21.05.2015 Drucksache 6/648Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Juni 2015 Medizinische Betreuung für Flüchtlingsfrauen II Die Kleine Anfrage 203 vom 9. März 2015 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen meiner Abgeordnetentätigkeit haben sich Fragen zur medizinischen Betreuung und Versorgung von Flüchtlingsfrauen ergeben. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hat sich die Anzahl der psychischen Erkrankungen bei Flüchtlingsfrauen aufgrund von Vertreibung, Flucht, Missbrauch und Folter in den Jahren 2012, 2013 und 2014 nach Kenntnis der Landesregierung entwickelt? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist eine psychologische Betreuung, therapeutische Hilfe und Traumaberatung von Flüchtlingsfrauen möglich und werden die Kosten für diese Leistungen übernommen (wenn ja, von wem und wenn nein, wie wird dies begründet)? 3. Welche psychosozialen und psychotherapeutischen Stellen gibt es in Thüringen, die auf die Behandlung von Flüchtlingsfrauen bzw. derartige Problemlagen spezialisiert sind? 4. Inwieweit haben Flüchtlingsfrauen eine freie Ärztinnen-/Ärztewahl? 5. Durch wen wird der Impfstatus der Flüchtlingsfrauen geprüft? 6. Von welcher Stelle werden den Flüchtlingsfrauen Impfungen angeboten und wer übernimmt die Kosten? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 21. Mai 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu 2.: Flüchtlinge, die dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) unterfallen, haben in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts nach §§ 4 und 6 AsylbLG einen Anspruch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Die zuständigen Leistungsbehörden gewähren, gegebenen- K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/648 falls unter Einbeziehung eines sachverständigen Arztes, darüber hinaus im Einzelfall weitere medizinische Leistungen. Hierzu zählen auch psychologische und therapeutische Behandlungen von Flüchtlingsfrauen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck und dem fürsorgerischen Anliegen des Asylbewerberleistungsgesetzes . Die hierfür von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu tragenden Kosten werden vom Land auf der Grundlage der Thüringer Flüchtlingskostenerstattungsverordnung (ThürFlüKEVO) erstattet. Zu 3.: Grundsätzlich können bei psychischen Erkrankungen oder seelischen Belastungen, die zum Beispiel durch einschneidende Ereignisse verursacht worden sind, unter Berücksichtigung der in der Antwort zu Frage 2 dargestellten Bedingungen Leistungen der niedergelassenen psychologischen Psychotherapeuten, der ärztlichen Psychotherapeuten oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Anspruch genommen werden. Das "Psychosoziale Zentrum für Flüchtlinge und Folteropfer" in Trägerschaft des Refugio Thüringen e. V. hält in Jena ein spezialisiertes Beratungs- und Behandlungsangebot für Flüchtlinge vor. Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie plant weitere Möglichkeiten für eine flächendeckende Ausweitung dieses Betreuungsangebotes zu überprüfen. Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Eine freie Arztwahl ist in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG derzeit nicht gegeben. Zu 5.: Der Impfstatus von Asylbewerbern wird im Rahmen der nach § 62 Asylverfahrensgesetz vorgesehenen Gesundheitsuntersuchung durch den medizinischen Dienst der Landesaufnahmestelle Eisenberg überprüft. Zu 6.: Die amtlich empfohlenen Schutzimpfungen gehören zum Leistungsspektrum des § 4 AsylbLG. Sie werden grundsätzlich in der Landesaufnahmestelle Eisenberg angeboten und dort bei Bedarf oder auf Wunsch durchgeführt. Gegebenenfalls nach Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte notwendige Folgeimpfungen werden von den örtlichen Gesundheitsämtern durchgeführt. Die Kosten trägt das Land. Lauinger Minister