23.11.2018 Drucksache 6/6469Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Dezember 2018 Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 (ThürGNGG 2019, Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6060) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3259 vom 29. August 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets be reits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6469 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. November 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine rechtliche Verpflichtung zur Regelung besteht nicht. Punkt 11.1 des Koalitionsvertrags der Parteien DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht die Durchführung einer Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform in Thüringen für die 6. Legislaturperiode vor. Der Landtag hat mit Beschluss vom 27. Februar 2015 (Drucksache 6/316) die Landesregierung unter anderem aufgefordert, die Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform so voranzutreiben, dass sie spä testens zu den kommenden Kreistags- und Gemeinderatswahlen wirksam werden kann. Der Landtag hat am 13. Dezember 2017 die Eckpunkte des Leitbilds und der Leitlinien für die Neugliede rung der Gemeinden in Thüringen unter Berücksichtigung des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichts hofs vom 9. Juni 2017 beschlossen (Drucksache 6/4876). Grundlage der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Neugliederungen sind rechtmäßig zustande gekomme ne Beschlüsse der beteiligten Gemeinden. Die bestandsändernde Neugliederung von Gemeinden erfordert eine Regelung durch Gesetz (Artikel 92 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 9 Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung). Zu 2.: Mit den Gemeindeneugliederungen werden bestandsbegründende Regelungen geschaffen, für die eine Be fristung nicht in Frage kommt. Zu 3.: Nein Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird in keinen anderen Vorschriften bereits erfasst. Zu 5.: Keine Zu 6.: Gemeindeneugliederungen sind in einer Vielzahl von Flächenländern zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgt. Zu 7.: Der Gesetzentwurf sieht eine freiwillige Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden auf der Grundlage von Artikel 92 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 9 Thüringer Kommunalordnung und der vom Thürin ger Landtag am 13. Dezember 2017 beschlossenen Eckpunkte des Leitbilds und der Leitlinien für die Neu gliederung der Gemeinden in Thüringen unter Berücksichtigung des Urteils des Thüringer Verfassungsge richtshofs vom 9. Juni 2017 (Drucksache 6/4876) vor. Zu 8.: Die Regelung ist vollzugsgeeignet. Gemeindeneugliederungen, die der Verbesserung der Leistungs- und Verwaltungskraft der Kommunen dienen und ihren kommunalen Handlungsspielraum bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben vergrößern, werden in Thüringen bereits seit den 90er Jahren durchgeführt. Zu 9.: Eine Kosten-Nutzen-Analyse wurde durch die Landesregierung nicht durchgeführt. 3 Drucksache 6/6469Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Der Erfolg von Gebietsreformmaßnahmen ist nicht an der exakten Höhe der unmittelbar entstehenden oder einzusparenden Kosten zu messen. Entscheidend sind vielmehr Gemeinwohlaspekte, insbesondere die aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen vorhandene Notwendigkeit der Schaffung zukunftsfähiger kommunaler Gebietskörperschaften einschließlich der Herstellung beziehungsweise des Erhalts kommu nalen Handlungsspielraums. Da es sich um freiwillige Gemeindeneugliederungen handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die beantragenden Gemeinden Kosten und Nutzen einer Neugliederung abgewogen haben. Mögliche Kos teneinsparungen können sich aufgrund von Entscheidungen ergeben, die die Kommunen im Rahmen ih rer kommunalen Selbstverwaltung treffen, zum Beispiel durch Reduzierung von Personal, durch eine ef fektivere Nutzung der vorhandenen Ressourcen oder durch die Konzentration kommunaler Einrichtungen. Zu 10.: Es bestehen keine Informationspflichten aufgrund der Regelung. Zu 11.: Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Zu 12.: Sowohl das Land als auch die kommunalen Gebietskörperschaften sind für den Vollzug zuständig. Zu 13.: Durch die Neugliederung von Gemeinden werden bisherige Verwaltungsstrukturen auf kommunaler Ebene aufgelöst und neu zusammengefasst. Zu 14.: Es ist kein zusätzliches Personal für den Vollzug erforderlich. Zu 15.: Im Haushaltsgesetz 2018/2019 sind im Einzelplan 17 unter Kapitel 17 16 Finanzmittel zur Unterstützung von Gemeindegebietsreformmaßnahmen vorgesehen. In Vertretung Höhn Staatssekretär Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 (ThürGNGG 2019, Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6060) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: