27.01.2015 - Neufassung - Drucksache 6/65Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. Januar 2015 Unterschiedliche Entschädigungsregelungen für öffentliche Bedienstete als Wahlhelfer bei der Landtagswahl Die Kleine Anfrage 13 vom 14. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut: Laut § 9 Abs. 2 Thüringer Landeswahlordnung gilt bei der Landtagswahl die Regelung, dass an Stelle eines Erfrischungsgeldes öffentlich Bediensteten ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden soll. Nach meiner Kenntnis wird diese Regelung beispielsweise in Erfurt für Mitarbeiter aus Landesbehörden nach deren jeweiligen Festlegung angewendet. So erhalten manche Freizeit und kein Geld, in einem Ministerium haben Wahlhelfer die freie Auswahl zwischen Geld oder Freizeit, andere erhalten nur das Erfrischungsgeld. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Entschädigungsregelungen gelten in welchem Ministerium für Mitarbeiter als Wahlhelfer bei der Landtagswahl (bitte nach Ministerium getrennt auflisten)? 2. Aus welchen Gründen gibt es in diesem Zusammenhang keine einheitliche Regelung für Mitarbeiter von Landesbehörden? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hatte die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 beantwortet. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 hat das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales eine Neufassung der Antwort zugeleitet, die eine Korrektur der Antwort zu Frage 1 enthält. Zu 1.: Die Entschädigungsregelung des § 9 der Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) gilt für die gesamte öffentliche Verwaltung in Thüringen und damit auch für die Thüringer Ministerien. Die Bestimmung richtet sich in erster Linie an die Gemeinden, die die Entschädigungen an die Wahlhelfer auszahlen. Näheres ist in entsprechenden Gemeindesatzungen geregelt. Die Ministerien sind nur insoweit betroffen als es um die Gewährung von Freizeitausgleich für ihre als Wahlhelfer tätig gewordenen Bediensteten im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 2 ThürLWO geht. Dazu haben die Ministerien Folgendes mitgeteilt: Thüringer Staatskanzlei: Im Bereich der Thüringer Staatskanzlei gelten für Bedienstete, die als Wahlhelfer fungieren, die einschlägigen rechtlichen Regelungen. Darüber hinausgehende Festlegungen wurden nicht getroffen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/65 Thüringer Innenministerium: Die Bediensteten konnten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ThürLWO anstelle eines Erfrischungsgeldes Freizeitausgleich nehmen. Dabei war zu erklären, dass ein Erfrischungsgeld bzw. eine Aufwandsentschädigung nicht in Anspruch genommen wurde. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Es gibt keine über § 9 Abs. 2 ThürLWO hinausgehende Regelung. Thüringer Justizministerium: Im Interesse der Gewinnung von Freiwilligen für die Übernahme einer Wahlhelfertätigkeit wurden alle Bediensteten auf § 9 Abs. 2 Satz 2 ThürLWO, auf Ziffer II.4 der Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) und auf § 29 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TVL) hingewiesen. Thüringer Finanzministerium: Bediensteten wurde Freizeitausgleich gewährt, sofern sie durch Vorlage des entsprechenden Musterformulars der Stadt Erfurt nachgewiesen haben, dass ihnen keine Aufwandsentschädigung ausgezahlt wurde . Bedienstete, denen vom Wahlvorsteher des Wahllokals eine Aufwandsentschädigung ausgezahlt wurde , erhielten keinen Freizeitausgleich. Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie: Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 ThürLWO wird im Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie angewandt. Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit: Den Bediensteten wurde nach billigem Ermessen ein Wahlrecht eingeräumt. Ein Freizeitausgleich wurde dann gewährt, wenn eine Bestätigung der Wahlbehörde vorlag, dass keine Aufwandsentschädigung in Anspruch genommen wurde. Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz: Den Bediensteten, die bei der Landtagswahl als Wahlhelfer eingesetzt sind, wird am Tag nach der Wahl ein Tag Sonderurlaub gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 ThürUrlV bzw. ein Tag Arbeitsbefreiung gemäß § 29 Abs. 2 TVL unter Beibehaltung der Bezüge/des Entgelts gewährt. Soweit dienstliche Gründe entgegenstehen, kann dieser Tag auch später und im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl (innerhalb von zwei Wochen) in Anspruch genommen werden. Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr: Den Bediensteten wurde auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 2 ThürLWO ein Freizeitausgleich in Höhe von 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (d. h. acht Stunden) gewährt. Zu 2.: § 9 ThürLWO ist eine für alle Behörden geltende allgemeine Regelung. Dr. Poppenhäger Minister