Vorþehaltsgebiete einem Tagebau am Kuhberg nicht entgegen stehen können. 2. Die Verordnung tiber den Naturpark S{ldhar¿ {GVBI- zt10,541} steht dem Tagebau ebenfalls nicht entgegen, donn deren $ 5 nimmt die Gewinnung von Bodenschåt¡en irn Rahmen orteilter Gewinnungsberechtigungen vom Verbot des $ 4 aus. Hier geht es um die Ger¡dnnung von Gips im Rahmen einor erteilten Bergbauberachtigung. 3, Auch entgegenstehende gerneindliche Felange oder Planungen \¡varen nicht ersichtlich" a) Die Stadt Nordhausen ist von dem Tagebau nicht betroffen, weil dieser nicht in deren Geþiet liegt. Eine Verletzung eigener Rechte der ttadt durch die auf zwe! Grundstücken in der Gemarkung Rüdigsdorf geplanten Ausgleichsmaßnahmen , die aus Sicht des Naturschutzês zu ainer Aufuertung beider Flåchen führen werden, ist nicht erkennbar. b) Auch das Gebiet der VG ,Hohnsteinl$tidharz" wird von dem Tagebau nicht berührt- Ci Ðie Befristung der Zulassung beruht auf $ 52 Abs- 1 SaÞ 1 BBergG. Von der dort vorgesehenen Regellaufzeit von zvuei Jahren konnte aÞgewichen lverden, weil sich der Betrieþ in den nåchsten Jahren innerhalb der jetzt zur Zulassung stehenden, relativ kleinen Fläche bewegen wird. D) Eingritfsgenehnigung gern. g 7 ThürNatG Der vorgesehene Tagebauaufschluss ist ein Eingrifl in Natur und Landschafr i,S. des $ 14 BNatSchG, für den der Verursacher nach g 7 ThurNatG der Genehmigung bedarf. Diese Genehmigung wird, hier, gem. g 7 Abs. I Tht¡r- NatG durch diese Betriebsplanzulassung erteilt. Dabei hat das TLBA, als obere LandesbehÖrde, ¡lach $ I ThärNatG im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und zusåtzlich für die landwírtschaftliche Flãche mit der unteren Landwirtschafisbehörde zu entscheiden. Das Unternehrnen hat in seinem landschaftspflegerischen Begleitplan nebst artensehutxrechtlichem Fachbeitrag seinen Eingriff umfangreich untersucht und Venneidungs- und Ausglaichsmaßnahmen dargestellt- Bei Einhaltung der Verrneidungsmaßnahmen und Umsetzung der Kornpenealionsmaßnahmeng ist der Eingriff in l.{atur- und Landschaft ausgeglichen und die Schådigung Eeschützter Arten nicht zu besorgen, Zu diesem Ergebnis kommt auch die untere Natt¡rschut¿behärde des Landkreises Nordhausen, mit der insoweit das Einvernehmen hergestellt werden konnte. Die Varmeidungarnaßnahnre zum $chutz von Bcdenhrütern sicherl Nebenbestimrnung lll. 5.1. Dle Kompensationsmaßnahrnen M1 und MZ in der Gernarkung Riidigsdorf stellen entgegen der Behauptung der Stadt Nordhausen auch keine Koliision rnit den Grundsåtzen ihree Flåchennutzungsplanes dar. ln der Textlichen Darstellung D 2 {Auszug FlächennuÞungsplan} werden ausdrücklich Maßnahmen eum Sçhutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und l-andschaft genannt, Weiter ist die Erhaltung von Waldökosystemen ele Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tien¡velt beschrieben. Geneu diese Ziele haben die Kompensationsmaßnahmen M1 (streuobstbestand auf Grünland) und M2 {Laubgebüsch frischer Standort), Deren Vanruirklichung wird durch die Nebenbestimmung 5.2 und durch die Sicherheitsleistung {Nebenbestimmung lll. 1} gesichert. E) Die Kostenentscheldung beruht auf $ 1 Abs. 1 Thilringer Verwaltungskoetergesetz (Thtir\AlvKostG), wonach Behörden des Landes fiir zurechenbare Öffentliche Leistungen Venraltungskosten {Gehühren und Auslagen} ertr+' ben. Um eine Eolche Õfientliche Leistung handelt ee sich bei diesem Bescheid . Zur Zahlung dar Ven'traltungskoeten ist die Antragstellerin verpflichtat, weil ihr d,ie Õffentliche I-eiatung hier individuellzuzurechnan ist. {Jbar die Hoha dar Kosten ergeht ein geændertar Beeçheid. Dle Antregstelþrin wurde gemåß $ 28 Thf¡rüÀ¡lfG zu den für die Entscheldung erheblichen Tatsachen, insbecondere zum Unrfang urd lnhalt der Nebenbestimrnungen dieser Zulassung, durch Übersendung elnes Entwurfes dieeer Zulasaung arn 3. Mai2û17 gehört. Anlage 2 Kleine Anfrage Nr. 3339 des Abgeordneten Kießling (AfD) Geplanter Gipsabbau in der Rüdigsdorfer Schweiz in Nordthüringen Auszug aus derZulassung zum Hauptbetriebsplan20ll -2014 (Bescheid Nr.981/2011 vom 19. Oktober 2011 I Thüringer Landesbergamt) Nebenbestimrnurrgerr: Die Zulassung ist bls zum 30.10.2013 befristet, Sle ist jederzeit widerrulbar, wenn rlen Beslimmungen dieser Zulassung nícht entsprochen wird oder dieses zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach $ 55 BBergG erforderlich ist. Die A¡beilen sind antragsgemåß aus¿ufiihren, sowsil im Nachfolganden nichts Anderes bestlm¡¡t ist. Änderungen und Ergånzungen des hiermit zugelassenen Hauptbetriebsplanes bedtrrfen der Zulassung des Thüringer Landesbergamtes. Zur Sicherung der Erftillung der ZulassungsvoråusseÞungen nach $ 55 BBergG ist gemäß S 5ô Abs. 2 BBergG elne Sícherheilsleistung zu erbringen. Die im Thüringer Landosbergamt vorliegande Sicherheitsleistung wird in ihrer Höhe derzeit als ausreichend erachtet. 4 Wasserschutz 4.1 Mit wassergefährdenden Sloffen ist sorgsarn umzugehen. Für mfuliche Havariefålle (Austritt von Wasserschadstoffen wis Kraftstoff, Hydraulikðl o.ã.) sind folgende Vorkahrungen zu treffen: . Vorhallen von Bindemitteln {2.8. Sand, Holzspäne, zugelassene tsindemittel für W asserschad sloffe) und Auffangvorrichtu n gen {2. B. BlechwanneJ, r Bereithalten von Rufnummern und Anrufmöglichkeiten frir die Feuen¡¡ehr (112), die Polieel (110), das Umweltamt im Landralsamt sowie das Thtiringer Landesbergamt um Maßnahn¡en der unmittelbaren Gefahrenabwehr und die Beurtailung des $chadensereignisses absichern zu können. 4,t Der Unteren Wasserbehörde oder der nÉichstgelagÊnen Polizelbehðrde sowie dem Thüringer Landesbergamt isl das Austreten von wEssêrgefËihrdenden Stoffen unverzüglich anzuzeigenr wann die Stoffe in ein oberirdisches Gewåsser, eine Abwassoranlage oder in den Eoden eingedrungen sind und es sich nícht nur um unbedeutende Mengen handelt, 2 r, 4.3 Reparaturen, Wartu ngsarþeiten und Belan kungsvorgänge an Kraftfahzeugen und Baumaschlnen auf dem Abbaugelände sind auf das unbedingte Maß zu beschrånken . Diese Arbeiten sind möglichst auf einer produktundurchlässigen Beto nplatte a uszuführen. 4.4 Außerhalb der Arbeitszeit sind die mobilen Geråte auf einer befestigten FlËiche abzustellen und zu sichern. 4.5 Die eingesetztsn Maschinen und Geråte sind nach Möglichkeit mit biologisch abbaubaren Hyd rau li kðlen u nd Scñm ierstoffen auszu rtisten. 4.Ê Sollten sich vor Erreichen der Endteufe (230m ü. NHN¡ entgegen den Erwartungen dle hydrogeologlsc*ren Bedingungen åndern {Grundrrasserandrang), sind die Gewinnungssrbeiten entsprechend der angetroffenen Situation auf ein höher gelegenes Teufenniveau zu begrenzen. 4.7 Eine Grundwasserabsenkung und/oder Grundwasserhaltung bedarf der wasser' rechtlichen Genehmigung bzw. Einvernetlmensharstellung mit der unteren Wasserbehörde . 4.8 Bei einem Grundwasseranschnitt und/oder stårker austretenden Schichtwässern ist die untere Wasserhehörde umgehend zu benachrichtigen. 4.9 Der Antragsteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mit denen Auswirkungon auf eirr Gewåsser verbunden seln können, die nach den Umstånden erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verur¡reinlgung des Wassers oder sonstiger nachtailige Var#inderungen seiner Eþenschaften zu verhüten. Anlagen zum Urngang mit wassergefåhrdenden Stoften sind gem. $ 54 ThürWG der unteren Wasserbehörde anzuzalgan. 4.10 Die im Herbst 2006 l¡n Tagebautiefsten geteufte und zum Grundwasserbeobachtungsrohr (GWBR) ausgebaute Bohrung lst welterhln vom Antragsteller wöchentlich fieweils am 1., 8., 15. und 22. des Monats) eu beobachtan und aufzuzeichnen . Falls Grundwasser angetroffen wird, ist umgehend die untere Wasserbehörde dos Landratsamtos Nordhausen uu lnformieren. 5 LËirm- und Staubemissklnen 5.f Zur Vermeidurrg von Staubemissionen sind die Bestimmungen der Ersten Verwaltungsvorschrift ¿um Bundes-lmmiss¡onsschutzgesetz, Technische Anleltung zur Reinhaltung der Luft {TA Luft) einzuhalten. Die Fahrwege im Tagebau sind zu befestigen, zu reinigen und bei anhaltender trockener Witterung zu besprtihen. Zur Verminderung von Stauþabwehungen sind geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen. 5.2 Die Staubbildung auf der Zufahrtsstraße lst durch geeignete Maßnahmen (2.8. vollstËindiger Ausbau der Bitumendecke, Einsatz elner Kehrmaschine, Einsatz eines Wásserwagens) auf das unabdingbare ft,flaß zu reduziersn. 5.3 Eine vom Bergbaubetrieb ausgehende VerschmuEung öffentlicher Straßen ist durch geeignete Maßnahmen (2.8. ausreichend lange Abrollstrecke, Reifenwaschanlage ) zu verhindern. Dennoch auftretende Verschmutzungen sind umgehend zu beseltlgen. 5.4 Die zulåssigen lmmissionsrichtwerte für Geräuschimmissionen nach TA Lärm in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 sind einzuhalten. 6 AbfallrechtlicheNebenbestimmungen 6.1 Das Gelånde ist vor wilden Ablagerungen zu sichern. Sollte es dennoch zu AÞ fallablagerungen kommen, so sind diese durch den Betreiber einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen 6.2 Der Sozlalb,erelch ist an die ôffenfliche Abfsllentsorgung des Landkreises entsprechend der jeweils geltenden SaEung anzuschließen. 6.3 Besonders üben¡uachungsbedürftige Abfålle, welche während der Maschinenwartung anfallen, sind getrennt zu sammeln und ribor ein dafiir autorisiertes Entsor. gungsunternehmen zu beseitigen. Der Nachweis riber die ordnungsgemäße Entsorgung wird tiber db' geführt. 7 Bergbau / Bergmasshlnenwesen 7.1 Die Fahrzeuge/Mechanismen sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers zu betrelben, zu wârten, zu kontrollieren und instand zu setzen. 7.2 Für den EinsaÞ der Fahzeuge/Mechanismen sind Betrlebsanweisungen mit speziellen Festlegungerr (u.a. Umgang mit Wassarschadslotfen, Fahren im Gelånde , Sichem geg6rì unbefugtes Benutzen) zu erarbeiten und dem Bedienungsund Wartungspersonal nachweislich zur Kenntnis zu geben. 7.3 Das Bedienung$- und Wartungspersonal ist vor dem Ersteinsat¿ nachweislich ein¿uweisen. 7.4 Für die Fahrzeuge/Machanismen ist ein Bordbuch anzulegen, in dem auch Festlegungen iiber notwendige Kontrollan, lnspektionen, Schichtübergabe und sonstige Nachweise getroffen bzw. geführt werden. I Die bergbaulich genuÞten Flåchen sind durch geeignete Maßnahrnen {2.8. Erdwälle , Warn- und Verbotsschilder) gsgên unbeabsichtigtes Betratsn zu sichorn. I Brandschutz Mit der zuståndigen BrandschuÞdÌenststelle (Larrdratsamt) sind die konkreten Maßnahmen zum Brandschutz (2.8. Erfordernis und die Art und Weise der Löschmittelbereltstellung, Ger,våhrleistung der Zufahrt durch die Feuenruehr) abzustimmen . Die Regelungen Eind dem Thüringer Landesbergamt auf Verlangen vorzulegen. '!0 Markscheldêweson Das derzeitige vorliegende Risswerk hat den Nachtragungsstand Juli 2010. Es wird auf dle Festlegungen zur Nachtragung das Risswerkes in $ 10 dor Markscheider - Bergverordnung {MarkschBergV) verwieaen. Dem gemåß ist das vollståndig nachgetragene Rlsswerk rnit einem Nachtragungsstand Juli2012 unverzüglich nach der Anfertigung beim Thùiringer Landesbergamt einzureichen. 11 Werden bei den bergbaulichen Arbeiten archåologische oder palåontologische Funde angetroffen, ist darüber urrveaügllch das Thi.iringische Landesamt für Denkrnalpflege und Archäologie Weimar (TLAD) in Kenntnis zu setzen. {Meldepflicht nach $ 16 Thür, Denkmalschutzgesetz). Eventuelle Fundstellen slnd bis zur Untarsuchung durch das TLAÐ vom Bergbauunternehmêr zu sichern- Vor Mutterbobenablrag ist das TLAD rechtzeitig (minelestens 2 !(ochen vorher) zu infsrmieren . Þie Erteilung weiterer Nebenbestimrnungen hleibt votbehalten. Begråirtdung: 1. Antragsgegenstand Mit Schreib€ln vÐm 30"t8.2011 beantragte die ' , , d,eZulassung des Hauptbetriebsplans ?011 bis ?014 für den Tagebau ,,Êllriche¡ Klippen - Anhydrit". 2, Zulassungsverfahren 2.1 Grundlage der bergbaulichen Tåtigkeit Die gewinnt im Tagebau ,Ellricher Klippen - Anhydrifl elnen bergfreien Bodenschatz gernåß $ 3 BBergG auf der Grundlage des Eergwerkseigenturns Nr.: 278/90/9?8 und fällt somit in den Geltungsbereich der Eundesberggeso Þes. 2,2 Zusländigkeit Die Zuständigkeit des Thüringer Landesberganrtes ergibt sich aus $ I Abs. 1 der Thüringer Versrdnung zur Bestimmung von Zuståncligkeiten nach dem Bundesberggesele und dern Lagerstättengeseta sowle zur Ubertragung von Ermåichtigungên. 2. 3 Beteiligungsverfahren Gemåß $ 54. Abs. 2 BBergG wurden folgende Behorden und Trãger öffentlicher Eelange am Verfahren beteiligt, . Landratsarnt Nr¡rdhausen r Thüringer Forstarntes Bleicherode-Südharz ' Staclt Ellrich . Landwirtschaftsamt Bad Frankenhausen Ðie abgegebenen Stellungnahmen wurden gew{irdigt bzw. soweit sie entsprechend $ 55 BBergG zu ber,ücksichtigen waren, inhalllich in die Nebenbestimmungen und Hinweise aufgenümmen. Zgsammenfassend hat die Prüfung des Antrages durch das Thüringer Landeshergamt ergeben, dass bei Einhaltung der unter lll. erteilten Nebenbest¡mmungen sawie Beachtung der unter V, gegebensn Hinweise dle Voraussetzungen in S 55 BBergG erfüllt sind, Somit ist dle Zulassung zu ene[en. 3. Nebenbastimmungen Die unter lll. ertellten Nebenbestimmungen ergehen zur Sicherstellung der beçrechtlichen Zulassungçvoraussetzungen nach $ 55 BBergG fiir dle genannten Rechtsgûier und öffentlichen Belange, soweit sle dureh die vorgesehene Maßnahme beruhrt werden . Dle Nebenbestlmmungen slnd im Ëinzelnen åus sich heraus verständlich und bedurfen nach $ 39 Abo. 2 des Th{irVwVfG keiner zusåtzlichen Bogrrindung. 4. Anhörung Auf eine Anhörung gemäß $ 28 ThtlrVwVfG wurde verzlchlet, da antragsgernåß entscl 'rieden wurde. Anlage 3 Kleine Anfrage Nr. 3339 des Abgeordneten Kießling (AfD) Geplanter Gipsabbau in der Rüdigsdorfer Schweiz in Nordthüringen Auszug aus der Genehmigung nach dem BlmSchG zur Enrueiterung des Tagebaus (Bescheid Nr. 81 212007 vom 27. September 2007 lThüringer Landesbergamt) Nebenbestimmungen: 1. Alloemeines 1.1 Der Steinbruch ¡st entsprechend den vorgelegten unter ll" genannten Unterlagen zu enffellern, sowe¡t im Folgenden keine abweichenden Regelungen getrotfen werden, 1.2 Die Genehmigung wird gem. $ 12 Abs. 2a S.1 BlmSchG unter dam Vorbehalt ertêilt, dass abweichende Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlage in Form von Auflagen naehtråglich erteilt werden können. 1,3 Die Genehmigung erfolgt unbeschadêt privater Flechte Britter 1.4 Ðer Gsnehmigungsbescheid oder elne beglaubigte Abschrift ist im Bereich der Belr[ebsstätte jederzeit bereit¿uhalten und Aufsichtspersonen der zuslåndigen Behörde auf Verlangen voreulegen. 2. Abbauplanunq, Aþbauführuno 2.1 D ie G evulnnungsarbeite n sind v€rmes$u ngstechn isch zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Flissunterlagen sind die Grundsåtze und Regelungen der DIN 21900 ff zu beachten und anzuwenden. Die Vermessungsunterlagen slnd dem Thüringer Landesbergamt auf Varlangen vorzulegen. 2.2 Der Abbau des Gips- bzw. Anhydritgesteins sowie das Anlegen von Erdwållen zur Absperrung und Sicherung der Abbauböschungen sind so durchzuführen, dass die Grenzen der beanlragten Erweiterungsflåche in keinem Betriebszustand überschritten werden. Die Greneen des Erweiterungsfeldes sind im Gelånde dauerhaft zu kennzeichnen. 2.3 Werden beiden bergbaulichen Arbeiten archåologische Funde (bewegliche Bodendenkmale), wie Scherben, Knochen, auffållige Häufungen von Steinen, dunkle Erdfårbungen angetroffen, lst darüher das Thüringische Landesamt lür Denkmalpflege und Archäologie in Kenntnls zu sêtzen {$ 16 Thüringer Denkmalschutzgesetz ). Etwalge Funde sind bis zum Eintreffen der Mitarbeiter frlr Archåologische Denkmalpflege lm Boden zu belassen, Die Fundstelle ist abzusichern. 2.4 GewinnungsbÖschungen und das Endböschungssystem sind analog der,,Ðodenmechanisch -Gebi rgsrnechanischen Standshherheitseinschåtzung" zum Endböschurtgssyslem an der sr)dlichen Abbaugrenze des angrenzenden Bewilligungsfeldes von vom September 2004 zu errichten" Zur Sicherung der Böschungsschullern sind die Abstånde der Freisteine aul ein solches Maß zu beschrånken, dass ein unbeabsichtigtes Durchfahren sicher verhindeñ wird. Der Abbau ist so zu flihren, dass die Standsicherheit der Böschungen in jedem Betriebszustand gewåhrleistet ist, Scllten inn Verlauf des Abbaues gËologi$0h€ StÖrungszonen angetroffen werden oder sich Betriebszustånde ergeben, wel. che die Standsicherheil der tsöschungen beeínllussen oder beainflussan kÕnnen , sind dle Abbauarbeiten ln diesern Bereich unveaüglich einzustellen. Ein weiterer Abbau darf in diesern Bereich erst erfolgan, wenn nach Bawertung und Freigabe der Situation durch einen anerkannten Sachversláindigen für Böschungen die weileren Abbauhedingungen festgelegt sind. Die zuständige Arbeitsschulzbehörde ist über deraftige Betriebszustånde zu informieren. 2.5 Der Abbau in die Tiefe (Auffahrung der unleren Gewinnungssühle) darf das beanlragte Nlveau von 230 m über NHN in keinern Betriehszustand unlerschreiten . Der Abbau ist nur im Trockenschnitt zul;issig. 2.8 Das im Erweilerungsfeld gewonnene und zur Vermarklung gelangte Material ist rnengenmËißig zu erfassen. Eeider Erfassung ist eine eindeutige Trennung zu dem im bergrechtllchen Tagebau abgebauten Material vorzunehmen. 27 W#ihrend der Abbauarbeiten sind bestehende Zufahrtswege zu benachbarten Grundstucken (hier speziell der südlich angrenzender Weg zu landwirtschaftlichen FeldblÕcken) nicht zu beeintnichtigen. 2.8 Beim Abtrag des kulturfåhigen Oberbodens \ror den Gewinnungsarbaiten ist au beachlen, dass dieser neben seiner Funktion als lmmissionsschulzwall {max. 2m hoch) für nachfolgende RekultivierungsaÈeiten galaged werden muss. 2.9 Ðie max. Fldicheninanspruchnahme für das En¡reiterungsTeld wird auf 1,97 ha, entsprechend Antrag vom 26.03,2007 rnit Arrszug aus dem rnarkscheiderischen Flisswerk mit Darstellung der Abbauflåchen vom .l6.03.2007 und durch folgcnde Feldeseckpunkte b*grenat: 3. Arbeits- und Gesundheitsschutz 31 Grubenwände und -brischungen, Sohlen und VerkehrswêgÊ slnd so anzulsgËn und zu unterhalten, dâss Eeschåftigte nicht durch Abrutschen von Massen gelährdet werder¡ können, Böschungen sind durch den Untetnehmer oder die hierfür bestellte verantwortliche Person regelmåßig zu kontrollieren. Beider Eöschungskontrolle soll ins. besondere auf Anzeichen von Böschungshewegungen, aul den statischen Zustand der Böschung, auf Wasseransammlungen an Eöschungen, auf Ausspül- €rsche¡nungen, auf âusre¡chende Absperrung und. aul die Sirherung gegen abrrollendes Lockergestein geachtet werden. Eei Anzeichen vrn Böschungs- bewegungen, die zu einer Gefährdung führen kÕnnen, müssen MaBnahmen zur Sicherung auf Anweisung einer verantwortlichen Person vorgenommen werden . 3.2 Arbeitsplålze und Verkehrswege vor Abraum- und Abbauwänden sind so anzu" legen, dass eine ungehinderte Fluchl ieder¿eit möglich ist. 3.3 An den Abbaukanten sind lastfreie Streifen von mindestens 2 m Breite lreivon jeglichen Ablagerungen ¿u halten. 3.4 Arbeitsplåtze und Verkehrswege miissen ausreichend heleuchtet sein, wenn das Tageslicht nichl ausreicht. Ðie Beleuchtung ist nach der Art der Tåtigkeit auszulegen 3.S Mit dem selbstståndigen Führen und Wañen der Abbau- und Transportgeråte sind Personen schriftlich zu beauftregen, die dazu kÖçerlich r.rnd geistig geeignel sind und ihre Befähigung zum Führen und Warten nachwelsen konnen. Die Betriebsanleitungen der Geråte sind an geeigneter Stelle in dan Fahrerkabinen zu stationieren. 3.8 Der erforderliche Abstand des Baggers vom Boschungsrand ist von gaologischen und geotechnischen Gegebenheiten abhångig und vom Unternehmer festzulegen. 3.7 Wåhrend des Baggerbelriebec ist der Aufenthalt von Personen im Gefahrerrbereich (Schwenkbereich in maximaler horizontaler Ausladung des Baggerloffels) ¿u verbieten. Ausgenommen sind Transportfahrzeugfrihrer die wåhrend der Beladung das Führerhaus nicht vsrlassen. 3.8 De¡n Gewinnungsståttenpersonal sind wetterfeste Arbeitsschutzbeklaidurrg und -schuhwerk, Gehörschutz, Schutzhelm, SchuÞbrillen und Arbeilsschutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen, 3.9 Wåhrend des Betriebs im Tagebau muss stalndig eine verantwortliche und mit der Abbautechnologie vertraute Aufsichtspersûn anwesend oder kurzfristig erreichbar sein. 3,10 Vom Abbaugelånde aus mussen, zu jeder Zeit der Anwesenheit von Eeschåftigten , Fernme ldemÖg I ic hkeiten vorhanden s€in, 3,1 1 lm Zufahrtsbereich zum Tagebau ist auf die innerbetriebliche Verkehrsführung und -regelung und auf die Verhaltensanfûrderungen frir Betriabsfremde hinzuweisen , 3,15 Die Dokumenlation zur Gefáhrdungsbeurteilung nach $ 6 Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG) ist entspr*chend dem Abþaufortschrítt fortzusch reiben, 4. Emissions- und lmmissionsschutz Staub4.1 4,1 ,1 Zur Verrneidung von Slauhemissionen sind die Forderungen der Ersten Allgerneinen Venrualtungsvorschrift zum Burrdes-lmmissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) eínzuhalten, 4.1"2 Um die Tagebauerwailerung ist ein lmmissiansschutzwall anzulegon. 4.1.3 Die Zufahrts- und Ablahrtswege sowie die Verkehrswege irn Tagebaugelånde sind beiTrr:ckenheit zur Minimierung von Stauþernissionen zu befeuchten. 4.1.4 Verschmulzungen otlentlicher Straßen sind durch goeignete technische Maßnahmen zu verhindern. Sollle es dennoch zu Verschmuteungen komrnen, sind sof orlige Straßanreinigu ngsmaßnahmen du r*hruf üh ran. 4.2 4,2.1 Lårm An den náchstgelegenen Wohnbebauungen - Sind entsprechend der Gebietseinstufung ore rmnrssionsrichtwerte gernËiß der Sechsten Allgemeinen Ven¡valtungsvorschrift zum Bundeslmrnissionsschutzgesetz , Teçhnische Anleitung zum Schulz gegen Lårm (TA Lärm), einzuhalten. 4.2.2 Die Transporl-, Umschlag- und Lagerurrgsprtzesse sind technisch - technologisch so zu gestalten, dass unnotiger Lårm vermieden wird. 4.2"3 Zur Feststellung, dass von der Tagebauenrueiterung keine Uberschreitung de r zulässigen Lårm- und Staubimrnissic¡nen ln Bezug auf die nåchste Wchnhe. bauung erfolgt, hat der Betreiher des Steinbruches auf Anfo¡derung der lür diesen Steinbruch nach Bl mSchG zuståndigen U be rwachun gsbehörde Messun - gen von einer nach $ 26 BlrnSchG für das Land Thuringen bekannt gegebenen Stelle uu veranlassen. 5 SnrengarþSiten 5.1 Die Arbeiten sind antragsgemåB ausruführen, sowéit im Nachfolgenrlen nichts Anderes bestimmt ist, 5.2 Die hat dem Thüringer Landesbetrieb lur Arbeitsschulz und lechnischen Verbraucherschutz Regionalinspektion Nordhausen vor Aufnahrng vôn Sprengarbeiten irn ,,Erweiterungsfeld", eine einmalige Anzeíge gemåß $ 1 der 3. Vsrordnur'ìg zum Sprengstoffgesetz zu erstalten, Diese Anzeige ist erneut þei \¡ì/echsel des Sprengunternehmens bzw. der verantwortlichen Fe rsonen arforde rlich. Vorkommnisse þeim Umgang mit Sprengmltteln, mit und ohne Personenscha. den, sind ebenlalls diese r Behorde zu melden. 5.3 Den Besehåftigten sind zum SchuÞ gegen eine Gef#ihrdung durch Sprengstücke ausreichend große, sichere Deckungsråume hsrzurichten. Ðie Deckungsråurne sind ihrer Größe nach so zu bemessen, dass für 2 bis 3 Personen 1 m¿ Grundflåche zur Verfugung steht. Sie sind aus Stahlbeton, Mauerwerk oder Stahl herzustellen. 5.4 Bei aufziehendem Gewitter dürfen Sprengladungen nicht mehr mit elektrischen Zündern versahen werden. Bereits mit elektrischen Zündern versehene Sprengladungen sind unter Einhaltung der Sicherungs- und Abspenmaßnahmen umgehend zu zünden. lst das nicht moglich, haben die Sprengberechtigten die gleichen SicherungsmaBnahmen zu treffen, wie im Falle einer Sprengung, bis die Gefahr vor'{iber ist. Von gefåhrlicher Nähe eines Gewittars ist auszr.lgehen, u/enn zwischen Blilz und Donner weniger als 10 Sekunden (max. 3 krn Entfernung) vergehen. 5.5 $prengarbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass schutzbedürttige Objekte und Personen nicht unzulåssigen lmmissionen ausgesêtzt sind. Daeu sind die Anhaltswerte der DlN,,Erschutlerungen im Bauwesen" - DIN 4150-2 Einwirkungen auf Mensdren in Geþåuden, - DIN 4150-3 Einwirkungen auf bauliche Anlagen einzuhalten 5.6 Uber den Erwerb, die Verw'endung einschließlich Vernichtung und die Ftückgabe von explosionsgefåhrlichen Stoffen ist gemåß $ 16 SprengstoffgeseE(SprengG) in Verbindung mit den Vorschreibungen der $$ 41 und 42 du Ërsten Verordnung zum Sþrengstoffgesetz {1. SprengV) ein Verzeichnis nach vorgeschriebenern Muster in der Betriebsståtte zu frihren. 5.7 Das Ztinden von Aufliegersprengungen ist nicht zulåssig. Freiliegende 9prengschnur ist abzudecken. 6. Naturschutz 6.1 Die Vorgaben dee Sonderbetrlebsplanes,,Wledernutzbarmachung und Landschaftsgestaltung Anhydrittagebau Ellrictær Klippen" sind lür die Tagebauenreiterung nach BImSchG analog anzuwenden. Es ist ein entsprechender Flanzusatz zum Sonderbetriebsplan in Abstimmung mit der untersn Naturschutzbehörde LRA Nordhausen bis spåtestens Juni 2008 zu erarbeiten und dem TLBA zur Prüfurìg voaulegen. 7. Wasser 7.1 Mit wassergefåhrdenden Stoffen ist sorgsam umzugehen. Für mogliche Havariêfålle {Austritt von Wasserschadstoffen wle Krattstoff, HydraulikÕlo.ä.} sind folgende Vorkehrungen zu treffen: r Vorhalten von Bindernitteln (2.8. Sand, Holzspåne, zugelassene Bindemittel f ü r Wasse rschadstaff e) und Auffangvorrichtu nge n {2, B. Blechwanne) r Bereithalten von Rufnumrnern und Anrufmoglichkeiten für die Feuenruehr, die 6.2 7.2 7.3 Polizei, die Untere WasserbehörcJe sowie das zuståndige AfAS, um Maßnahmen der unrnittelbaren Gefahrenabwehr und die Beurteilung des Schadensereignisses absichern zu können Außerhalb der Arbeitszeit sind die rnobilen Geräte ordnungsgemäß abzustellen und zu sichern. Der Unteren Was,serbehörde oder der nåchslgelegenen Polizeibehörde ist das Austreten von wassergefåhrdenden Stoffen urrverzüglich anzuzeigen, wenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewåsser, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind. Fleparaturen, Wartungsarbeilen un d Betankungsvorgån ge an Kraftfah raeu gen und Baumasch*nen auf dem Abbaugelånde sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschrånken, Diese Arbeiten sind möglíchsl auf ainer verslegeltgn Flåche auszuführen. 7.4 7.5 Sollten sich vor Erreichen der Endleule entgeçen clen Erwartungen dle hydrogeologischen Bedingungen åndern {Grundwasssrandrang), sind die Gewinnungsarbeiten entsprochend der angetroffenen Situation auf ein hðher gelegenes Teufenniveau zu begrenzen. 7.6 Eine Grundwasse rahsen kun g und/ode r Grundwasse rhaltung þed arf der wasserrechtlichen Genehmigung bzw, Einvernehrnensherstellung rnit der unte¡en Wasserbehörde. 7.7 Bei e inem G r¡¡ndwasseranschnitt undloder slårker austretenden Schichtwåssarn (nach geltender lnterpretation handelt es sich dabei auch um Grundwasser ), ist die untere Wasssrbehörde umgehend zu benachrichtigen, 7.8 Der Antragsteller ist verpflichtel, bei MaBnahmen rnit denan Auswirkungen auf eln Gewåsser verbunden sein können, die nach den Umständen erfr¡rderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung dss Wassers oder sonstiger nachteålige Verånderungen seiner Eigenschaftên zu verhüten. Anlagen zum Umgang mit wassergefåhrdenden Sloffen sind gem. g 54 ThürWG der unta¡'en WasserhehÕrde anzuzeigen. 7.9 Die im Herhst 2006 írn Tagebautiefsten geteufte und zum Grundwasserbeo. bachlungsrohr {GWBR} ausgebaute Bohrung ist weiterhin vom Antragsteller wochentlich fieweils am 1., 8., 15, und 22. des Monats) zu beohachlen und aufzureichnen , Fslls Grundwasser angelroffen wlrd, slnd umgahend die UWB und das SUA Sondershausen zu inlormieren" 7,1fi Sqllten weitere Pegelbchrungen oder ËrkundungsÞohrungen zum Zweck der Lage rståttenerkun du ng oder G rundwasserbeobachtu ng geplanl sei n, ist de ren l-age im Vorfeld rnlt derÌì $UA Sondershausen oder cJer entsprechenden Fachbehorde abzuslimmen. Bei der unleren Was$erbehö¡de sind die Bohrungen im Vorfeld anzuzeigen. Die Bohrdokumentationen sind hinsichllich ihrer hydrogeologischen Flelevanz der untaren Wasserbehorde zur Kanntnis zu geben, 7,11 Ðie vorgesehene Flekultivierungsplanunç sollte auch die besonderen hydrogeclogischen Besonderheiten und die im Tagebau vorherrschende geologlsche Situalic ¡n (untere Sohle im Anhydrit) berücksichtigen, lnsbesondere die Frage des Verbleibs einer dauerhaften Wasserfläche in Tagebau sollte diskutiert werden. Davon abhångig ist die eventuell notwendige Anderung der wasserrechtlichen GenehmiEung hzw. Einverståndniserklårung uur Einleitung der anfallenden Tagebauwåsser in don Pontelgraben in AbhÉingigkeit der Menge und des Chemisrnus cler Fließgewåsse r, 8. Landwirlschaft Die derzeitige Nutzung und die Nutzung bis zur lnanspruchnahme der Erweiterungsflåche sowie die ¿eitliche Abfolge der MaBnahme sind mit dern leweillgen landwi rtsch afl I ic han E ewl rtschafte r abzustim men. Begrùindung 1. Antracsqesenstand Mìt Antrag vom 26.03 .2007, eingegangen am 3C.03.2007, beantragte díe ' die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Betrieb eines Steinbruches, in dem Sprengstoffe verwendet werden, als unmittelbare Ërweiletung des bestehenden, bergrechtlich zugelassenen Tagebaues ,Ellricher Klippen - Anhydrif'der in der Gemarkung Ellrich. lm Regionalen Flaumordrrungsplan Nordthüringen (RROP-NlB, Verbindlichkeitserklårung vom 06,08.1999, Thrjringer Staatsanzelger Nr. 40/'1999) ist das Bergwerkseigenturn {BWE 41,32 ha} als Vcrranggebiet für GipdAnhydrit ausgewíesen {FlFlOP'N/8, 8"?-.5.1und Karte ,,Raumnutzung /Landschatlsrahmenplan" Gi/A 6 Ellricl'rlËllricher Klippen 45,.32 ha). Hier ist der Flohstoffgewinnung gemåß 8,2 des RFCIP-N/B der Varrâng vor anderen raumbedeulsamen Nutzungen einzuräumen, Die beantragte Enrueiterungsflåche ist nicht als Rahstoffsicherungsgebiet ausgewiesen . Sie reicht in ein Vorbehaltsgebiet für Fremdenverkehr und Erholung, dem Fremdenverkchrsgebiet ,,Sudhã12", hinein {RROP-N/Ë, Karte ,,Raumnutzung/ Landschaftsrahmenplan " uncí Karte T,,Fremdenverkehr und Erholung"). Aus FÌaumotdnerischer Sicht ist eine überschreitung des Vorranggebietes für Ffohstnffsicherung und -gewinnung am betrachteten StanrJort jedoch tslerierbar, da keine anderen Ziele entgegenstehen, Die geplante Erweiterungsflåche mit einer Grdße von ca, 2 ha erstreckt sich stldlich im direkten Anschluss an das vorhandene bergbaufiche Gewinnungsfeld. Das Gelånde steigt in östlicher Flichtung his auf eine Hohe von 31Ê m ü. NHN an. Zurzeit wird hier Ackerbau betrieben. Der geplante Abbau von Anhydritgestein und Gipsgestein in der Erweiterungsflåche sollanalog der bisherig praktizierten und bewåhrten Abbautechnologie durch Hebersprengung6n zur Gesteinslockerung, Großbohrlochsprengungen zur Gewinnung und die Verladung und Abtransport mittels Hadlader bzw, Universalbagger erfolgen, Die Aufbereitung des im Sleinbruch gewonnenen Gestelns erfolgt in der statlonåren nach dem BlmschG genehmlgten Brecheranlage im Ostteil der Klippen. Ðer Transport dorthin erfolgt durch betriebseigene bzw. vertraglfch gebundene LKW. 2. Zuståndiskeit Gips und Anhydrít, die Gegenstånde dieser Genehmigung sínd, sind nicht in dem Katalog der BodenschåEe des $ 3 Abs. 3 und 4 des Bundesberggesetzes enthallen. Da aufgrund des GssetzÊs zur Verelnheltlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschåtzen (BGBI I 1996 Seite 602) auch die MaßgaÞen der Anlage l, Kap. V, Sachgeb. D, Abæhn. Ill, Nr. 1 a) des Einlgungsvertrages nicht mehr anzuwenden slnd, unterliegt die Gevdnnung dieses Bodenschatzes nicht dem BBergG. Es handelt es sich daher um einen so genannten Grundeigentumerbodenschaf¿, Þie Errichtung und der Betrieb eines Steínbruches zur Gewinnung eines Grundeigentumerþodenschatzes unter Verwendung von Sprengstoff bedarf gem. $ 4 Abs. 1 BlmSchG i. V. mit S 2 (1) Zrtf .2 der 4. BlmSchV in der derzeit gültigen Fassung sowie Nr, 2,1 Spalte 2 des Anhanges zu dieser Verordnung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach $ 19 BlmSchG. Da die beantragto Erweiterung im unmittelbaren Anschluss zum bergrechtlich zugelassenen Steinbruch steht, ist nach $ 1 Abs.1 Zifler ? Buchstabe c der Thürínger Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten aul dem Gebiet des lmmfssionsschutz Ês vom 30.09.1994 und Artlkel I der Ersten Verordnung vom 04,04.1997 zur Anderung v. g. Zuståndigkeitsverordnung seit dem CI'l .A7.2OOZ das Thüringer Landesbergamt zuståndige Genehmigungsbehörde für die Erteilung der beantragtên Genehmigungnach $4BlmSchG. 3.Be&rjli g rJ¡lg sve rfah re$ Gemåß $ 10 BfmSchG l.V. mit $ 11 der 9 BlmSchV wurden die vom Vorhaben berührten FachbehÕrden sowie die zuståndigen Gemeinden in deren Gemarkung das Vorhaben geplant ist durch das Thrlringer Landesbergamt am Genehrnlgungsverfahren beteiligt, Folgendo Tråger Öffenilicher Belange wurden lm Verfahren þeteiligt: r Landratsamt Nordhausen . ïhüringer Landesverwaltungsarnt - Obere LandesplanungsbehÖrde . Staatliches Umweltamt Sondershausen r Staatllches Forstamt Blelcherodel Stldharz . ThürÍngisches Landesamt fur Denkmalpflege und Archåologie ' r Stadt Ellrich r Amt frjr Landesentwicklung und Flurneuordnung . Landwirtschaftsamt Bad Frankenhausen r Landesbstrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Die von den Beteiligtan in den Stellungnahmen vorgebrachten Hinweise und Nebenbestimmungen wurden, soweil sie antragsberogen und rechtlich begründel waren und nicht in anderen frir das Vorhaben noch erforderlichen Zulassungen zu berücksichligen sind, bei Erlass der Nebenbestirnrnungen bzw. im Kapitel Hinweise dieses Bescheides urngesetzt. 4, Nebenbestimmunqen Die gemåß $ 12 ElmSchG ergangerren Nebenbestimrnungen dieser Genehmlgung stützen sich insbesondere auf die Technische Anleltung zur Reinhaltung der Luft {TA Lufl), die Technische Anleitung zum Schutz gÊgên Lårm (TA Lårm) sowie auf Vorschriften * Bestimmungen und Richtlinien zu arbeilsschutz-, bau-, abfall-, wasser- und naturschutzrechtiichen Belangen und sonstigen gültigen allgemein aneftannten Flegeln der Technik. Sie dienen der Sicherstellung der Genehmigungsvorausselzungen nach $ 6 BlmSchG und der Sicherstellung der Angaben in den Antragsunterlagen und wurden zum Tê¡l auch im Ergebnis der Bahördenboteiligung als Bedingung zur Zustirnmung dargestellt, Die gemåß $ 7 Abs. 1 ThürNalG erforderliche Eingritfsgenehmigung kcnnte auf Basis der Zustimmungen durch die zuståndige unlere NaturschutzbehÕrcJe gernåß $ I Abs. 1 des ThtirNåtG erteilt werden. Zu einze[nen Nebenbestimmungen: NB 1.? sichert der Genehmigungsbehörde dia MÕglichkeit zut Erteilung nachtråglicher Auflagen , soweil diese nach cier Genehmigung erforrierlich werden, z,B. bei notwendigen Pråzisierungen der Anfarderungen an den Betrieb und die Rekultivierung des Steinbruehes . NB 3.'l bis 3"1 5 enlsprechen inhaltlich den ForderungÊn der Stellungnahme cJes Lancjesbetriehes ftir Arbeitsschutz und technischen Ve¡braucherschutz- NB 4.1 .1 bis 4.2.1 enlsprechen inhaltlich der Stetlungnahme der unteren lmrnissionsschutzbehörde des Land ratsamtes NordhausÊn. NB 4.2.3 dienl der Sicherstellurìg von Lårmrnessungen, z.B. für den Fall von Anwohnerbeschwerden über Lårmimmlssicnen hzw. wÊnn davon auszugelren ist, dass die Lärmimm Ìsslonsrirhtwerte an den Wohnbebauungen in Ellrich durch anlagenbezogenÊn Lårm überschritten werden. NB 6,1 bis 6.2 sind erforderlich um das Einvernehmçn gem, $ I Ahs, ? ThrirNalG mit der unteran Naturschulzbehorde herzustellen und der neu entslehenderr Morphologie des Naturraumes Rechnung zu tragen. NB 7.5 bis 7.1 1 ergeben sich aus der Stellungnahme der unteren Wasserbehörde. GemËiB S 5CI (1) sind Grabungen und Bohrungen, die so lief in den Boden eindringen, dass sie unmittelbar cder mlttelbat auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können, vor Beginn dar Wasserbehörde anzuzeigen. Beleiner unbÊab$ichtigten ErschlieBung von Grundwasser sind gemåß $ 50 (3) ThtirWG die Arb'eilen einzustellen. Die Erschließung ist der Wasserbehörde unverzüglich anzuzelgen. Gemåß $ 52a WHG sind Gewässsr so zu bewirtschatten, dass slne nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustandes vermieden wird und ein gutet ökolagischer und chemischer Zustand arhalten oder erreieht wird. NB 8.1 his 8.2 ergeben sich aus der Stellungnahme des Låndwirtschaftsamtes Bad Frankenhausen. Die restlichan Nebenbastimrnungen sind im Einzelnen aus sich heraus ve¡ståndlich und bedürfen nach $ 39 Abs. 2 des ThürVwVlG keiner zus¿it¿lichen Begrrindung. Als Ergebnis der Prufung des Antrages ist festzustellen, dass die Genehrnigungsvoraussetzungen gemåß $ 6 tslm$chG vorliegen. Bei der Errichtung und rlem tsetrieb der Anlage, entsprechend den Antragsunterlagen und den Nebenbestimmungen des Bescheides , ist sichergestellt, dass dis sich aus $ 5 und einer autgrund $ 7 BlmSchG erlassenën Bechtsverordnung ergebenden Pflichten erfrillt werden und andere ötfentlich +echtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschulzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Die Antragslelierin wurde gemåB $ 28 ThrlrVwVfG zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, insþesondere eum Umfang und lnhalt der Nebenbestimmungen dieser ZulassunE, am 30.08.2007 gehort. Nach alledsff war dis Genehmlgung zu ertellen. Anlage 4 Kleine Anfrage Nr. 3339 des Abgeordneten Kießling (AfD) Geplanter Gipsabbau in der Rüdigsdorfer Schweiz in Nordthüringen Auszug aus derZulassung zum Hauptbetriebsplan (Bescheid Nr.400/2017 vom 3. Juli 2017 lThüringer Landesbergamt) Nebenbeetimmunqen: Spåteatens 4 Monate vor Ablauf der Befristung nåch Pkt. l. 1. dieser Zulassung ist ein neuer Betrieb*plan beirn TLBA einzureichen. Alternetiv hierzu kann eine Zulassung*verlångerung beantragt werden, wenn absehbar ist, daes der vorliegende Betriebsplan innerhalb o.g. Befiistung nicht abgearbeitet ist und sein sachlichsr Zulassungsinhalt weiter eingehalten wird. Die Arbeiten im Tagebau sind åntragsgemåß auszuführen, so¿veit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Wesentliche Änderungen zum HBF bediinfen einer getonderten Zulassung, Zur Sicherung der Erfüllung der Zulassung$vÈråusseÞungen nach $ 55 BBergG ist gem. $ 56 Abs. 2 BBergG eine Sicherheitsleistung zu erbringan, Bie im Landesbergamt vorliegende Sicherheitsleistung wird in ihrer Höhe derzeitíg ale ausreichend erachtet. 4. Abbau I Gewinnung 4.1 Die bergbaulich genutzten Flächen sind durch geeignete Maßnahmen {2,8. Erdwålle, Freisteine, Zåune, Schranken, Wâm- und Verbotsschilder ) gegen unbefugtes und ungehindertes Betreten sor¡vie 1 z 3 unzulåssigen Ablãgerungen zu sichern. Ðennoch widerechtlich abgelagerles Meterial hat der Bergbauunternehmer ordnungsgemåß zu entsorgen, 4.2 Zwischen denen den Tagebãu urngrêrizenden Absperrungen und der BÕochungsoberkante der Endböechung ist ein Sicherheitaabstend von 5 m einzuhalten, 4.3 Fur den Tagebau Russelsee sind folgende Abbaupararneter einzu* haften: . Maxirnale Höhe der Einzelböschung: 21m r Böschungsneiguqg Belriebsböschungl 65" bie 70" r Böschurçsneigung Ëndböschung: S5" r Breite Arbeitsebene: mind. 15m 4.4 Auf den aineelnen Abbausohlen ist ein ausreichender Sicherheilsab. stand (mind. 3rn) zur Bðschungskante einzuhalten- D¡eser ist mit FreisteinenlSchulzwåÍlen abzugrenzen. 4,5 Nicht belegte Strossen sind gegan Befahren/Betreten mit geeigneten Mitteln abzuspenen, 5, Eergmaschinenwesen 5.1 Die eingodetzten Fahrzeuge und Mechanismen rnt¡ssen rnit dern CE- Zeichen gekennzeicfrnet sein. Die Konformitiltserklårungen müssen im Unternehmen vorliegen. Ðie FahzeugelMechanismen s¡nd gemåß der Betriebsanleitung des Herstellers zu betreiben, ¿u warten, zu kontrollieren und instand zu halten. 5.2 Ff¡r den EinsaE der Fahrzeuge/Mechanismen sind Betriebsanweisungen rnit speziellan Faellegungen (u, a. Urngang mit Waseerechadsloffen , Fahren im Gelånde, Sichem gegen unbefugtes BenuÞen) zu erarbeiten und dem Bedienungs- und Wartuqgspersonalnachweislich zur Kenntnis zu geben. 5.3 Beirn AnlegÊn der Fahnrege ist insbesondere auf die Tragfähigkeit, Gefälle" Querneigung und ausreishende Breite entsprechend den Herslellerangaben der Gerete zu achten. 5.4 Das BedienungÊ- und Waftungspersonal lst vor dern ErsteinsaÞ der 6eräta nachweialich in die Handhebung einzuweisen" 5.5 Für die Fahrzeuge.llv$echanÍsrnen ist ein Eordbucfr anzulegen, in dem auch Featlegu ngen über notwendige Kontrollen, lnspektíon,en, Schichtübergabe und sonstige Nacfrweise getroffen bzw, gefilhrt werden , Beladen von Fahrzeugen Þer Unternehmer hat sicher zu stellen, dass vor Beladung eines den öffentlichen Verkehrsraum benutzenden Fahrzeuges die zulåssige Zuladung vom Fahrer benannt wird, Der Laderfahrer iet vorn Untemehmer zu verpflichten, Fahrzeuge nicht t¡ber diese benannte Zuladung hinaus zu beladen. 6 7, WasserschuE 7.1 lMrd Grundwasser unbeabs¡chttgg aufgeschlossen, sind die Arbeiten umgehend eínzustellen. Die Erschließung ist gernåß S 50 {3} Thüringer Wassergesetr (Thûrl/VG) der Unleren Wasserbehörde des Landkreises Nordhausen unverzlig lich anzuze igen, 7.2 Mit wassergefåhrdenden Stoffen ist sorgsam umzugehen. Für mögliche Havariefålle {Austritt von Wasserschedstoffen wie Kraftsloff, Hydrauliköl o.ä.) sind folgende Vorlcehrungen zu treffen. r Vorhalten von Bindemitteln (2.ts. Sand, Holzspåne, zugelassene Bindemlttel {ü r Wasserschadstotfe) u nd Auffa rp vorrichtungen (2.8" Blachwanne). . Bereithalten von Rufnumrnern und AnrufmÖglichkeiten ftlr die Feueruvehr, die Polizei, die untere Wasserbçhörde sowie das Thüringer Landesbergamt, um Maßnahmen der unmittelþaren Gefahrenabwehr und die Beurteilung dae Schadensereignleses absL çhern zu können. 7.3 Dar Unteren Wassadlelrcrde oder der nåchstgelegenen Polizeibehorde sowie dem Thüringer Landesbergamt ist das Austreten von wassergefãihrdanden Stoffen unveaúglich anzuzeigen, wenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewåsser, eine Abwaeseranlage oder in den Boden eingedrungen sind und es sich nicht nur um unbedeutende Mengen handelt. 7.4 Reparaturen, Wartungsarþeiten und BetankungevorgångË an Krafrfahrzeugen und Baumaschinen auf dem Abbaugelånde sind auf das unbedirqt notwendige Maß zu beschrånken. 7.5 Außerhalb der Arbeitszeit eind dle mobilen Geråte ordnungsgernÉiß ab¡ustellen und zu sichern. 8. Lårr¡- und Steubemissionen 8,1 Zur Vermeidung von Staubemíseionen sind die Bestimrnungen dËr Ersten Verwaltungsvorschrifi zum Bundes-l mmissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft fIA-Lutt) einzuhalten.8.2 Die Fahrwege im Tagebau sind eu befestþen, instand zu halten und bei anhaltend trockener Wtterung zu besprrihen. 8.3 Zur Verminderung von Slaubahruehungen von den Produkthalden sind geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen. 8"4 Eine vom Bergbaubetrieb ausgehende Verschmutzung riffentlicher Straßen ist durch geeignete technische Maßnahrnen zu minimieren (2.8. ausreichend lange Abrollstrecke oder Reifenwaschanlage)- Bei troEdem auftretenden Verschmut¡ungen sind diese unverzüglich zu beaeitigen. 8.5 Die zulässÍgen fmmissionsrichtwerte ft¡r Geråuschimmissionen sind ents preche nd der Gebietse instuf ung einzuhalten. g Mit der zuståndigen:entralen Leitstelle sind die konlsretErì Maßnahmen im Brand- und Havariefall (2.8. Erfordernis und die Art und Weise der Lråschmittelbereitslellung, Êewåhrleistung der Zufahrt für die Fau- err¡q¡ehr und andêre Hilfs- und Rettungskråfie) ahzustimmen- Die Regelungen sind dem Thüringer Landesbergemt suf Verlangen voaulegen. It. Das Unternehmen hat dem Thûiringer Landesbergamt Betriebsëreqni ,sse, die den Tod oder scltwere VerleEungen eir¡er oder mehrerer Personen herbeigefÍihrt hâben oder herbeiführen kÖnnen, und Betriebeereigniese , deren Kenntnis filr die Verhütung oder Beseitigung von Gefahren filr Laben und Gesundheit der Beschåftigten oder Dritter oder für den Betrieb von besonderer Bedeulung ist, unvezirglich anzuzeigen . Die Anzeige hat auf der Grundlage der Hinweise zur Umseþ zung der Anzeigepflicht der Bergbauunternehmer nacf¡ $ 74 (31 BBergG an das Thüringer Landesbergernt zu erfolgen. Die Hinweise sind lrn lnternet unter wrrvw.tlba.de vertffentlicht. 11 Markscheideì'Yesen Die lelzte eingereichte Behördenausfertigurrg hat den Nachtragungsstand April/2016. Es wird auf die Featlegungen zur Nachtragung des Risswerkes in $ 10 der Markscheider- Bergverordnung (Marksch BergV) verwiesen. Demgemäß iet dee vollstiindig nachgetragene Risswerk mit einem Nachtragung $stând Aprll/2018 unvere{iglich nach der Anfertigung beim Thüringer Landesbergamt einzureichen. 12. Werden bei den bergbaulichen Arbeiten archåologische oder palåontologbche Funde anEetroffen, ist darliber das Landêsamt fiir Denkmalpflege und Archåologie in Weimar in KenntniE uu Eelzen {Meldepflicht nach S 16 Thüringer tenkrnalschutzgesetz). Eventuelle Fundstellen sind bís zur Untersuchurç durch dae Landesamt vom Bergbauunternehmen zu sichem. Vor Mutlerbodenaþtrag ist das Landesamt rechtzeitþ {mindestens 2 Wochen vorher) zu informieren" Die Ertei lung weiterer Nebenbestirnrn ungen blei bt vorbehalten. Beartinduns: Antragsgegenstand Mit $chreiben vorn 24.02.2017 beantragle die die Zulassung für den Hauptbetriebsplan 2û17 für den Tagebau Rüsselsee . 2. 2.1 Zulaasungsverfahren Grundlage der bersþaulichen TåtigkeitDie i - gewinnt irn Tagebau Ri¡sselsee einen bergfreien Bodenschatz gemäß $ $ Abs. 3 BBergG auf der Grundlage des 1 Bergwarkseiganturns Nr. 275/90/925 und fåltt sornit in den Geltungsbereich des Bundesberggeaetzes. 2,2 Zust¿indif¡keít Die Zuständigkeit des Thüringer Landesbergamtes ergibt siclr aus $ I Abs. 'l der Thtlrirger Verordnung zur Bestírnmung von Zuståndigkeiten nach dern BundesberggeseE und dem Lagerståttengesetz sowie zur übertragung von Ennåichtigungen. 2.3 Beteiliguñgsvcrfahren Gemåß $ 54, Absatz 2 BEergG wurden folgende Behörden und Tråger ri'ffentlicher Belangç arn Verfahren beteiligt: . Landratsamt Nordhausen¡ Thüringer Forstamt Bleicherode-Siidhar¿ ' Stadt Ellriclr r Verweltungsgemeinschatt "Hohnstein/Sl.rdhaz' 2.4 Die abgegebenen Stellungnahmen wurden gewürdþt bør, soweit sie entsprechend $ 55 BBergG zu bçrl¡cksichtigen u¡aren, inhaillich in die Nebe nbesti mm u ngen und H inu¡e isa diaser Zu lassu ng aufgenorn men. Die Verwallungsgemeinschaft "Hohn stei n/Sildharz" hat sich im Vefahrcn nícfrt geåußart. NATURA 2000 ErheblichkeitsÊri¡funq Die Untere Naturschutzbehrirde {UNB} des Landretsâmtôs Nordhausen hat eíne NATURA 2000 Erheblichkeitsprüfung nachgefordert, Unmittelbar É¡ngrenzênd eum Vorhaben bsfinden eich die NATURA Z00$Geblete FFll€ebiet,Kammefforat-Hirnmalsberg-il uhlberg" aowie EG-Vog elschutzge biet,, S fld h a rz e r Gi pska rst". Bei der beantragtan Maßnahrna handelt es sich gem. Pkt. 7.{ der Verwaltungsvorschrift (W) des TMLNU vom 04,12.?.t14, Az.: 56-41462, "Hinwaise zur Um setzung des Europäischen SchutzgebietsneÞes,NA- TURA 20t0" in Thirringen" (Thlrr$tAnz. Nr, 1 vom 05.01.2015 S. 47), um ein Projekt i,S. der FFH- Ricfrtlinie, Um zu kläran, ob fiir die Beufteilung der Durchftlhrbarkeit eines Projektes die Notrrrrcndigkeit einer Prtifung i.S. $ 34 Abs. 1 BNatSclrG besteht , ist gem. Punkt 7.3 o,g. W vorab eine Erheblichkeitspriifung dahingehend vor¡unehmen, els dass die Frage zu beantworten ist, ob das jeweilþe Projekt einzeln oder im Zusemmenwirken mit enderen Projekten oder Plånen geeignet ist, ein Nature 2t00-Gebiet in seinen f{ir dle Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteilen erheblich au boeinträchtigen. Dia Prüfungspflicht besteht vorliagend auch ohne unmÍtlelbare Betroffenheit der Geltungsbereici¡e der NATURA 2000- Gebiete. Ë,ine NATURA 2000 Erheblichkeihpriifurç hal des Unlernehr¡Ên erafbeiten lassen und nachgereicht, Þie Betrachtung und Eewertung der Lebensraumtypen und Arte n der Anhånge I und ll der FF|-tRlchtlinie scwie derVogelarten gern. Art" 4 Abs. 2 und genr. Anhang I der EG- Vogelschulzrichtlinle in den Geltungsbereichen der angrenzenden NA- TURA 20CI&Gbieten wurde entsprechend ThürNEzVO sowie des alctuellen Kenntnisstandes vollståndig vtrgentrnrnen, Ngch Prúfung durch die UNB wurde diese als ausæichend befunden. 3. Nebenbestimmunqen Die unter lll, erteiltEn Neþenbestimmungen ergehen ¡ur Sicherstallung der bergrechtlichan ZulaseungsvorausseEungen nach $ 55 BBergG für die genannten Rechtsguter und öffentlichen Belange, soweit sie durch die vorgesehene Maßnahme berúhrt rr¡erden. NB 7: Nach dem Grundsatz der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemåß $ 5 WHG ist iede Person verpflichtat, bei Maßnahmen, mlt denen Einwirkungen auf ein Gewåsser verbunden sein kÕnnen, die nach den Umstånden erforderliche Sorgfalt anzur¡enden, urn eine nachteilþe Verånderung der Gewåssereigenschaften zu vermeidan, Die reetlichen Nebenbestimmungen sind im Ein¿elnen aus sich heraus verståndlich und bedûirfen nach $ 39 Abs, 2 des Thüringer Verwaltu rrysverfe h reneg esatzes {Th ürVwVfG} keiner zusåtzl i ctren Begründung , Zusammenfassend hat die Prûfung das Antrages dureh das Thúringer Landesbergamt ergeben, dasË bei Ëinhaltung der unter lll. erteilten Nebenbestimmungen sow¡e Beachtung der unterV. gegebenen Hinweise die Voraussetzungen in $ 55 EBergG erft¡llt sind. Somit war die Zulassung zu erteilen. 4. Anhörunq Die Antragetellerin wurde gemåß $ 28 ThürVwVfG zu den für die Enþ scheidung erheblichen Tatsachen, insbesonderÊ ¿um Umfang und lnhalt der Nebenbestimmungan dieeer Zulaesung, am ?6. Juní 2û17 gehört , Anlage 5 Kleine Anfrage Nr. 3339 des Abgeordneten Kießling (AfD) Geplanter Gipsabbau in der Rüdigsdorfer Schweiz in Nordthüringen Auszug aus der Zulassung zum Hauptbetriebsplan 2009 = 2011 (Bescheid Nr. 149/2009 vom 10. März 2009 lThüringer Landesbergamt) NebenbestimmunEsn; Die Zulassung ist bis eum 3{"03.20'll befristet, Sie iet jedeøeit widenufüar, wenn den Bestimmungen dieserZulassung nicht entsprodten wird oder dieses zur $icheratellung de¡ Voraussetzungen nach g 55 BBergG erforderlich ist. Die Arbeiten slnd antragsgemäß auszuführen, soweit im Nachfolgenden nichts Anderes bestimmt ist. Anderungen und Ergänzungen des hiermit zugelaseenen Hauptbetriebsplanes bedtirfen der Zulseaung des Thäringer L"andesbergamtes. Zur Sicherung der Erftlllung der Zulaesungsvorsussetzungen nach g55 BBergG ist gem. $5ð Abs.2 BBergG eine Sicherheitslelatung zu erbringen. Die im Landesbergamt vorliegende Sicherheitsleistung wird in ihrer Höhe dezeitig als ausreichend erachtet. I 2. 3 4. Wasserschutz 4.1 Der Abbau hat ausschließlich im Trockenschnitt zu erfolgen. Bei Grundwasseranschnitten und/oder stårker austretenden Schichtwåssern ist die untere Wasserbehörde gernåß $ 50 t3) ThüringerWassergesetz sofort zu benachrichtigen, Die Gewinnungs- bzw. Sprengarbeiten sind unverzügtich einzustellen. Eine Grundwasserabsenkung und/oder Grundwasserhaltung bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung bzw. Einvernehmensherstellung mil der unteren Wasser: behörde. 4.2 Mit wassergefährdenden Stoffen ist sorgsam umzugehen. Frlr mögliche Havariefålle {Austritt von Wasserschadstotfen wie Kraftstoff, Hydrauliköl o,ä.) sind folgende Vorkehrungen zu treffen: o Vorhalten von Eindemitteln {2.8, Sand, Holzspåne, zugelassene Bindemittel fi.¡r Wasserschadstoffe) r.rnd Auffangvorrichtungen {2. B. Blechwan ne). r Bereithalten von Rufnummern und Anrufmöglichkelten fiir die Feuerwehr, die Polizei, die untere WasserbehÖrde' -'- ' sowia das ThfirÌnger Landesbergamt, um Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabr ¡¡ehr und die Beurteilung des Schadensereignisses absichern zu kÖnnen, 4.3 Der Unteren Wasserbehörde oder der nächstgelegenen Polizeibehörde sowie dem Thüringer Landesbergamt ist das Auslreten von wa$sergefåhdenden Stoffen unverzüglich anzuzeigenr wsnn die Stoffe in ein oberirdisches Geuråsser, eine A,bwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind und es sich nicht nur um unbedeutende Mengen handelt. 4.4 Reparaturen, Wartungsarbeiten und Betankungsvorgänge an Krafrfahzeugen und Baumaschinen auf dem Abbaugelände sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschrånken, Diese Arbeitçn sind mÖglichst auf einer versiegelten Flå' che auszuführen. 4.5 Außerhalb der Arbeitszeit sind die mobilen Geråte ordnungsgemåß abzustellen und su sichern. 5, Naturschutz 5.1 Den Abbeu begleitende Maßnahmen zur Böschungsherstellung sind fortzuführen . Eine Fortschreíbung des Wiederherstellungskonzeptes zum vorhandenen Naturraum ist kontinuierfich mit den betreffenden Fachbehörden durchzuflihren und auf der Grundlage des Thüringer Leithdens zur Umweltvertråglichkeitsprttfung und Eingriffsregelung in Thtiringen zu erstellen, Die Wiederbegrilnung ist avl natûrliche Sukzession und geringer lnitialpflanzung von autochthonem Pflanzenmaterial auszurichten, Die westlich liegende Bachschwinde (Kohnsteinschwinde) ist von såmtlichen Beeinträchtigungen, die verbleibende Veränderungen hervorrufen können, freizuhalten . 6, Lårm- und $laubemissionen 6.1 Zur Vermeidung von Staubemissíonen sind db Bestirnmungen der Ersten Verwa [tungsvorschrifr zum Bundes-lmmissiorrsschuÞgeseÞ, Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) einzuhalten" 8.2 Die Fahnvege im Tagebau sind zu befestigen und zu reinigen und bei anhaltend trockener Witterung zu bespri:hen. Zur Veminderung von Staubabwehungen sind geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen. 6.3 Hine vorn Bergbaubetrieb ausgehende Verschmulzung Ötfentlicher Straßen ist durch geeignete technische Maßnahmen zu verhindern {2.8. ausreichertd lange Abro llstrecke oder Reifenwaschan lage). Bei trotzdem auft retenden Ve rschmuþ zun gen s ind sofortige Stra ßen rein igu ngsma ßnahmen d urchzufäh ren . 6.4 Die zulåssigen lmmissionsrichtwerte für Geråuschimmissionen nach TA Lårm sind einzuhalten. 7, Bergmaschinenwesen 7.1 Die eíngesetzten Fahrzeuge und Mechanismen rnüs$en mit dem CE- Zeichen gekennzeichnet sein. Die Konformitätserklårungen mussen im Unternehmen vorliegen . Die Fahrzeuge/Mechanismen sind gemåß der tsetriebsanleitung des Herstellers zu betreiben, zu warten, zu kontrollieren und instand zu halten" 7.2 Fûr den Einsatz der Fahrzeuge/Mechanismen sind Betrhbsanweisungen mit speziellen Festlegungen (u, a. Umgang mit Wasserschadstoffen, Fahren im Gelånde , Sichern g€g6n unbefugtes Benutzen) zu erarbeiten und dem Bedienungsund Wartungspersonal nachweislÍch ¿ur Kenntnis zu gehen. 7.3 Beim Anlegen der Fahrwege ist insbesondere auf die Tragfähigkeit, Gefålle, Querneigung und ausreichende Breite enteprechend den He¡'atellerangaben der Geråte zu achten. 7.4 Das Bedienungs- und Wadungspersonal ist vor dem Ersteinsatz der Geråte nachweíslich in die Handhabung einzuweisen. 7.5 Für die Fahrzeuge/Mechanismen ist ein Bordbuch anzulegen, !n dem auch Festlegungen über notwendige Kontrollen, lnspektionen, Schichttibergabe und sonstige Naehwaise gekoffen bzw. geführt werden. 8. Die bergbaulich genutzlen FlËichen sind durch geeþnete Maßnahmen {2.8. Erdwälle , Wam- und Verbotsschilder) gsgen unbeabsíchtigteo Betreten zu sichern. 9. Mit der zuståindigen zentralen Leitstelle sind die konkreten Maßnahmen im Brand- und Havariefall (2.8. Erfordernis und die Art und Weise der LÖschmittelbereitstellung , Gewåihrleistung der Zufahrt für die Feuerwehr und andere Hilfsund Rettungskräfre) abzustimmen, Die Regelungen sind dem Thtiringer Landesbergamt auf Verlangen vorzulegen- 10, Das Unternehmen hat dem Thirringer Landesbergamt Betriebsereignisse, die den Tod oder schwere Verletzurrgerr einer oder mehrerer Personen herbeigeführt haben oder herbeifûhren können, und Betriebsereignisse, deren Kenntnís für die Verhtitung oder Beseitigung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschåftigten odar Dritter oder für den Betrieb von besonderer Bedeutung ist, unvezüglich anzuzeigen, Die Anzeige hat auf der Grundlage der Hinweise zur Umsetzung der Anzeigepflicht der Bergbauunternehmer nach S 74 (3) BBergG an das Th{iringer Landesbergamt zu erfolgen. Die Hinweise sind im lnternet unter www. llba.de veröffentllcht. 11. Markscheidewesen Die letzte eingereichte Behördenausfertigung hat den Nachtragungsstand Ju* t¡i2008. Es wird auf die Festlegungen zur Nachtragung des Risswerkes in $ 10 der Markscheider- BerEverordnung {MarkschBergV} verwiesen. Dem gemäß ist das vol lständ ig n achgetragene Risswerk mit ei nem Nachtrag ungsetand J ul il2 û 1 0 unverrf.iglich nach der Anfertigung beim Thüringer Landesbergamt einzureichen. 12. Werden bei den bergbaulichen Arbeiten archäologische oder palåontologische Funde angetroffen, ist dartiber das Landesamt für Denkmalpflege und Archåologie in Weimar in Kenntnis zu setzen (Meldepflicht nach $ 16 Thriringer Denkmalschutzgesetz ). Eventuelle Fundstellen sind bis zur Untersuchung durch das Landesamt vom Bergbauunlernehmen zu sichern. Vor Mutterbodenabtrag ist das Landesamt rechÞeitþ (mindestens 2 Wochen vorher) zu infomrieren. 13. Beladen von Fahrzeugen Der Unternehmer hat sicher zu stellen, dass vor Beladung eines den öffentlichen Verkehrsraum benutzenden Fahrzeuges die zulässige ZuladunE vom Fahrer benannt wi¡d" Der Laderfahrer isl vom Unlernehmer zu verpflichten, Fahrzeuge nicht uber diese benannte Zuladung hinaus zu beladen. Die Erteilung weiterer Nebenbeelimmungen bleibt vorbehalten Beqrl¡ndunq: 1. Antragsgegenstand Mit Schreiben vom 15.12.2008 beantragte die die Zulassung für den Hauptbetriebsplan 2ûCI9 * 2ü1fúr den Gipstagebau ,,Hohe Schleife" Woffleben. 2. Zulassungsvedahren 2.1 Grundlage der bergbaulichen Tätigkeit Die , gewinnt im Gipstagebau ,,Hohe Schleife" Woffleben einen bergfreien Bodenschatz gemäß g3 Abs. 3 BBergG auf der Grundlage des Bergwerkseígentums Nr.276 I 90 1 926,,Woffleben lHohe SchleL fe" und fãllt somit in den Geltungsbereich des BundesÞerggesetzes. 2.2 ZustÊindigkeit Die Zuständigkeit des Thüringer Landesbergamtas ergibt sich aus $ 1 Abs, 1 der Thüringer Verordnung zur Ëestimmung von Zuståndigkaiten naeh dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz sowie zur Übertragung von Ermächtigungen . 2.3 Beteiligungsverfahren Gemäß $ 54, Absatz 2 BBergG wurden folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt: r LandratsarntNordhausen r $tadt Nordhausen . Stadt Ellrich r ThtJrínger Forstarnt Bleicherode-Südharz 2,4 Die abgegebenen Stellungnahmen wurden gewiJrdigt bzw. soweil sie entsprechend $55 BBergG zu berûcksichtigen waren, inhaftlich in die Nebenbestimmungen und Hinweise dieser Zulassung aufgenommen. Zusamrnenfassend hat die Pr{rfung des Antrages durch das Thtlringer Landesbergamt ergeben, dass bei Einhaltung der unter lll. erteilten Neþenbestirnmungen sowie Eeachtung der unter V. gegebenen Hinweise die VorausseÞungen in $ 55 BBergG erftillt sind, Somit war die Zulassung zu erteilen. 3. Nebenbestimmungen Die unter lll. erteitten Nebenbestimmungen ergehen zur Sicherstellung der bergrechtlichen Zulassungsvorausselzungen nach $ 55 BBergG fllr die genannten Rechtsgüter und öffentlichen Belange, soweit sie durch die vorgesehene Maßnahme bertlhrt werden, Die Nebenbestimmungen sind im Einzelnen aus sich heraus verständlich und bedürfen nach $ 39 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrenegesetees (Th ti rVwVfG) kei ner zusåtzli chen Begrtr nd u ng. 4, Anhörung Die Antragstellerin wurde gemäß $ 28 Thür\tuyvfG zu den ftlr die Entscheidung erheblichen Tatsachen, insbesondere zum Urnfang und lnhalt der Nebenbestimmungen dleser Zulassung, am 03.03.2009 gehört. Anlage 6 Kleine Anfrage Nr. 3339 des Abgeordneten Kießling (AfD) Geplanter Gipsabbau in der Rüdigsdorfer Schweiz in Nordthüringen Auszug aus der Zulassung zum Hauptbetriebsplan 2018 - 2020 (Bescheid Nr. 83212017 vom 13. Dezember 2017 / Thüringer Landesbergamt) Ne benbestimrnunaen: Spålestens 4 Monate vor Aþlauf der Befristung nach Pkl. l. 1. dieser Zulassung iet ein neuer Eetriebsplan beim TtßA einzuruichen. Alternativ hierzu kann eine Zulessungevertångerung beanlragl werden, lvËnn ahsehbar ist, dess der vorliegende Betriebaplan Innerhalb o,g. Eefristung nicht abgearbeitet ist und sein sachllcher Zulassungsinhalt r¡¡eiter eingahalten wird. Die Årbeiten im Tagebau eind anlrageg*näß auazuführan, sov¡eit nachfolgend nichts anderes beetimmt ist. Wæênlliche Änderungen zum HBP bedürfen einer gesonderlan Zulassung. 1 2 a 3.1 Abbau / Gewinnung Die bergbaulich genutzten Flåchen sind durch geeignete Maßnahmen {2.8. Erdwålle, Freisteine, Zäune, $chranken. Warn- und Verbotsschildar ) gegen unbefugles und ungehindertes Belreten sowie vor unzulåssigen Ablagerungen zu sichern" Dennoch wide¡rechtlich abgelagertes Malerial het der Bergbauunle¡nehrnar ordnungsgemåß zu entsorgen, lrrnerhalb der den Tagebau umgrenzenden Schutz- und lmmissionswälle ist ein Sicherl'reitsabstand von 5 ffi zwischen dem tagebauseiligen Böschungsfuß des Walles und der Böschungsoberkante der End bösch ung einzuhaiten Für den Tagebau Niedersaehswerfen Kohnslein sind folgende Abbau pararneter einzu hallen ; r Maximale Höhe der Ein;elböschung: 30 m r Böschungsneigung Einzelþti*chung: 60" bis 7û' . Bermenbreite im Strossenbetrieb: 15 m . Bernrenbreile Endböschung: 10 m r GeneralneiEung Endböschung 48" Stollensystem: Zum Stollen- ¡.¡nd Kammersystem sind unter Eerücksichtigung des Gutachtens vom 20.09.200Ê der t ',I folgende $icherheitsabståinde ern¿u¡r¡¡iËn: Ho¡izontsler und vertikeler Abetand oberhelb dar 22û nn Sohle zur nåchstgelesenen Hohlraumkontur - 30 Meter, l-'ioriznntaler Abstand unterhalb der 220 m Sohle {ainsch;ießlich Tiefschni {t} - 40 Meter, Der Mindestabstand von 30 m ist auch in den Schleifsprengbereichen einzuhalten und bezieht slch dort auf die mittleren Ausbruchhöhen" Die mitlleren Ausbruchhöhen sind entweder konkret cJ¡¡reh Messungen zu erkunden oder soweit dies nicht mÖgtich lst, mlt 5 rn oberhalþ des Firstverlaufes vcr den Schleifsprengungen aneusehen. Diese Vorgaben gelten unter der Voraussetzung, dass die $prenger- 3.2 3.3 3"4 schütterungen unabhångig vom Sprengort die Ladungsrn€ng€ von 100 kg pro Zundstufe nicht úberschreiten" 3,5 Auf den einzelræn Abbausohlen ist ein ausreichender Sicherheitsebstand (mind. 3mlzur Böschurçskante einzuhalten. Dieser ist mit Freisteinen/Schutnrelhn abzu grenzen.3.ô Nicht belegte Strossen sind gegen EefahrenlBetreten mit geeþneten Mitteln abzueperren. 3.7 Tlefscfrnitt; Die Autfahrung des Tiefeçhnittes hat entsprechend der Teilzulassung Sonderbetrieboplan An hydritabbau im Tagebautielachnitt vom û9.10,2007 (Beecheid Nr. 1761?009 vorn 17.09.20û9 des Thûringer Landeebergamtaei incl. das überarbeiteten Monitoringkonzeptes {Stand 07,CI3.2016} und des erarbeileten Havariaplanes (Stand ?9"O?.201 ô) zu erfolgen" 3.8 Sprengarbeiten slnd nur auf der Grundlage des Sonderbetriebsplanes Sprengwesen gestaüet. Die Sprengzeiten im Beraich des Gips- und Anhydrit -Tagebaues Eind aruischen der _ l ' und der KZ-Gadankståtte Mittelbau Dora verbindlich festzuþgen, nou¡eich ungën von festgelegrten S prengaeitan sind der l(Z4edenkståtte rachtzeitþ, m indestens iedoch 2 $tunden vor dem beabsicïrtigten Sprengen, nachweis[ich eur Kenntnis zu bringen. Vor jeder Sprengung hat sich der Tagebauverantwortliche durch Rücksprache mit der Gedenkståtte zu verEichem, dass sich keine Personen im Stollen- und Kam¡nersystem aufhalten. 4, 4.1 4.2 4,3 4.4 4,5 Bergmaschinent¡reEen Die eingesetzlen Fahneuge und Mechanismen rnlis+en mit dem CE- Zaichen gekannzeich net sein. Die Konformitåtserklårungen rn {lesen im Untemehrnen vorliegen. Die FahrzeugefMechanismen sind gemåß der Betriebsanleitung des Herstellers zu betreiben, zu warten, zu lçontrsllieren und insland zu halten. Für den Einsatz der Fahrzeuge/Mechanisrnen sind Betriebsanweisungen rnit speziellen Festlegungen {u, a, Umgang mít Wasserschadstoffen , Fahren im Geiända, Sichem gegen unbefugtes BenuEen) zu erarbeiten und dern Bedienungs- und Wartungspersonal nachwçislich zur Kenntnis zu geben. Beim Anlegen der Fahrunge ist inebesondere auf die Tragfåhþkeit, Gefålle, Querneigung und ausreichende Breite entsprechend den Heratellerangaben der Geråte zu achten, Des Bedienungc- und Wartungspersonal ist vor dern Ereleinsalz dar Geräte nachwelsllch in die Handhabung einzur¡veisen. Fiir die Fahneuge/Mechanisrnen lst ein Bordbuch anzulegen, in dem auch Festlegungen t¡ber notwendlge Kontrollen, lnspektionen, SchichttibErgabe und sonstige Nachweisê getroffan bzw. gefûhrt werden . 5, Beladen von Fahrzeugen Der Unternehrner hat sicher zu stellÊn, dass vor Beladung eines den offentlichen Verkehrsraum benutzenden Fah¡zeuge$ die zulåssige Zuladung vom Fahrer benannt wird, Eler Laderfahrer ist vom l"Jnternehñ '¡Ër zu verpflichten, Fahreeuge nichl über diese benannle Zuladung hinaus zu beladen 6. Einlagerung von Fremdmaterial zurWiederr¡utzbannachung 6 1 Fer Einbau von FrEmdmeteriel wlrd nur für die in den Anlragsunteriagen dargestellten Flåcfren zugelassen,I2 Für die Wiedernutzbar¡nachung ist die Annahme und Verwertur¡g foþ gender Abfallerten nach A\Al zulåseig: ' AV],/-lrlr.: 17 05 04 Boden und Steine mil Ausnahrne derJenigen, die unter 17 05 il3 fatlen Die EntsorgËrRummÊr flir den Tagebau ist: , Zuordnungswerte Unterhalb der durchwurzelbaren Êchichl darf nur hurnusarmes Bodenrnaterla ¡ (TOC d 0,5%) ven¡vertet werden Die uneingeschrånkte Vemertung von Bodenrnalerial, das einer der Bodenarten Sand, Lehm/Schluff, Ton zugeordnel werden kann, isl zulåssig, $/enn dies die bodenartdifferenzierten Zuordnungswerte der Tabelle 1 - Feststoff - einhålt. Werden diese Zuordnungswerte eingehalten, isl eine Elualuntersuchung nicht erfordarlich. Fur Bodenrnaterial, das nlchl einer Bodenarl zugeardnet werden kann brw. dae als Gemisch verechiedener Elodenefien bei Beumaßnahmen anfälll, gelten die Zuordnungswerte der TabelNe 1 - Feetetoff - für de Elodenart Lehml$cfrluff sowie die Zuordnungswerte der Tabelle 2 - Eluat -" Die Tebellen 1 und 2 eind als Anlage beþefügt. Bodenmaterial Der Eignungsnachweis für standortfremdes Bodenmate¡ial, das unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eingeheut werden soll, hat entsprechend der BIN 19731 zu erfolgen Für das angelieferte Meteriei ist f0r jeden Herkunftaort schrifilich zu vermerken, wãrL¡m das Matcrial dem Zuordnungswert Z 0 entspricht. Ergibt die Vorermittlung (Herkunft, Vargeschichte) zum Bodenrnaterial, d*se keine zusåElichen chomischen Unlersuchungen notnnendig sind, sind diese Gründe schriftlich z¡.r vermerken. Genereller Untersuchungshedarf þesteht nach DIN 19731 z.B, - bei Ëöden in Gewerbe- und lndustriegebie{en scwie militÉirisch genu Eten Gebieten bieten, - bei Oberböden im KernberEåch urbaner und induslriell geprågter Gebiete {2. Ê, lnnenstadtbereiche). - hei altlastenverdåchtlgen Flåchen, Altlasten und deren Umfeld sowie ßoden- und Grundwasserschedensfällen und deren Umfeld, 63 8.4 - hei Oberböden im Straßenrandbereich einschließlich Bankettschälgut , - mindestens bis 10 m Entfernung vom befcstigten Fahrbshnrand, - bei Böden eus Überschwemmungsgebletên. Weitere Beispiele sind in der ÐiN 1973'l aufgelistet, Stuttoart 21 Malerial: Es darf nur Mgterial angeliefert und eingebaut ur¡erden welches aulgrund vorliegender Oeklarationsanalysen die vorgegebenen Grena*erte entspreche¡d Tabellen 'l und 2 einhålt. Der Nachweis ist lückenlas zu fiihren und ìm Tagebau vora¡¡halten. Dle elektronische Nachweisftlhrung (entsprechend der Vorgabe der Deutschan Eahn) iet dem TLEA sowie den Abfall- und Wasserbehürden auf Verlangen zur Einsicht zu geben- Erdstoffe, für die ein genoreller Untersuchungsbedarf besteht, können, sofern keine separate Analytik vorllegt, bis zu einer Meng€ von 200ti auf eine Zwischenhalde verbracht uærden Diese ist dann durch einen Gutachter mit einer Misehprobe zu analysåeren. Entsprechen die Analysenwerte den ZuordnungswÊrt€n, kann dle Zwischenhalde eingebaul werden. Weist die Analyse {Jþerschreitungen auf, ict daa Material aus dem Tagebåu au beseitigen. Die ordnungsgemäße Entsorgung iat nachzurr¡eisen, 6.5 Annahme und Dokumentation An der Waage sind die Fremdanlieferungen eir¡er erslen Sichtkontrolle zu unter¿iehen. Gegebenfalls si nd techn ieche Einrich tungen ( Kamera, Spiegel) anzubringen. Des Material ist auf einer Vorhalteflåche abzukippen und dåbÊ¡ der Abkippvorgang zu beobachten^ Der Einbau des Materials ist erst nech organoleptischer Kontrolle vo¡zunehmen, Filr jede Antieferung ist schriftlich zu erfaesen: - Anschrifl des Abfaller¿eugers - Anschrift der Transportunternehmens - Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges - Abfallbezeichnung - Abfailschlf¡ssel - Menge in t oder m3 - Abfallherkunft {Ort, Straße, Hausnumrneroder Flurst{¡cksbeøeichnung ) - Unterschrift des Transporteurs - Dalum/Uhrzeit der Annahme Zur Dokumentation der jeweiligen Einþaustellen ist ein Schfittphasenplan auf der Grundlage des bergmännischen Risswerkes zu erstellen und den jeweiligen Hauptbetriebsplånen beieulegen. Anhand dÍeses Planes ist die belriebliche Nachweisführung der Einlagerungsrtellen der angelieferten Chargen nachvollziehbar festzuhelten. Fremdanlieferungen, die nicht den Anforderung€n entsprechen iz.B. o rg anoleptisehe Auffä lligkeiten, Verunrei nig ungen) sind zu rtclauwe isen . Ðie Zurückweisungen sind unler Angabe des Zeitpunktea, des Aniieferers {Firma, Kfz-Nummer} und des Grundes zu dakumentieren,6.6 Einbau Ein direktar Einbau (Verkippung vom LKW íiher die Böschungsschulter ) ist verboten. Ðer Erdstoffeinbau darf nur du¡ch Abschleþen rechtwinkllg zur Böschungsschuller erfolgen. Entlang der Böschungsoberkente ist ståndig ein Ërdwall von mind" 1,0 m Hohe als Sicherung gegen überfahren zu beJas*en,Ê,7 DurchwurzelbareEodenschicht Für die Herslellung dar durchwurzelbaren Ëodenschich! im Rahn'len der abschließenden Wiedernutzbarmachung gilt $ 1? BBadSchV. temnach darf dazu standortfremdes Material nur zur Anwendung kommen, wenn die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 ËBodSchV eingehalten sind" Oie Nachweisführung hat analog der Ven¡rrertung unterhelb der durchwurzelbaren Bodenschicht zu erfolgen, Die eingelagerten Abbrt¡chrulassÊn aus .$!utlgart 21" sind der Sukzession zu L¡berlassen und nicht rn¡t Õberboden abzudecken. Auf Eineaaten oder lnitiafpflanzungËn ist hier zu versichten" 6 I Meldepflicht Bls zum ?:8,02, des Folgejahres ist dem TLBA die Jahresmeldurrg über die angenommenen Fremdstoffe {Abfafl zur Verwertung} zu übergehen . Diese Meldung mu$s enthalten: - Unlerteilung und Elezeichnung der Ablålle nach Schhisselnummern, - Herkunfr dar Abfålla (Bundesland, Lendkreise in Thitrir:gen), - Ëreuger der Ahfålle, - Menge der Abfälle Das entsprechende Fonnular isl unter um¡w.tlba.de abrufbar. 7, Naturschutz 7 1 ûie Gestaltung der Wald- und Sukzessiansf!åchen hat, insbessndere hinsichtllch der Artenwahl, enlaprechend den Ausfuhrung€n uriler Pkt. 11,1 der Antragsunterlagen zu erfclgen. Auf eine akllve Eirrbringung standortfremder Gehðlre ist zu venichten. ln diesem Sinne bereils eingebrachte Gehölze (Robinie) sind zu entfernen. Forst lm Rahmen der Rekultivierung / Renaturierung *ind vordergründig die Eaumarlen Stiel- und Traubenelche, Bergahrrn uRd Schwar¡erle einzusetzen . Aufgrund der global vorkommenden neuartigen I Krankheil,,Eschentriebsterben" wird davon abgeraten, Renaturierungsmaßnahmen mit der Esche durchaufi.¡hren. Ebenso isl es nicht empfehlanswert, auf Freiflå chen die aus gesprachene Schsttenbaumart Buche zu pflanzen. g" Vïasserschutz 9,1 Mil wassergefáhrdenden Stotfan iet sorgsam umrugehen. Fi.irmclgliehe Havariefålle (Austritt von Wasserschedstofien wie Kraftstoft, Hydrauliköl o.Ëi,) sind folgende Vorkehrungen zu treffen: . Vorhalten von Bindemitteln {2,8. Sand, Holzspåne, zugelassene Eindem ittel fú r Wassersch e dstqffe) u nd Aufia ngvc rrich tu ngen {z.B Blechwanne).¡ Bereithelten von Rufnummarn und Anrufmöglichkeiten firr die Feuerwehr, die Polizei, die untere Wasselbehörde sowie das Thüringar Landesbergarnt, um Maßnahmen der unmitlelharen Gefahrenâbwehr und die Beurteilung des Schadensereignisses absichern zu können" 9.2 Fie im Betriebsgelånde vorhandenen Anlagen zuff Umgång mit wassergefåhrdenden Stoffen sind entsprechend der sail dem I " Augr.lst 2t17 in Kraft getretenen Verordnung {AwSV} vûrn 18" April 2ûf 7(BGBl" I S. g05J zu betreib€n brw. zu errichten. 9.3 Der Leitstelle des Landkreises Nordhausen oder der tjnteren Wasserbehrirde liber deren Rufueroitschafi . oder der nåchslgelegenen PolizeibehÖrde sowie dem Thúringer l-andesbergarnt isl das Aus traten von wa ssergef åhrdenden Stoffen unve rzlig lich anzuzeigen , wÊnn die Stcffe in ein ob,erirdisches Gewåsser, eine AbweÊsgrånlage oder in den Boden eingedrungen sind und es sich nicht nur um unbedeulende Mengen handelt" 9.4 Reparaturen, Wartungsarhelten und Betankungsvorgångô ãn Krafþ fehrzeugen und Baumaschinen auf den Abbaugelånrle sind euf das unbedingt notwendige Maß zu beechrånken. 9.5 Außerhalb der Arþeitszeil sinrJ die mobilen Geråte ordnungsgemåß abuuslellen und zu sichern- 10 101 1ß,2 10.3 1t4 Lårm- und Staubemissisr¡en Var lnbetriebnahme einer Aufbereitungsanlage {Brecher) ist eine entsprechende Genehrnigung nach dem ElmochG beim TLBA zu beantragen . Zur Vermeidung von Staubemissionen sind die Bestimmurrgen der Ersten Verwaltungsvorschrift zum Bundes-lmmission*schuEgesetz, Technische Anleitung zur Relnhaltung der Luft {TA-Lnfl} einzuhalten. Die Fahrwege im Tagebau eind zu befesligen, instand ru hallen und bei anhallend trockener Witterung zu bespr{.rhen. Zur Verminderung vCIn Stâubabr,ræhungen von den Produkthelden sind geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen, 1t1.5 Eine vom Bergbauþetrieb ausgehende Verschmutzung üffuntlicher Straßen ist durch geeignete lechnische Msßnahmen zu minimieren {2. B, ausreichend lange Abrollstrecke odEr ReifEr¡waschanlage}, Bei lroEde¡n auftretenden Verschmutzungen sind diese unverztigllch zu beseitigen. 1 0"6 Die zulåss igen lmrnissionsricfitwerte für Geråusdrimmissionen sind entspreche nd der G etietseinstufung einzuhalten. 11 Brandschulz Mit der zuståndlgen zentralan Leitstell,e sind die konkreten Meßnahmen im Brand- und Havariefall (2.8. Erfordernis und die Art und Weise der Löschmittelbereitstellung, Gewåhrleistung der Zufahrt f{ir die Feuenruehr und andere Hilfs- und Retturgskåfte) ebzustimmen. Die Regelungen sind dem Thüringer Landesbergamt auf Verlângen vorzulegen. 12. Das Unternehmen hat dem Thíiringer Landesbergamt Bet¡iebsere¡gnisse , die den Tod oder schwere VerleEungen einer oder rnehrerer Personen herbeigefûhrt haban oder herbeifûihren können, und Betriebsereignísse , deren Kenntnia für die Verhütung oder Beseitigung von Gefahren fË¡r Leben und Gasundheit der Baschäftþten odar Dritter oder fiir den Belrieb von besonderer E€deutung iat, unverzüglich anzuzeþen . Die Anzeige hat auf der Grundlage der Hinweise zur Umseþ zung der Anzeigepflicht der Bergbauuntemehmer nach $ 74 (3) BBergG an das Thtlringer Landesbergamt zu erfolgen. Die Hinrræiæ eind im lnternet unter www.tlba.de veröffentlicht- 13. Markschaidðwesên Þie letzte eingereichte Behördenausfertigung hat den Nachtragungsstand 12ßA15. Es wird euf die Fostlegungen zur Nachtragung das Rissu¡erkee in $ l0 der Markscheider- Bergverordnung (Marksch- BergVi ven¡iesen. Demgemåß ist das vollståndig nachgetragene Rissværk mit einem Nac,frtragungsstand 12n417 unverzüglich nach der Anfertlgung beim Thäringer Landesbergarnt einzureichen. 14- Werden heiden bergbaulichen Arbeiten archåologi*che oder paÍåontologische Funde angetroffen" ist darüber das Lardasamt für Oenkmalpflege und Archåologie in Weimar in Kenntnie zu Eetzen (Meldepflicht nach $ 16 Thüringer Denkmalschutzgesefz). Eventuefle Fundstellen sind bis zur Untersuchung durch des Landesarnt vom Bergbauunternehmen ¡u sichem. Vor Mutterbodenaþtrag ist das LEndEsamt rechEeitig (rnindastens 2 Wochen vorher) ¿u informieren. Þie Erteilung welterer Nebenbeetimmungen bleibt vorbehalten. I Beqrûndunq: Antragsgegenstand Mit Schreib€n vom 2?,.A9.2017 beantragte die ; r , - i die Zulassung für den Hauptb$rieþsplan 2018 - 2020 ftlr den Tagebau Niedersachswerfen - Kohnetein^ 2. 7.1 Zulassurçsverfahren G runClage der bergbaulichen TËitigkË¡tDie. , i r i r gewinntirnTagebauNiedErsachsnterfen - Koh nste i n wåh rend des H au ptbehiebspla nzaitraurnee einen Þergfreien Bodenschate gemåß $ 3 Abs"3 EBergG ar¡f der Grundlage des Bergwerkseigentums Nr. 4321!9O/3021303 und fållt eomit in den Geltungsbereich des Bundesberggesetaes, 2,2 Zuståndigkeit Die Zuståndigkeit des Thlrringer Landesberyamtee ergibt sich aus $ 1 Abs, I der ïhuringer Verordnung zur Bestimnnung von ZustËindþkeiten nach dem Bundesbergge$etr und dem LagerståttengeseE sowie ¡ur Überlragung von Ermåchtigungen, 2.3 Beteiligungsverfahren Gemåß $ 54, Absatz 2 tsBergG wurden folgende Behörden und Tråger ðffentlicher Belange arn Verfahren beteiligt: " LandkreisNordhausert r $tadtvenrualtung Nordhausen . KZ-Gedenkståtte Mittelbau Dora . LandesbeauttragterfilrEieenbahnaufsicht r LandwirtschafteamtBadFrankenhausen . Thi¡ringerForstamtBleicherode-Stidharz r Verwaltungagerneinschaft Hohnstein $l¡dharz 7,"4 Die abgegebenen Stellurgnahmen wurden gewürdþt hzw. sowsit sie entsprechend $ 55 BBergG zu berückaichtigen warenr inhaltlich in die Nebenbestirnrnungen und Hirrweise dieser Zulassung aufgenommen. Die Stadtverwaltung Nordhausen, der Landesbeauftragte fûr Eisenbahnaufsicht und die KZ-Gedenkstëitte Mittelbau Dora haben keine Stellungnahmen abgegeben, Ðie Verwaltungsgemeinachaft,Hohnstein/Stidhar/ hat in ihrer Steþ lungnahme auf die VerschmuEung öffenllicher Straßen scrruie Lårmbelåstigungen ausgehend vom Tagebau hingewiesen. Ðfe Nebenbestimmungen ,l0.5 und 10.6 r¡verden dem gerecht. Der Belreiber wird hierin verpflichtet entsprêchende Maßnahmen zu treffen. um dem ent- 3 gegenzuw¡rken. Weiter wurde eine ausreTchende Löschwasserversû{'gung monierl. Mit Nebenbestirnmung 1 1 wurde der Betreiber verpflichtet. entsprechende Maßnahmen für den Brand- und Havariefafldirelct rnit der zuståndigen zenlralen Leitstel¡e abzustimmen. Nebenbeetimmungen Þie unter lll. erteilten Nebenbestimmungen ergehen zur Sicherstellung der bergrechtlic{ren Zulassungavora¡rsseEungen nach $ 55 BBergG für die ganannten Rechtsgüter und öffentlichen Belange, soïr€il sie durch dia vorgesehane Maßnahme b€r|hrt rfferdan" Zu einzelnen Nabenkstimmungen {NB}: NB 6.3: Abweichend vom Antrag (20* für,Stuttgart 2f ' Material) wurden die Grena¡¡erte auf die in den anhångenden Tabellên festgeschriebenen Werte festgelegl. Begründung: Die Verwertung von Bodenmaterialien ¡ur Verfflllung von Tagebauen regelt die übergangsempfehlung des TMLFUN (Übergangsempfehlungen des TMLNU zur Anpassurq der IAGA M ?û ,*Anforderungan an die stoffl iche Ven¡vertung von m ine ra I ische n Re$t$toffe n/A bfÊi lle n - Technische Regeln - an die diesbezügliche AGK/UMK-Beschlusslage, Sland 1 1 .t?.2t04! unler Berficlcsichtigung der VorsorgegrundsäÞe geg€n das Entstehen einer schådlichen Eodenveränderung gernåß $ 7 BBodSchG i. V. m. $ I Abs. 1 BBod$chV. ln Gebieten mit naturhdingt oder großffåchig siedlungsbedingt erhÕhtçn Gehelten können unter Berücksichtigung des $ I Abs, 2 ur¡d 3 BBodSchV für einzelne Pararneter spezifische Zuord nungswerte (als Ausnahrne von den Voreorger¡rprten nach Anhang 2 Nr" 4 BBodSchV) festgelegt werden, soweit die doû genan nte n Tatbesta ndsvora ussetzungen erf iil lt s ind, Der Standort des Tunnelausbaumaterials und die Ëlnlagerungsståtte im Anhydritlagebau Niçdersadlswerfen haben einen åhnlichen geologhchen Hinteryrund. Dle Messuærte der Parameter, dle für diesen geogenen Hintergrund typisçh sind, {Sulfat, Chlorid und elektrische Leiþ fåhigkeit) liegen in einer vergleichbaren Grðßenordnung. Mit dem Einbeu des Bodenmaterials besteht hinsichtlich der genannten Parameter keine Besorgnis des Entstehens $chådlichar Bodenverånderungen. lm Gegensat¿ hiera¡ eind hinsichüich der Schwermetallgehalte keine Au sna h metatbeståi nde gegeben. GemËiß de m Sclwe rmetallatlas Thûringens sind die bodenbildenden $ubstrate der Südhar¿4ipslan$ schaft geprägt durch geringe Schwermetalfgehalte, für den Farameter Kupfer werden mittlere Gehalte (1 1-29 mg/kgT$) ausgewiesen. Nach derzeitigem Erkennlnisständ w{,¡rde der Einbau des Boden- materials âus dem Tunrnlausbau bezüglich der Schwermelallgehalte einen zusåtzlichan Eintrag von Schadstoffdn bedeuten, der nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunklionen €n¡úarten lässt" Dies widerspricht den Vorsorgegrundsåtren des $ 7 BBodSchG i" V. m-$ I Abs. 2 BBodSchV. Das Vorhaþen befindet slch unmittelbar am Rand zurn WSG für die KohnsteinlKurhausbrunnÊn, Zone ll l, ausgewiesen rnit Kreistagsbeschluss Nr. 62-14/76 vom 8"7.1976. lnsþesondere die Brunnen "Wei-denschacht" fordern Wasser aue dem Uferfittrat der Zorge. Somit ist sowohl das Gru¡rch¡resser als auch das Oberflåchengewåsser Zorge im Einzugegebiet der Bru nne n beeonders Echutzr¡vtirdig u nd -bedürftig. GemËiß der Schutzzonanverordnung aind eåmtliche Maßnahmen, die eine Vert¡nreinigung des Grundwl¡sserã hervorrufen oder bagitnutigen, grundsåiÞlich nidtt gêstârtet, G'emåß Blatt 4 der VO ist des Ablagem von festen Rücleständen in der Schutzzone lll nur beschrånkt moglich. Die Zorge verlåuft en der östlichan Grenze des Vorhabensbereiches. Eine Veisickerung bary. Einieitung und Absclrwernmen von Bodenbestandteilen im Zuge der geplanten Reelisierung des Vorhabens kann nicht ausgeschlossen werden. Der Besorgnisgrundsale gemåß $ 47 Wasserhaushaltsgesetz {WHG) vom 31. Juli2CI09.'l S. 2585, zulel¡t geåndert am24. Februar 201?, BGBI. I S, 212, ist insbesondere auf Grund der Lage des Abbeworhabens in einem hydrogeologiech sansib|en Gebiet {Gi pskaretlandschatt) zu beachten. Der Vorhabensbereich befindet sich, entsprechend dem Schreiben des Thtiringer Ländæveruraltu ngs arntos, Obere Wasserbehörde vorn CI4.04.2ûCI5, in einern hydrogeologisch sensiblen Karstgebiat m it der Gru¡rdu¡assergefåhrdu ng slclasse 4. NB 8: Gegen&ber Klimeexlremen, wie Hitze, Trockenheit und Frost, die auf eirer Freiflåche auftreten kônnen, reagiarl die Baurnart Buche Eehr empfindlich. Zusammenfassênd hat die Prûfung des Antragee durch das Thüringer Landesbergamt eçeben, dass bei Einheltung der untar lll. erteilten Nebenbestimmungen sor#¡e Beachtung dêr untêr V. gegebenan HÍnw Êise die Voraussêt¿ungen in $ 55 BBergG erfällt sínd, Somit war die Zulassung zu erteilen. Die weÍteren Nebenbestimmungen sind im Ein¿elnen au$ sich heraus verståndlich und bedi¡den nach $ 39 Abs. 2 des Th{,iringer Vemaitu t'lgsverfa hrensgesetaes (ThürVwVfG ! kei ner zu såtzli chen Begründung . 4. Anhårung Êie Anhaçretelhrln wr.¡rde gernåß $ 28'[hütl¡ç¡ffi zu dsr¡ fûr dia Enteehaidung erheblidrm T*Sseù*n. inrbenond;rs a"rn Urnfarç und lnhelt darHebenb€ctlmmungen cllés+r Zulaseung, em 08.12.2017 gehort . Anlage 7 Kleine Anfrage Nr. 3339 des Abgeordneten Kießling (AfD) Geplanter Gipsabbau in der Rüdigsdorfer Schweiz in Nordthüringen Auszug aus der Zulassung zum Hauptbetriebsplan 2014 - 2016 (Bescheid Nr. 973/2014 vom 19. Dezember 2014 / Thüringer Landesbergamt) Nebenbestimrnunqe,n: A Allsemein: Die Zu[assung ist þis zum 31.12.2û16 befristel. Sia ist jedarzeit widerrufbar, wenn den Eestimrnungen diesar Zulassung nicht entsprochen wird oder dieses zur $icherstellung der Voraussetzungen nach $ 55 EBergG erforderlich ist, Die Arbeiten sind antragsgernåß aus¡uführen, soweit irn Nachfolgenden nichts ande¡es bestimmt ist. Ånderungen und Ërgänzungen des hiermit zugelassenen Hauptbetriebsplanas bedürfen der Zulassung des Thüringer Landesbergamtes. Zur Sicherung der Ërfüllung der Zulass{¡ngsvoråussetzungen nach $ 55 BBergG ist gsm. $ 56 Abs,Z BBergG eine Sicherheitslelstung zu erbringen. Die im Landesbergarnt vorliegende Sicherheitsleistung wirdin ihrer Höhe derzaitig als ausreichend eraehtet, I 2. 3 4. 4.1 Bergmaschinenwesen Die eingeset¿len Fahrzeuge und Mechanismen müssen mit dem ÇE- Zeichen gekennzeichnet sein. Die KonformitätserklÊirungen müasen inr Unternehrnan vorliegen. Die Fahrzeuge/Mechanisnnen sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers zu botreiben, zu r¡'rarten, zu kontrollieren und instand eu halten. Frir den Eineatz der Fahrzeuge/Mechanismen sind Eetriebsanwelsungen mit speziellen Festlegungen (u. a. Umgang mit Wasserschadstsffen, Fahren im Gelånde, Sichern geg6n unbefugtas Benutzen) zu erarbelten und dern Bedienung$- und trVartungspersonaf nachweislich zur Kenntnis zu geben. 4.2 4.3 Beim Anlegen der Fahnruege ist insbesondere auf die Tragfähigkeit, Gefålle, Querneigung und ausreichende Breite entsprechend den Herstellerangaben dar Geråte zu achten. 4,4 Das Eedienungs- und Wertungspersonal ist vor dem Ersïeinsatz de'' Geräte nachwei*lich in die Handhabung einzuweisen. 4.5 Für die FahrzeugelMechanismen ict ein Bordbuch anzuløgen, in dem auch Festlegungen tiber notwendige Kontn¡llen, lnspektianen, Schichtübergahe und sonstige Nachweise getroffen bzw. gefíihrt werden. 5. 5,1 c? Wass arsch utzlBodensch utz Mit waseergefährdonden Stoffen içt sûrgÊam umzugehen. Filr mogliche Havariefälle {Auslrítt von Wasserschadstoffen wie Kraftstoff, t"{ydrauliköl o.ä.} sind folgende Vorkehrungðn zu treffen: r Vorhalten von Bindemltteln {2"8. Sand, Holaspåne, zugetassene Bindemittel für Wasserschad*toffe) und F,uffangvorrichtungen (2,8. Blechwanne). . Bereithalten van Ruinummern und Anrufmöglichkeiterr für die Feuerwehr, die Palieei, die untere Wasserbehörde sowie das Thüringer Landesbergaml, um Maßnahmerr der unmíttelbaren Gefahrenabwehr und die Beurteilurrg des Schsdensereignisses absichern ¿u können. r Mlt umweltrelevanten Schadstoffen kontaminiaile Böden sind unverzüglieh aufzunehmen und so zwischen eu fagern, da$s von dem Material kelr¡e GefËihrdung des Bodens und des Grundwassers ausgehen kann. Der Unteren Wasserbehörde oder der nächstgelegenen Polizeibehörde sowie dem Thriringer Landesbergamt ist das Austreten von wassergefåhrdenden Stoffen unverztiglich anzuzeigen, wenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwassaranlage oder in den Boden eingedrungen sind und es sich nicht nur urn unbedeutende Mengen handelt, Reparaturerr, WartungsaÍbeiten und Betankungsvorgånge an K¡.aftfahrzeugen und Baumaschinen auf dem Ahbaugelånde sind auf das r.¡nbedingt notwendige Maß au b,eschränken. Außarhalb der Arbeitszeit sind die mobilen Geråte ordnungsgemåß abzustellen und zu sichern" Lárm- und Staubemissicnen Zur Vermeidung von Staubemissionen sind die BestimrftungËn der Ersten Venrualtungsvorschrift zum Bundes-lmnnissiCInsschutegesete, T*chnische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) einzuhalten. Die Fahruege im Tagebau sind zu befestigen, instand zu halten und bei anheltend trockener Witterung zu besprühen. Zur Verminderung von Staubabwehungen von den Pradukthalden sind geeignete technische Maßnahrnen zu *rgreifen, 5,3 5.4 o. 6.1 t_2 6"3 T 6.4 Eine vom Bergbaubetriab ausgelrende Verschmutzung öffenl.licher Straßen ist durch geeignele technische Maßnahmen zu rninimleren {2.8. ausreichend lange Abrollstrecke oder Reifenwaschanlagei. Bei trotzdem auftretenden Verschrnutzungen sind diese unverzriglich zu beseitigen" 6,5 Die ¡ulåssigen lmmissionsrichhverte für Goråuschimmissionen sind errtsprechend der Gebietseinstufung einzuhalten. Mit der ruståndigen zentralen Leitstelle sind die konkreten Maßnahmen im Brand' und Havariefall (2.8. Erforda¡nis und die Art und Weise der LöschmittelbereiÌstellung, Gewährfeistung der Zufahrt fiir die Feuerwehr und andere Hilfs- und Rettr.rngskråfte) abzustimmen. Die Rogelungen sind dern îhüringer Landesbergamt auf Verlangen vorzulegen. L Das Unternehrnen hat dem Thüringer Landesbergamt Eetriebsareignisse, die den Tod oder echwere Verletzungen einer oder mahrarar Perconen herbeigeführt haben oder herbeiführen konnen, und Betriebsereignisse, deren Ke*ntnis fiir die Verhütung odar Beseit¡- gung von Gefahren für Leben und Ëesundheit der Beschäftigten oder Ðritter oder f{,ir den Betrieþ von besonderer Bedeutung ist, unvereüglich anzuzeigen. Die Anzelge hat auf der Grundlage der Hinweise zur Urneetzung der Anzeigepflicht der Bergbauunternehmer nach $ 74 {3) BBergG an das Thtiringer Landesbergamt zu er{olgen. Die Hinweise sind im lnternet unter www,tlba,de veröffentlicht, Markscheidewesen Die letzte eingereichle Behördenausfertigung für den Gipstagebau Krolpa hat den Nachtragungsstand Dezamber/Z0'lû und für die u nte rtå g ige Anhydritgewi nnung Krölpa N ord Dezemberl2t 1 3 Eç wird auf die Festlegungen zur Nachtragung des Risswerkes in $ 'lû{i"V. nrit Anhang 4) der tuìarkscheider- Bergverordnung {MarkschBergV} ven¡viesen. Demgemäß ist das vollstËindig nachgetragene Risswerk {ür den Gipstagebau Krolpa {05/f 4) und filr die unlertÉigige Anhydritgewinnung Krolpa Nord {1e114} mit dem aktueilen Nachtragungsstand unver:riglich nach der Anfertigung beim Thüringer Lande*bengamt ein¿ureichen, 1û. Werden bei den bergbaulichen Arbeiten archåologische oder paläontologische Funde angetroffen, ist darúber das Landesamt für Denhmalpflege und Arohäologie in Weimar in Kenntnis zu setzen {Meldepflicht nach $ 16 Thüringer Denkmalschulzgesetz}- Eventuelle Fundstellen çind bis zur Untersuehung durch das Landesamt vom Bergbauunternehmen ¡u sichern. Vçr Mutterbadenabtrag ist das Landesamt rechtzeilig {rnindeotens ? Wochen vorher) zu inforrnleran. û 1. 1.1 B Gipstaqebau Krölpa: 1,2 Abbau / Gewinnung Die bergbaulich genutzten Flächen sind durch geeígnete Maßnahmen iz.B. Erdwälle, Freisteine, Zåunê, Sehranken, Warnund Verhotsschilder) gegen unÞefugtes und ungehindertes Betreten sowie unzulåssigen Ablagerungen eu sichern. Dennoch widerrechtlich abgelagertes Material hat der Bergbauunternehmer ordnungsgemäß eu entsorgen" lnnerhalb der den Tagebau umgronzenden Schutz- und lrnmissionswålle ist ein Sicherheitsabstand von 5 m ¡#ischen dem tagebaueaitigan Boschungsfuß des Walles und der Boschungsoberkanta der Endboschung einzuhalterr. Fiìr den Gipstagebau Krolpa sind die unter Teil lll Nr. 3-2.4 des Har.rptbetriebsplanes ?0'14-2CI16 genannten Abbauparameter einzuhalten.Auf den einzelnen Abbausohlen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand {mind. 3m} zur Boschungskante einzuhalten. Diese r ist rn it Freiste i nenlSchuÞwåå tlen a bzug re nzen. Nicht belegte Strossen sind gegen Befahren/Betreten rnit geeigneten Mitteln abzusperren. Die Reichhöhe der zur 'l-'iaufwerksberäumung eingesetzten Bagger/Ladegeräte muss der Wandhöhe entsprechen. 1,3 1,4 1,5 1.6 2, Wiedernutzbarmachung/Landschaftsgastaltung 2.1 Die Wiedernutebarmachung der bergbaulich in Anspruch gonomrnenen Flåchen ist gemåß den Ðarstellungen ¡n Teil V Nr, 1 des Hauptbetriebsplanes durchzuführen, C Anhvdrltabbau Krtilpa Nord: ûie Ëertigstellung der Erkundungsstrecke E1-NE, E1-SW, E? und E2- NW, sowie die Harstellung der Wetterverbindung aus EÎ-$W und Stollen 3 sind dem TLBA anzuzeigen. Die geplante Herstellung der Vertikalverbindungen ,,Rolle 2 und ,,Überhauen 1" sind als Ergäneung des HtsP zur Zulassung zu beantragen. Die Erteilung weiterer Nebenþ*stimmungen bleibt vorbehalten 1 ? 4¿. 2.1 Beoriindunq: Antragsgegenstand Mit Schreiben vom 04,CI8,2014 beantragte die die Zulassung fur den Hauptbetriebsplan 2014 - 2ü16 für den Gipstagebau Krölpa und die untertågigo Anhydritgewinnurrg Krölpa Nord, a1L"& Zulassungsverfahren Grundlage der bergbaulichen Tätigkait Ðie | ï i r ; r gewinntimGipstagebauKrolpa einen bergfreien Bodenschatz gemåß $ 3 Abs. 3 tsBergG auf der Grundlage des Bergwerkseigentums Nr. 114/901335 und im untarlågigen Anhydritabbau ainen bergfraien Bodenschatz auf der Grundlage der Bewilligung Nr, 13/94 und fËillt somit in den Geltungsbareich des Bundesberggesetzes. Zuståndigkeit Die Zuståindigkait des Thüringer Landesbergamtes ergibt sich aus $ 1 Abs, I der Thüringer Verordn{rng ¿ur Bestimmung von Zuslåndigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem l-agerstärttengesetz sswie zur Ü bertragung von Ermåchtigungen. Beteilig u ngsverfa h ren Gernåß $ 54, Absalz ? BBergG wurden folgende Behörden und Tråger öffentl iche r Bela nge arn- Ve rfa h ren betei I igt: 2,3 Landratsamt $aale-Orla-Kreis Gemeindeveruraltung Krolpa 2.4 Die abgegebenen $tellungnahmen wurden gewürdigt b¿w, so'¡rleit sie entsprechand $55 BBergG zu borücksichtigen wårÉn, inhaltlich in die Nebenbestimm ungen und Hinweise dieser Zulassung a ufgenomrnen. Die von der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis geforderte Aufstellung eines Havarieplenes wurdÊ nicht in die Nebenbestimrnungen aufgenommen, da mit Arbeitsanweísung CI7/2012 vom 29,06.2012 (Anlege I des HBPI der Forderung bere¡ts Folge geleistet wurde. Zusarnmenfassend hat die Prüfung des Antrages durcl"r das Thüringer Landesbergamt ergeben, dass bei Einhaltung der unter lll. erteilten Nebenbegtimmungen sowie Beechtung der unter V. gegebenen a I J Hinweise die Voraussetzungen in $ 5ã BBergG erfüllt sind. Somit war die Zulassung zu erteilen" Nebenbestirnmungen Die unter lll. srtailtan Nebenbsst¡mmungen ergehen ¿ur Sicherstollung der bergrechtlichen ZulassungsvoraussetuungÊn nach $ 55 BBeçG f{ir die genannten Rechtsgüter und öffenflichen Belange, sor¡¡ait sie durch die vorgesehene Maßnahme berührt werden. Zu Nebenbeslimmung Teil C Nr. I und 2 .: Die Nebenbestimmungen Nr. 1 und 2 (Teil t) dienen der bergrnånnischan Übsnvachung der Arbeiten. Die weiteren Nebçnbestimmungen sind irn Einzelnen aus sich heraus verståndlich und bedürfen nach $ 39 Abs. 3 dee Thfiringer Venvaltungsverfahrensgesetzes {Thtir\ArVfG) keiner zusåltzlichen Begründung" Anhörung Die Antragstellertn wurde gernåß $ 28 ThürVwVfG zu den für die Entscheidung erhehlichen TatsEchen, inebesondere zum Umfang und lnhalt dçr Nebenbestimmungen dieser Zulassung, am 18.12.2014 gehÕrt. 4. Geplanter Gipsabbau in der Rüdigsdorfer Schweiz in Nordthüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Endnote: Anlagen Alle.pdf KA 3339 Gipsabbau Anlage 1 KA 3339 Gipsabbau Anlage 2 KA 3339 Gipsabbau Anlage 3 KA 3339 Gipsabbau Anlage 5 KA 3339 Gipsabbau Anlage 4 KA 3339 Gipsabbau Anlage 6 KA 3339 Gipsabbau Anlage 7