22.11.2018 Drucksache 6/6466Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 4. Dezember 2018 Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung der Familienförderung und zu Änderungen bei Stiftungen (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6150) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 3389 vom 4. Oktober 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise werden die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet oder entlastet ? 5. Anhand welche Verfahren und Methoden wurden die Belastungen beziehungsweise Entlastungen ermittelt ? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 8. Bedingt die Umsetzung des Regelungsvorhabens einmalige oder laufende Investitionen und/oder fallen einmalige oder laufende externe Kosten an? 9. Hat das Regelungsvorhaben voraussichtlich negative Auswirkungen auf Marktanteile oder Umsätze? 10. Schafft das Regelungsvorhaben voraussichtlich Markteintrittsbarrieren? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6466 11. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? 12. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? 13. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 14. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 15. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. November 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Das oben genannte Gesetz besteht aus mehreren Artikeln. Artikel 1 enthält das Thüringer Gesetz zur Aufhebung der Stiftung "FamilienSinn", Artikel 2 das Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz, Artikel 3 die Änderung des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes, Artikel 4 die Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen und Artikel 5 die Änderung des Thüringer Gesetzes über die Klassik Stiftung Weimar. Artikel 6 enthält Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten . Im Folgenden werden die Fragen des Abgeordneten, jeweils bezogen auf die Artikel 1 bis 5, beantwortet. Bei den Antworten wird deutlich gemacht, auf welchen Artikel sie sich beziehen. Zu 1.: Artikel 1: Es findet eine Reduzierung von Mitwirkungsvorbehalten und Kontrollpflichten statt. Artikel 2: Es werden Berichtspflichten und sonstige Pflichten eingeführt. In der Regelung ist niedergelegt, dass das Land die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen des Landesprogramms "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" unterstützt und alle fünf Jahre einen Landesfamilienförderplan erarbeitet. Artikel 3 und 5: Durch die Regelung werden keine neuen Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert. Artikel 4: Wenn man unter "Vollzugsbehörde" hier die Kulturstiftung des Freistaats Thüringen versteht, so wächst mit der Aufgabenübertragung von der Kulturabteilung der Thüringer Staatskanzlei an die Stiftung deren Aufgabenkreis . Sie nimmt künftig allein die Förderung aller Vorhaben (Projekte und Stipendien) im Bereich der zeitgenössischen Kultur und Kunst vor. Zu 2.: Artikel 1 und 2: Eine Folge der Regelungen ist die Einführung von sonstigen Pflichten. Die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH soll ab dem Jahr 2019 die Aufgabe der Familienförderung wahrnehmen. Artikel 3 bis 5: Durch die Regelung werden keine neuen Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert. Zu 3.: Artikel 1, 3 und 5: Der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise der kommunalen Gebietskörperschaften wird durch das Regelungsvorhaben nicht belastet. 3 Drucksache 6/6466Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Artikel 2: Der öffentliche Haushalt des Landes wird durch das Regelungsvorhaben voraussichtlich in Höhe von 10.818.000 Euro jährlich belastet. In dieser Summe sind die Ausgaben für das Landesprogramm "Solidarisches Zusammenleben der Generationen", die überregionale Familienförderung und die Förderung der "Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not" enthalten. Die Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften, die sich am Landesprogramm "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" beteiligen, werden belastet, weil sie einen Eigenanteil an der Förderung aufbringen müssen. Die finanziellen Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften können nicht angegeben werden, da nicht abgeschätzt werden kann, in welchem Umfang die Landkreise und kreisfreien Städte am Landesprogramm "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" teilnehmen. Artikel 4: Eine neue Belastung des Haushalts ist mit der Aufgabenübertragung an die Kulturstiftung nicht verbunden. Es werden vielmehr die bisher durch die Kulturabteilung der Thüringer Staatskanzlei verausgabten Fördermittel für Vorhaben der zeitgenössischen Kultur und Kunst an die Kulturstiftung zur Weiterleitung an Dritte weitergegeben. Neue beziehungsweise andere Fördertatbestände werden dadurch nicht geschaffen. Zu 4.: Artikel 1 bis 5: Die Wirtschaft wird durch das Regelungsvorhaben weder be- noch entlastet. Zu 5.: Da die Frage 4 verneint wurde, ist die Frage 5 gegenstandslos. Zu 6.: Artikel 1 bis 5: Kleine und mittlere Unternehmen sind von dem Regelungsvorhaben nicht betroffen. Zu 7.: Da die Frage 6 verneint wurde, ist die Frage 7 gegenstandslos. Zu 8.: Artikel 1, 2, 3 und 5: Durch die Umsetzung des Regelungsvorhabens sind einmalige oder laufende Investitionen beziehungsweise externe Kosten nicht zu erwarten. Artikel 4: Ja, allerdings sehr geringfügig. Die Büroausstattung der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen einschließlich der Kommunikations- und Rechentechnik musste erweitert werden, um die Arbeitsfähigkeit für die Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Fördermittelanträge zu gewährleisten. Zu 9.: Artikel 1 bis 5: Das Regelungsvorhaben hat voraussichtlich keine negativen Auswirkungen auf Marktanteile oder Umsätze. Zu 10.: Artikel 1 bis 5: Das Regelungsvorhaben schafft voraussichtlich keine Markteintrittsbarrieren. Zu 11.: Artikel 1 bis 5: Eine Belastung, Begünstigung oder Entlastung der Bürger durch das Regelungsvorhaben ist nicht zu erwarten. Zu 12. und 13.: Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Artikel 1 bis 5: Eingriffe in grundrechtliche Freiheiten sind durch das Regelungsvorhaben nicht zu erwarten. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6466 Zu 14.: Artikel 1: Der Mehrwert für Private besteht darin, dass eine ineffektiv arbeitende Stiftung, die jährliche Zuweisungen aus dem Landeshaushalt und damit Steuermittel erhält, aufgehoben wird. Artikel 2 und 3: Der Mehrwert für Private besteht darin, dass die Familienförderung in Thüringen modernisiert und zukunftssicher ausgestaltet wird. Durch die Implementierung des Landesprogramms "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" kann die Familienförderung künftig zielgenauer und bedarfsorientierter als bisher erfolgen. Artikel 4: Es wird nunmehr eine Förderung der zeitgenössischen Kultur und Kunst "aus einer Hand" gewährleistet; die Gefahr von Doppelförderung entfällt daher. Auch steht im Falle der Umsetzung des Gesetzesvorschlags nunmehr allen (potentiellen) Fördermittelantragstellern und -empfängern mit der Kulturstiftung ein einheitlicher Ansprechpartner für alle Fragen zur Verfügung. Artikel 5: In der rechtlichen Klarstellung ist kein Mehrwert für Private zu sehen. Zu 15.: Artikel 1 bis 5: Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Umwelt. Werner Ministerin Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung der Familienförderung und zu Änderungen bei Stiftungen (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6150) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12. und 13.: Zu 14.: Zu 15.: