12.11.2018 Drucksache 6/6445Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. November 2018 Prostitution in Thüringen Die Kleine Anfrage 3333 vom 19. September 2018 hat folgenden Wortlaut: Prostitution ist auch in Thüringen nach wie vor ein Tabuthema. Die Lebenssituation von Frauen und Mädchen , aber auch von Männern in der Prostitution ist auch weiterhin häufig von großer Not gekennzeichnet. Sie erleiden Gewalt durch Zuhälter und Freier, werden vielfach ausgebeutet, entwürdigt und gesellschaftlich ausgegrenzt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zum Thema "Prostitution" in Thüringen vor? Wie hat sich die Situation in den letzten fünf Jahren verändert? 2. Wie viele Prostituierte sind nach Kenntnis der Landesregierung in der gesetzlichen Sozialversicherung und als Arbeit nehmerinnen oder Arbeitnehmer gemeldet? 3. Wie viele Prostituierte arbeiten nach Kenntnis der Landesregierung im Bereich der Straßenprostitution? 4. Wie viele Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Menschenhandel und Zwangsprostitution wurden in Thüringen seit dem Jahr 2015 eingeleitet? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 9. November 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Seit der Einführung des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 gilt die Ausübung der Prostitution nicht mehr als sittenwidrig. Zusätzlich sollten mit dem Prostitutionsgesetz rechtliche Benachteiligungen für die Betroffenen behoben werden. In den Folgejahren sah der Bundesgesetzgeber jedoch die Notwendigkeit, die Bedingungen , unter denen Prostitution ausgeübt wird, stärker zu reglementieren, um die Situation der in der Prostitution Tätigen weiter zu verbessern. Daher wurde das Artikelgesetz "Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen" vom 21. Oktober 2016 (BGBI. I S. 2372) verabschiedet. Zum 1. Juli 2017 trat das Prostituiertenschutzgesetz (Artikel 1 des Gesetzes) in Kraft. Es enthält unter anderem die Verpflichtung der Prostituierten, sich anzumelden. Durch die Einführung dieser Anmeldepflicht soll sichergestellt werden, dass alle Prostituierte einen verlässlichen Zugang zu den K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gentele (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6445 Grundinformationen über die eigenen Rechte und Pflichten im Rahmen der Ausübung der Prostitution erhalten . Hierunter fallen Informationen zur Absicherung im Krankheitsfall, zur Melde- und Beitragspflicht von Arbeitgebern , zu Mitwirkungsrechten und Pflichten von Beschäftigten, zur Steuerpflicht der aufgenommenen Tätigkeit sowie über die in Deutschland bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten. Zusätzlich müssen Prostituierte regelmäßig gesundheitliche Beratungen wahrnehmen. Durch Artikel 5 des genannten Gesetzes wurde auch die Gewerbeordnung geändert und in deren § 6 Abs. 1 Satz 1 klargestellt, dass die Prostituierten nicht dem Gewerberecht unterliegen, sondern nur die Prostitutionsstätten . Für diese wurde eine Erlaubnispflicht eingeführt und organisatorische, personelle, räumliche, hygienische sowie sicherheitsbezogene Rahmenbedingungen für das Betreiben einer Prostitutionsstätte im Prostituiertenschutzgesetz verankert. Zu 2.: Zur Beantwortung der Frage wurde die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit um Prüfung zu möglichen Aussagen hinsichtlich der Anzahl sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter gebeten. In der Anlage befindet sich die übermittelte Zuarbeit mit entsprechenden Angaben zum Zeitraum 2013 bis 2017 mit dem jeweiligen Stichtag 30. Juni. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor. Zu 3.: Nach polizeilichen Erkenntnissen existiert im Freistaat Thüringen ein sogenannter Straßenstrich nicht. Zu 4.: In der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden nachfolgend aufgeführte Fälle erfasst: 2015 2016 2017 Menschenhandel (§ 232 Strafgesetzbuch)1 2 3 0 Zwangsprostitution (§ 232a Strafgesetzbuch)2 entfällt 0 1 Für das Jahr 2018 liegen noch keine statistischen Angaben vor. Werner Ministerin Anlage3 Endnote: 1 Für 2015 und 2016 zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in der vor und für 2016 und 2017 in der ab 15. Oktober 2016 geltenden Fassung. 2 In der ab 15. Oktober 2016 geltenden Fassung. 3 Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren kann sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. 0 Bundesagentur für Arbeit Statistik Beschäftigungsstatistik Beschäftigte ) am Arbeitsort nach ausgeübter Tätigkeit - Berufe personenbezogener Dienstleistungen (9425 der KldB 2010) Deutschland, Thüringen (Gebietsstand September 2018) Zeitreihe, ausgewählte Jahresvergleichsstichtage, Datenstand: September 2018 Arbeitsort (AO): Alle Beschäftigten, die in der betreffenden Region arbeiten, unabhängig vom Wohnort. Aufgrund rückwirkender Revisionen der Beschäftigungsstatistik können diese Daten von zuvor veröffentlichten Daten abweichen. Siehe methodische Hinweise. 2013 2014 2015 2016 2017 Stichtag 30.06. Beschäftigte 1 Deutschland 1) dar. (Sp. 1) SvB 2 71 93 88 83 103 41 49 66 61 86 dar. Beschäftigte 3 Thüringen l) dar. (Sp. * 3) SvB 4 Anlage Erstellungsdatum: 02.10.2018, Statistik-Service Ost, Auftragsnummer 273592 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) Beschäftigte insgesamt = sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SvB) + ausschließlich geringfügig Beschäftigte (agB) ') Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. 0 Bundesagentur für Arbeit Beschäftigungsstatistik Stand: Februar 2017 Methodische Hinweise - Sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte Grundlage der Statistik bildet das Meldeverfahren zur Sozialversicherung, in das alle Arbeitnehmer (einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) einbezogen sind, die der Kranken- oder Rentenversicherungspflicht oder Versicherungspflicht nach dem SGB III unterliegen. Auf Basis der Meldungen zur Sozialversicherung durch die Betriebe wird vierteljährlich (stichtagsbezogen) mit 6 Monaten Wartezeit der Bestand an sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten ermittelt. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch Auszubildende, Altersteilzeitbeschäftigte, Praktikanten, Werkstudenten und Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamte, Selbstständige, mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehrund Zivildienstleistende (siehe o. g. Ausnahme). Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450 und 850 Euro liegt (bis 31.12.2012: zwischen 400 und 800 Euro) und für die der Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) auf die Anwendung der Gleitzonenregelung nicht verzichtet hat. Die Betriebe machen jährlich Angaben darüber, ob das Arbeitsentgelt während des Meldezeitraums in der Gleitzone lag, und zwar in allen Entgeltabrechnungszeiträumen (echte Gleitzonenfälle) oder ob sowohl Entgeltabrechnungszeiträume in der Gleitzone als auch darunter oder darüber vorlagen (Mischfälle), oder ob das Arbeitsentgelt nicht innerhalb der Gleitzone lag (keine Gleitzonenfälle) bzw. ob auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet wurde. Auswertungen zu den Midijobs können nicht quartalsweise, sondern nur zum Stichtag 31.12. vorgenommen werden. Nur für diesen Stichtag liegen weitgehend vollzählige Angaben über Beschäftigungen in der Gleitzone vor. Auswertungen zu den Midijobs liegen ab dem Stichtag 31.12.2003 vor. Zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zählen Arbeitsverhältnisse mit einem niedrigen Lohn (geringfügig entlehnte Beschäftigung) oder mit einer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung). Beide werden auch als "Minijob" bezeichnet. Eine geringfügig entlehnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt bis einschließlich zum 31.12.2012 400 Euro und ab dem 01.01.2013 450 Euro. Regelmäßig bedeutet, dass, wenn die Grenze von 450 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird, trotzdem eine geringfügig entlehnte Beschäftigung vorliegt. Eine Berichterstattung der ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten erfolgt seit dem Stichtag 30.6.1999, geringfügig entlehnte Beschäftigte im Nebenjob können ab dem Stichtag 30.6.2003 ausgewertet werden. Auch die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See veröffentlicht Daten über geringfügig entlehnte Beschäftigte im Rahmen eines vierteljährlichen Geschäftsberichts. Diese Daten stellen keine amtliche Statistik dar und sind nicht geeignet, statistische Aussagen über die Entwicklung der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation in Deutschland zu treffen. Ebenso wenig sind sie eine verlässliche Grundlage für Erwerbstätigenrechnungen oder Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (VGR). Sie liefern vielmehr Informationen über die Geschäftsprozesse der Minijob-Zentrale; es handelt sich somit um Geschäftsdaten. Daher sind die Daten auch nicht mit den statistischen Daten der BA, welche die amtliche Statistik über geringfügig entlehnte Beschäftigte führt, vergleichbar. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres, oder auch kalenderjahrüberschreitend, auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus verträglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist (im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018: drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage). Auswertungen zu ausschließlich kurzfristig Beschäftigten sind ab Januar 2000 möglich. Kurzfristig Beschäftigte insgesamt, sowie kurzfristig Beschäftigte im Nebenjob sind ab April 2003 auswertbar. Diese weitere Unterteilung der Daten über kurzfristig Beschäftigte in ausschließlich und im Nebenjob kurzfristig Beschäftigte ist allerdings aus Geheimhaltungsgründen nicht zu empfehlen, da die Fallzahlen relativ gering sind. Werden von einer Person mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, gelten folgende Regeln: 1. Eine geringfügig entlehnte Beschäftigung ist neben einer kurzfristigen Beschäftigung erlaubt. 2. Bei der gleichzeitigen Ausübung von mehreren geringfügig entlehnten Beschäftigungen darf die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR nicht überschritten werden. 3. Bei der Ausübung von mehreren kurzfristigen Beschäftigungen darf die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen, innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes, nicht überschritten werden. Neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ist die Ausübung einer geringfügigen (Neben-)Beschäftigung zulässig. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern geringfügig entlehnte Beschäftigungen ausübt, gilt für die Bereiche der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, dass geringfügig entlehnte Beschäftigungen - mit Ausnahme einer geringfügig entlehnten Beschäftigung - mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind. Vgl. Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 20. Dezember 2012. Mehrfachbeschäftigte, die gleichzeitig zwei oder mehr geringfügigen Beschäftigungen nachgehen, werden nur nach den Merkmalen der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung ausgewiesen. Die erhobenen Daten unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung nach § 16 BStatG. Eine Ubermittlung von Einzelangaben ist daher ausgeschlossen. Aus diesem Grund werden Zahlenwerte unter 3 und Daten, aus denen sich rechnerisch eine Differenz ermitteln lässt, mit * anonymisiert. Gleiches gilt, wenn in einer Region oder in einem Wirtschaftszweig weniger als 3 Betriebe ansässig sind oder einer der Betriebe einen so hohen Beschäftigtenanteil auf sich vereint, dass die Beschäftigtenzahl praktisch eine Einzelangabe über diesen Betrieb darstellt (Dominanzfall). Hierbei gilt: Bei 3 bis 9 Betrieben, die hinter einer Beschäftigtenzahl stehen, darf keiner der Betriebe 50 oder mehr Prozent der Beschäftigten auf sich vereinen. Bei 10 oder mehr Betrieben dürfen auf keinen Betrieb 85 oder mehr Prozent der Beschäftigten entfallen. Weiterführende Informationen zur Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung finden Sie unter: httD://statistik.arbeitsaaentur.de/cae/servlet/contentblob/4412/publicationFile/858/Qualitaetsbericht-Statistik- Beschaeftiauna.pdf Bundesagentur für Arbeit Beschäftigungsstatistik Statistik Stand:Januar 2018 Methodische Hinweise - Ausgeübte Tätigkeit und Anforderungsniveau (KldB 2010) Ausgeübte Tätigkeit Die ausgeübte Tätigkeit wird in der Beschäftigungsstatistik seit dem Stichtag 31.12.2012 nach der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) abgebildet. Maßgebend für die Verschlüsselung ist allein die Tätigkeit, die der Beschäftigte aktuell im Betrieb ausübt - auch wenn diese Tätigkeit nicht dem erlernten Beruf entspricht. Treffen mehrere Tätigkeitsbezeichnungen für einen Beschäftigten zu, wird die Bezeichnung verschlüsselt, die für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit gilt. Auszubildende werden mit ihrem Zielberuf (gemäß Ausbildungsvertrag) verschlüsselt. Ein Vergleich der KldB 2010 mit den Angaben älterer Klassifikationen (KldB 1988) ist nur sehr eingeschränkt möglich. Die Klassifikation der Berufe 2010 strukturiert und gruppiert die in Deutschland üblichen Berufsbezeichnungen anhand ihrer Ähnlichkeit über ein hierarchisch aufsteigendes, numerisches System in fünf Ebenen. Als strukturgebende Dimension weist die KldB2010 auf den ersten vier Aggregationsebenen die „Berufsfachlichkeit" aus. Anforderungsniveau Die fünfte Stelle der Klassifikation der Berufe 2010 kennzeichnet das „Anforderungsniveau". Beispiel: der Einzelberuf „Bäcker/in" wird der Berufsgattung 29222 zugewiesen und hat damit das Anforderungsniveau 2. Das Anforderungsniveau steht für die Komplexität oder Schwierigkeit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Das Anforderungsniveau ist nicht zu verwechseln mit dem beruflichen Bildungsabschluss eines Beschäftigten. Zur Einstufung werden zwar die für die Ausübung des Berufs erforderlichen formalen Qualifikationen herangezogen, informelle Bildung und/oder Berufserfahrung sind bei der Zuordnung aber ebenfalls von Bedeutung. Das Anforderungsniveau wird in vierAusprägungsstufen erfasst: Anforderungsniveau 1: Helfer Die Helfer- und Anlerntätigkeiten des Anforderungsniveau 1 umfassen typischerweise einfache, wenig komplexe (Routine-)Tätigkeiten. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten sind in der Regel keine oder nur geringe spezifische Fachkenntnisse erforderlich. Aufgrund der geringen Komplexität der Tätigkeiten wird i. d. R. kein formaler beruflicher Bildungsabschluss bzw. lediglich eine einjährige (geregelte) Berufsausbildung vorausgesetzt. Anforderungsniveau 2: Fachkraft Berufe, denen das Anforderungsniveau 2 zugeordnet wird, sind gegenüber den Helfer- und Anlerntätigkeiten deutlich komplexer bzw. stärker fachlich ausgerichtet. Das bedeutet, für die sachgerechte Ausübung dieser Tätigkeiten werden fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt. Das Anforderungsniveau 2 wird üblicherweise mit dem Abschluss einer zwei- bis dreijährigen Berufsausbildung erreicht. Eine entsprechende Berufserfahrung und/oder informelle berufliche Ausbildung werden als gleichwertig angesehen. Anforderungsniveau 3: Spezialist Die Berufe mit Anforderungsniveau 3 sind gegenüber den Berufen, die dem Anforderungsniveau 2 zugeordnet werden, deutlich komplexer und mit Spezialkenntnissen und -fertigkeiten verbunden. Zudem erfordern die hier verorteten Berufe die Befähigung zur Bewältigung gehobener Fach- und Führungsaufgaben. Es handelt sich um berufliche Tätigkeiten, für die üblicherweise eine Meister- oder Technikerausbildung bzw. ein gleichwertiger Fachschuloder Hochschulabschluss vorausgesetzt wird. Anforderungsniveau 4: Experte Dem Anforderungsniveau 4 werden die Berufe zugeordnet, deren Tätigkeitsbündel einen sehr hohen Komplexitätsgrad aufweisen bzw. ein entsprechend hohes Kenntnis- und Fertigkeitsniveau erfordern. Dazu zählen Z.B. Entwicklungs-, Forschungs- und Diagnosetätigkeiten, Wissensvermittlung sowie Leitungs- und Führungsaufgaben innerhalb eines (großen) Unternehmens. In der Regel setzt die Ausübung dieser Berufe eine mindestens vierjährige Hochschulausbildung und/oder eine entsprechende Berufserfahrung voraus. Der typischerweise erforderliche berufliche Bildungsabschluss ist ein Hochschulabschluss (IVIasterabschluss, Diplom, Staatsexamen o. Ä.). Aufsichts- und Führungskräfte in Leitungsfunktion Eine Besonderheit auf der vierten Ebene der KldB 2010 bildet die Funktion von „Aufsicht" bzw. „Führung", die mit einer Tätigkeit verbunden sein kann. Da diese Aufgabe in der Regel zwar sehr nah an den berufsfachlichen Tätigkeiten orientiert ist, aber gleichzeitig die besondere fachliche Komponente der Leitung von Arbeitsgruppen, Organisationseinheiten o.a. beinhaltet, sind Berufe mit einer Aufsichts- oder Führungsfunktion in jeweils einer eigenen Berufsuntergruppe in der betreffenden Berufsgruppe zusammengefasst. Diese speziellen Berufsuntergruppen sind in der Systematik der KldB 2010 an der vierten Stelle mit einer „9" gekennzeichnet. Zum Beispiel sind in der Berufsuntergruppe „8130 Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege (ohne Spezialisierung)" die als Krankenpflegehelfer oder Krankenschwestern bekannten Berufe enthalten. In der gleichen Berufsgruppe gibt es andere Berufsuntergruppen wie die „8132 Berufe in der Fachkinderkrankenpflege" und die „8134 Berufe im Rettungsdienst". Daneben gibt es aber auch eine Berufsuntergruppe der Aufsichts- und Führungskräfte der gesamten Berufsgruppe „813". Das ist die Berufsuntergruppe „8139 Aufsichts- und Führungskräfte - Gesundheitsund Krankenpflege, Rettungsdienst und Geburtshilfe". Zwischen Aufsichts- und Fuhrungsfunktionen wird auf der Ebene des Anforderungsniveaus, d.h. an der fünften Stelle der KldB 2010, unterschieden. Aufsichtskräfte Aufsichtskräfte sind Spezialisten mit Leitungsfunktion. Sie übernehmen Aufgaben, welche Spezialkenntnisse und - fertigkeiten, Z.B. im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Bereich oder im organisatorisch-verwaltenden Bereich, erfordern. Sie übernehmen die Verantwortung für Planung und Organisation und beaufsichtigen die Arbeitskräfte in ihrem Bereich. Für die Summe der Aufsichtskräfte werden alle Tätigkeiten mit der Codierung XXX93 aggregiert. Ein Beispiel ist der Tätigkeitsschlüssel „81393 Aufsichtskräfte - Gesundheits- und Krankenpflege, Rettungsdienst und Geburtshilfe". Hier wird unter anderem der Beruf Stationsleiter zugeordnet. Führungskräfte Führungskräfte sind Experten mit Leitungsfunktion. Sie übernehmen Aufgaben, welche einen hohen Komplexitätsgrad aufweisen. Sie leiten Unternehmen und Organisationen und übernehmen Z.B. die Verantwortung für Personalrekrutierung und Personalführung, Ziele und Qualitätsmanagement, Budgetplanung und Ressourceneffizienz. Für die Summe der Führungskräfte werden alle Tätigkeiten mit der Codierung XXX94 aggregiert. Dem Aggregat sind zusätzlich ausgewählte Experten zugeordnet sind, die an der 4. Stelle nicht mit der Ziffer 9 verschlüsselt sind. Ein Beispiel für Führungskräfte in einer Berufsgruppe ist der Tätigkeitsschlüssel „81394 Führungskräfte - Gesundheitsund Krankenpflege, Rettungsdienst und Geburtshilfe". Hier wird unter anderem der Beruf Leiter einer Rettungswache zugeordnet. Weiterführende Informationen zur Klassifikation der Berufe 2010 finden Sie unter: httD://statistik.arbeitsaaentur.de/Naviaation/Statistik/Grundlaaen/Klassifikation-der-Berufe/Klassifikationder -Berufe-Nav.html Bundesagentur für Arbeit Statistik Beschäftigungsstatistik Stand: Januar 2018 Methodische Hinweise - Revision der Beschäftigungsstatistik 2017 Im Jahr 2016 sind aufgrund eines technischen Problems im Datenverarbeitungsprozess in größerem Umfang Arbeitgebermeldungen zur Sozialversicherung nicht in die Statistik-Datenverarbeitung eingeflossen. Diese Meldungen wurden im Jahr 2017 nachträglich aufgenommen und die Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik neu ermittelt. Daher erfolgt eine Revision der Beschäftigungsstatistik. Folgende signifikante Effekte sind hervorzuheben: - Der Bestand an sozialversicherungspflichtig und geringfügig entlehnten Beschäftigten für die Berichtsmonate Juni und Juli 2016 war insgesamt leicht unterzeichnet. Berichtsmonat Juni 2016 Juli 2016 Messgröße Bestand Bestand Revisionseffekt (gerundet) sozialversicherungspflichtig Beschäftigte +69.600 (+0,2%)| +119.900 (+0,4%)| geringfügig entlehnte Beschäftigte +7.300 (+0,1 %} + 16.300 (+ 0,2 %) kurzfristig Beschäftigte -200 (-0,1 %) - 200 (- 0,1 %) - Die Anzahl der begonnenen und beendeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse war im 1. Quartal 2016 untererfasst und ist durch die Revision korrigiert worden. Berichtsmonat 1. Quartal 2016 1. Quartal 2016 Messgröße begonnene Beschäftigungsverhältnisse beendete Beschäftigungsverhältnisse Revisionseffekt (gerundet) +18.600 (+0,7%) +9.000 (+0,4%) - Die Anzahl der beendeten Beschäftigungsverhältnisse war vor der Revision im 2. und 3. Quartal 2016 deutlich überzeichnet. Berichtsmonat 2. Quartal 2016 3. Quartal 2016 Messgröße beendete Beschäftigungsverhältnisse beendete Beschäftigungsverhältnisse Revisionseffekt (gerundet) -56.800 (-2,6%) -62.300 (-2,2%) Die Statistik und Arbeitsmarktberichterstattung der Bundesagentur für Arbeit schließt im Zuge der Revision 2017 zudem die seit längerer Zeit bestehende Lücke (von Januar 2011 bis September 2012) in der Berichterstattung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Merkmal Arbeitszeit (Vollzeit / Teilzeit). Angaben zu Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung stehen damit durchgängig für alle Berichtsmonate zur Verfügung. Der Methodenbericht „Revision der Beschäftigungsstatistik 2017" mit ausführlichen Informationen steht im Internet zur Verfügung: https://statistik.arbeitsaaentur.de/Naviaation/Statistik/Grundlaaen/Methodenberichte/Beschaeftiaunasstatistik/Methode berichte-Beschaefticiungsstatistik-Nav.html Bundesagentur für Arbeit Statistik Stand: 12.06.2018 Statistik-lnfoseite Im Internet stehen statistische Informationen unterteilt nach folgenden Themenbereichen zur Verfügung: Arbeitsmarkt im Überblick Arbeitslose, Unterbeschäftiauna und Arbeitsstellen Ausbildunasstellenmarkt Beschäfti.qun.q Förderung GrundsichemnQ fürArbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB III Migration Lanazeitarbeitslosigkeit Frauen und Männer Berufe Wirtschaftszweige Zeitreihen Daten zu den Einaliederunasbilanzen Amtliche Nachrichten der BA Kreisdaten Die Methodischen Hinweise der Statistik bieten ergänzende Informationen. Das Glossar enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Abkürzungen und Zeichen, die in den Produkten der Statistik der BA vorkommen, werden im Abkürzunasverzeichnis bzw. der Zeichenerklärung der Statistik der BA erläutert. 0 Bundesagentur für Arbeit Statistik Beschäftigungsstatistik Impressum Empfänger: Auftragsnummer: Titel: Region: Berichtsmonat: Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen 273592 Beschäftigte am Arbeitsort nach ausgeübter Tätigkeit - Berufe personenbezogener Dienstleistungen (9425 der KldB 2010) Deutschland, Thüringen (Gebietsstand September 2018) Zeitreihe, ausgewählte Jahresvergleichsstichtage 30.06., Datenstand: September 2018 Erstellungsdatum: Hinweise: Herausgeberin: Rückfragen an: E-Mail: Hotline: Fax: 02.10.2018 Bundesagentur für Arbeit Statistik Statistik-Service Ost Storkower Straße 120 10407 Berlin Statistik-Service-Ost@arbeitsaaentur.de 030/555599-7373 030/555599-7375 Weiterführende statistische Informationen Internet: Zitierhinweis: Nutzungsbedingungen: http://statistik.arbeitsaaentur.de Register: "Statistik nach Themen" httD://statistik.arbeitsaaentuLd^e/Navj_qatjon/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistiknach -Themen-Nav.html Statistik der Bundesagentur für Arbeit Beschäftigte am Arbeitsort nach ausgeübter Tätigkeit - Berufe personenbezogener Dienstleistungen (9425 der KldB 2010), Berlin, Oktober 2018 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Sie können Informationen speichern, (auch auszugsweise) mitQuellenangäbe weitergeben, vervielfältigen und verbreiten. Die Inhalte dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Eigene Berechnungen sind erlaubt, jedoch als solche kenntlich zu machen. Im Falle einer Zugänglichmachung im Internet soll dies in Form einer Verlinkung auf die Homepage der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Nutzung der Inhalte für gewerbliche Zwecke, ausgenommen Presse, Rundfunk und Fernsehen und wissenschaftliche Publikationen, bedarf der Genehmigung durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Prostitution in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Endnote: Leere Seite