22.11.2018 Drucksache 6/6465Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 4. Dezember 2018 Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung der Familienförderung und zu Änderungen bei Stiftungen (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6150) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3388 vom 4. Oktober 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6465 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 21. November 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Das oben genannte Gesetz besteht aus mehreren Artikeln. Artikel 1 enthält das Thüringer Gesetz zur Aufhebung der Stiftung "FamilienSinn", Artikel 2 das Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz, Artikel 3 die Änderung des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes, Artikel 4 die Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen und Artikel 5 die Änderung des Thüringer Gesetzes über die Klassik Stiftung Weimar. Artikel 6 enthält Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten . Im Folgenden werden die Fragen des Abgeordneten, jeweils bezogen auf die Artikel 1 bis 5 beantwortet. Bei den Antworten wird deutlich gemacht, auf welchen Artikel sie sich beziehen. Zu 1.: Artikel 1: Es gibt keine rechtliche Verpflichtung zur Regelung. Im Koalitionsvertrag für die 6. Legislaturperiode haben die koalitionstragenden Parteien vereinbart, die Vor- und Nachteile einer Umwandlung der Stiftung "Familien Sinn" zu untersuchen und abzuwägen. Der Thüringer Rechnungshof hat in der Vergangenheit die Tätigkeit der Stiftung als ineffektiv und unwirtschaftlich beurteilt. Er geht von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks aus. Mit Kabinettsbeschluss vom 26. September 2017 wurde das für die Familienförderung zuständige Ministerium gebeten, die gesetzlichen Regelungen zur Aufhebung der Stiftung "FamilienSinn" vorzubereiten. Artikel 2: Es gibt keine rechtliche Verpflichtung zur RegeIung. Im oben genannten Koalitionsvertrag wurde weiterhin vereinbart, die Rückführung der familienpolitischen Leistungen in das zuständige Ministerium zu untersuchen und abzuwägen. Auf Grundlage der Ergebnisse solle die Struktur und Zuständigkeit familienpolitischer Leistungen neu organisiert werden. Die koalitionstragenden Fraktionen haben beschlossen, ein Landesprogramm "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" für familienunterstützende Leistungen in den Kommunen gemeinsam mit den familienpolitischen Akteurinnen und Akteuren zu konzipieren. Diese Ziele werden durch Artikel 2 umgesetzt. Artikel 3: Es gibt keine rechtliche Verpflichtung zur Regelung. Das Landesprogramm "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" umfasst auch die Förderung der Frauenzentren, die derzeit in § 5 Abs. 4 Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz in Verbindung mit der Thüringer Frauenzentrenförderverordnung geregelt sind. Da die Förderung der Frauenzentren ab dem 1. Januar 2019 im Rahmen des Landesprogramms "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" erfolgen soll, muss § 5 Abs. 4 Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz entsprechend angepasst werden. Artikel 4: Eine rechtliche Verpflichtung für die zu ändernden Regelungen gibt es nicht. Da die anhaltend niedrigen Zinsen an den Kapitalmärkten die Erfüllung des Stiftungszwecks der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen zunehmend gefährden, soll die Stiftung künftig auch die bisher von der Kulturabteilung des für Kultur zuständigen Ministeriums verausgabten Fördermittel für Projekte und Vorhaben der zeitgenössischen Kultur und Kunst vergeben. Damit soll ein wirkungsvolles Instrument zur Förderung der zeitgenössischen Kultur in Thüringen geschaffen und zugleich die Strahlkraft der Stiftung signifikant erhöht werden. Aufgrund der mit diesem Aufgabenzuwachs verbundenen Steigerung der Förderausgaben und der Zahl der Förderentscheidungen bei der Stiftung bedarf es struktureller Veränderungen der Stiftung einerseits und neuer Zuordnungen der Entscheidungsstrukturen innerhalb der Stiftung andererseits. Artikel 5: Die Änderung des Thüringer Gesetzes über die Klassik Stiftung Weimar ist notwendig, um § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 an die "Gütliche Einigung", die als Vergleich im Verwaltungsrechtsstreit zwischen Leonie Prinzessin 3 Drucksache 6/6465Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode von Sachsen-Weimar und Eisenach als Klägerin und dem Freistaat Thüringen als Beklagten am 21. August 2003 geschlossen wurde, rechtlich anzupassen. Zu 2.: Artikel 1 bis 3: Die Regelung gilt unbefristet, da die Änderungen dauerhaft gelten sollen und die Voraussetzungen für die Befristung von Rechtsvorschriften nicht erfüllt sind. Artikel 4: Da die Stiftung auf Dauer - quasi auf Ewigkeit - als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet wird, ist eine Befristung des Errichtungsgesetzes nicht möglich. Auch eine Befristung der jetzt vorgeschlagenen Änderungen ist nicht sinnvoll. Die Stiftung soll künftig unbefristet in weitgehend solitärer Stellung die Förderung der zeitgenössischen Kunst und Kultur in Thüringen - auch durch Übertragung der entsprechenden Fördermittel der Abteilung Kultur und Kunst der Thüringer Staatskanzlei an die Stiftung zur weiteren Vergabe - wahrnehmen . Dies ist keine vorübergehende Aufgabe, da die Kunst- und Kulturförderung dauerhaft durchzuführen ist. Eine befristete rechtliche Grundlage hierfür würde dieses Vorhaben konterkarieren und ist nicht sinnvoll. Artikel 5: Die Regelung ist unbefristet auszugestalten, da die Einigung auch für die Rechtsnachfolger Gültigkeit entfaltet. Zu 3.: Artikel 1 bis 5: Ein weiteres Änderungsbedürfnis ist nicht abzusehen. Zu 4.: Artikel 1, 3, 4 und 5: Der Regelungssachverhalt wird nicht in anderen Vorschriften erfasst. Artikel 2: Bestimmungen zum Landesprogramm "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" sind teilweise auch im entsprechenden Richtlinienentwurf enthalten. Zu 5.: Artikel 1: Im Zuge der Aufhebung der Stiftung "FamilienSinn" wird auch das Thüringer Gesetz über die Errichtung der Stiftung "FamilienSinn" und die Förderung der "Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not" (Stiftungserrichtungsgesetz) aufgehoben, da es nicht mehr benötigt wird. Dies trägt auch zur Entbürokratisierung bei. Artikel 2: Das neu gefasste Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz enthält Bestimmungen zur überörtlichen Familienförderung, die im Vergleich zum Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz alte Fassung wesentlich gestrafft wurden. Darüber hinaus wurde eine Bestimmung zur Förderung der "Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not" aufgenommen, die aus dem aufgehobenen Stiftungserrichtungsgesetz übernommen wurde. Artikel 3: Die Änderung des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes dient der Zusammenfassung mehrerer Zuwendungsbereiche im Landesprogramm "Solidarisches Zusammenleben der Generationen". Dadurch reduziert sich der Verwaltungsaufwand sowohl für das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte als auch für die antragstellenden Organisationen und Verbände. Artikel 4 und 5: Durch die Neuregelung werden keine Vorschriften des bisher geltenden Rechts vereinfacht. Zu 6.: Artikel 1 und 2: Es ist davon auszugehen, dass alle Flächenländer Regelungen zur Familienförderung getroffen haben. Nähere Erkenntnisse hierüber liegen der Landesregierung nicht vor. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6465 Artikel 3: Der Freistaat Sachsen hat im Jahr 2018 eine Regelung des Sachgebiets getroffen. Artikel 4: Kulturförderung, insbesondere auch die Förderung zeitgenössischer Kultur und Kunst, erfolgt nach Kenntnis der Landesregierung in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland. Die konkrete Umsetzung der Förderung und deren Abwicklung ist von Land zu Land verschieden geregelt. Für alle Bundesländer gilt aber, dass eigens gegründete Landesstiftungen bei der Förderung von zeitgenössischer Kultur eine mehr oder weniger relevante Bedeutung haben (zum Beispiel Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt). Artikel 5: Eine Regelung des Sachgebiets hat kein Flächenland getroffen. Zu 7.: Artikel 1, 2, 3 und 5: In Thüringen soll kein spezielles Modell umgesetzt werden. Die Regelungen ergeben sich aus dem Gesetzentwurf . Artikel 4: Es soll künftig die gesamte Förderung von Projekten und Stipendien der zeitgenössischen Kunst und Kultur allein durch die Kulturstiftung des Freistaats Thüringen erfolgen; hierdurch wird eine Doppelförderung solcher Vorhaben durch die Kulturstiftung einerseits und die Abteilung Kultur und Kunst der Thüringer Staatskanzlei künftig ausgeschlossen. Zu 8.: Artikel 1: Die Vollzugsgeeignetheit der Regelung wurde nicht vorab geprüft, weil die Aufhebung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung durch Gesetz nur schwer vorab zu überprüfen ist. Es bestehen jedoch Planungen, wie die von der Stiftung "FamilienSinn" wahrgenommenen Aufgaben künftig erfüllt werden sollen. Die kommunale Familienförderung soll ab dem Jahr 2019 Bestandteil des Landesprogramms "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" werden, während die überregionale Familienförderung vom Land wahrgenommen wird. Artikel 2: Der Vollzug des Landesprogramms "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" wird seit September 2017 in den Modellregionen Altenburger Land und Kyffhäuserkreis erprobt. Die gewonnenen Erfahrungen werden bei der Implementierung des Landesprogramms "Solidarisches Zusammenleben der Generationen " in ganz Thüringen berücksichtigt. Die überregionale Familienförderung wird fortgeführt. Artikel 3: Die Vollzugsgeeignetheit der Regelung wurde nicht vorab überprüft, weil sich das Förderverfahren bezüglich der Frauenzentren grundsätzlich bewährt hat. Im Übrigen wird auf die vorstehende Antwort zu Artikel 2 verwiesen. Artikel 4: Die Vollzugsgeeignetheit der Regelung wurde im Rahmen der Beantwortung der "Prüffragen für Thüringer Rechtsvorschriften" geprüft. Die vorgeschlagenen Änderungen sind demnach zur Erreichung des vorgesehenen Zwecks - Förderung der zeitgenössischen Kultur und Kunst aus "einer Hand" - geeignet. Inwieweit künftig bei der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen zur Bearbeitung der Förderanträge und deren Umsetzung und Abwicklung weiteres Personal benötigt werden wird, bleibt abzuwarten. Gegebenenfalls findet ein Austausch mit demjenigen Personal statt, das bisher in der Kulturabteilung des für Kultur zuständigen Ministeriums die Förderaufgaben wahrgenommen hat. Artikel 5: Die Vollzugsgeeignetheit der Regelung wurde nicht vorab überprüft. Der Artikel 5 bezweckt die Rechtslage an die eingegangene Verpflichtung des Freistaats und die Besetzung des Stiftungsrats anzupassen. 5 Drucksache 6/6465Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 9.: Artikel 1: Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Landeshaushaltsordnung sind für finanzwirksame Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Im Hinblick auf die geplante Aufhebung der Stiftung "FamilienSinn" wurde im für Familienförderung zuständigen Ministerium eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass eine weitere Aufgabenwahrnehmung durch die Stiftung "FamilienSinn" unwirtschaftlich im Sinne des § 7 Thüringer Landeshaushaltsordnung ist. Damit stimmt die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung grundsätzlich mit den Ergebnissen der Prüfungen des Thüringer Rechnungshofs überein. Artikel 2: Auf eine Kosten-Nutzen-Analyse wurde verzichtet. Im Gesetzentwurf wird eine Rechtsgrundlage für das Landesprogramm "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" geschaffen, das als neues innovatives und sich weiter entwickelndes Projekt schwer in betriebswirtschaftlichen Parametern zu messen ist. Der Vollzug des Landesprogramms "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" wird jedoch seit September 2017 in zwei Modellregionen erprobt. Artikel 3: Auf eine Kosten-Nutzen-Analyse wurde verzichtet, da die Regelung im Zusammenhang mit der Verlagerung der Förderung der Frauenzentren in das Landesprogramm "Solidarisches Zusammenleben der Generationen " steht. Auf die vorstehende Antwort zu Artikel 2 wird ergänzend verwiesen. Artikel 4: Eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse wurde vor Einbringung des Gesetzesänderungsvorschlags nicht durchgeführt. Es werden durch die Änderungen keine neuen Fördertatbestände geschaffen beziehungsweise Aufgaben insgesamt erweitert. Vielmehr sollen sie lediglich ermöglichen, dass die Arbeit der Kulturstiftung als zentrale Stelle für die Förderung von zeitgenössischer Kultur und Kunst ermöglicht wird zur Vergabe von bisher von der Kulturabteilung der Staatskanzlei vergebenen Fördermitteln. Diese bleiben der Höhe nach unverändert, werden lediglich durch die Stiftung bearbeitet und vergeben. Artikel 5: Auf eine Kosten-Nutzen-Analyse wurde verzichtet. Zu 10.: Artikel 1 bis 5: Die Regelung enthält keine Informationspflichten. Zu 11.: Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Zu 12.: Artikel 1, 2 und 3: Das Land ist für den Vollzug zuständig. Artikel 4: Die Änderungen werden durch die rechtlich selbstständige Kulturstiftung des Freistaats Thüringen als Stiftung des öffentlichen Rechts vollzogen, die unter der Rechtsaufsicht des Landes steht. Artikel 5: Die Klassik Stiftung Weimar ist für den Vollzug zuständig. Zu 13.: Artikel 1 bis 5: Es werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten für den Vollzug geschaffen. Zu 14.: Artikel 1, 2, 3 und 5: Es ist kein zusätzliches Personal für den Vollzug erforderlich. 6 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6465 Artikel 4: Auf die Antwort zu Frage 8 (Artikel 4) wird verwiesen. Zu 15.: Artikel 1: Für die geplante Maßnahme wurden keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen im laufenden Haushaltsjahr getroffen, weil die Aufhebung der Stiftung "FamilienSinn" erst im Jahr 2019 wirksam wird und die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden. Artikel 2: Für die Erprobung des Landesprogramms "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" in zwei Landkreisen und die Förderung von Sozialplanung in allen Landkreisen und kreisfreien Städten wurden für das Haushaltsjahr 2018 Mittel in Höhe von 1.850.000 Euro eingeplant. Das Gesamtprogramm soll ab dem Jahr 2019 in Kraft treten. Artikel 3: Für die geplante Maßnahme wurden keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen im laufenden Haushaltsjahr getroffen, weil die Änderung des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes erst ab dem Jahr 2019 in Kraft treten soll. Artikel 4 und 5: Für die geplante Maßnahme wurden keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen im laufenden Haushaltsjahr getroffen, weil die Regelungen keine haushaltsmäßigen Auswirkungen haben. Werner Ministerin Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung der Familienförderung und zu Änderungen bei Stiftungen (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6150) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: