22.05.2015 Drucksache 6/651Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Juni 2015 Übersicht über externe Rechtsberatung und gutachterliche Tätigkeit für die Landesregierung Die Kleine Anfrage 253 vom 9. April 2015 hat folgenden Wortlaut: Die Landesregierung der 5. Wahlperiode hat sich auch extern beraten lassen. Dies betraf sowohl die juristische Beratung wie auch die gutachterliche Tätigkeit. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche externen Rechtsberatungsverhältnisse bzw. gutachterlichen Vertragsverhältnisse unterhielt die Landesregierung der 5. Wahlperiode (Einzelaufstellung nach Ministerien)? 2. Welche Kosten entstanden durch externe Rechtsberatung und gutachterliche Tätigkeit in den Jahren 2009 bis 2014 (Einzelaufstellung nach Ministerien)? 3. Welchen Inhalt und Umfang (in Euro) hatten die nachgefragten Verträge? 4. Welche Laufzeit hatten bzw. haben die nachgefragten Verträge? 5. Unter welchen Voraussetzungen können noch bestehende der nachgefragten Verträge ge kündigt werden? 6. Wie war in der 5. Wahlperiode das Verfahren zur Vergabe von Rechtsberatungs- und gutachterlichen Leistungen geregelt? Welche Veränderungen werden mit welcher Begründung in der 6. Wahlperiode erwogen? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. Mai 2015 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung Die Fragen beziehen sich auf die fünfte Wahlperiode. Daher erfolgt die Beantwortung der Fragen unter Anwendung des Ressortzuschnittes, der während der fünften Wahlperiode maßgeblich war. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/651 Unter externer Rechtsberatung im Sinne der Fragestellung versteht die Landesregierung die Beratung in rechtlichen Fragen, jedoch nicht die Geschäftsbesorgung oder Prozessvertretung. Unter Gutachten wird ein begründetes Urteil eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage verstanden. Nicht aufgeführt sind amtsärztliche Gutachten zur Dienstfähigkeit von Beamten. Abgesehen wurde von der Ermittlung von Privatgutachten, die im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten beauftragt, aber deren Kosten vom Prozessgegner letztlich getragen wurden. Zu 1.: Es wird auf die beigefügte Anlage 1 verwiesen. Aus der Spalte 3 ergeben sich die externen Rechtsberatungsverhältnisse bzw. gutachterlichen Vertragsverhältnisse der Staatskanzlei und der Ministerien. Zu 2.: Die Kosten in der Staatskanzlei und den Ministerien im Zeitraum der nachgefragten Wahlperiode sind aus der beigefügte Anlage 2 ersichtlich. Zu 3.: Es wird auf die beigefügte Anlage 1 verwiesen. Aus den Spalten 4 und 5 ergeben sich die Angaben für die Staatskanzlei und die Ministerien. Zu 4.: Es wird auf die beigefügte Anlage 1 verwiesen. Aus der Spalte 6 ergeben sich die Angaben für die Staatskanzlei und die Ministerien. Zu 5.: Es wird auf die beigefügte Anlage 1 verwiesen. Aus der Spalte 7 ergeben sich die Angaben für die Staatskanzlei und die Ministerien. Zu 6.: Zur einheitlichen Verfahrensweise innerhalb der Landesverwaltung sind bei der Vergabe von Aufträgen für Gutachten, Studien, Forschungsaufträgen und ähnlichen Werkverträgen die Bestimmungen der Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen für Gutachten, Studien, Forschungsaufträgen und ähnlichen Werkverträgen vom 6. Februar 2001 (ThürStAnz 2001, S. 444) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Hierbei handelt es sich um spezielle Regelungen zum wirtschaftlichen Umgang mit Landesmitteln (§ 7 Thüringer Landeshaushaltsordnung - Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) im Bereich der Vergabe von Gutachtenaufträgen etc. Für das Vergabeverfahren gelten seit der Änderung zum 23. Mai 2014 (ThürStAnz 2014, S. 735) keine speziellen Vorgaben mehr. Es wird auf die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften bei der Vergabe von Aufträgen (Vierter Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Vergabeverordnung , Vergabeordnungen, Thüringer Vergabegesetz) nach der o.g. Richtlinie hingewiesen. Eine erneute Änderung der Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen für Gutachten, Studien, Forschungsaufträgen und ähnlichen Werkverträgen wird derzeit nicht für notwendig erachtet. Die während der fünften Wahlperiode zudem geltende Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürStAnz 2010, S. 919), die Vergabe Mittelstandsrichtlinie (ThürStAnz 2011, S. 36) und die Richtlinie über die Zubenennung von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürStAnz 2006, S. 489) wurden durch die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16. September 2014 (ThürStAnz 2014, S. 1299) abgelöst. Diese Verwaltungsvorschrift nahm zugleich den Inhalt des Rundschreibens des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie vom 11. April 2011, Az. 3295/1-25-427 zur Einführung des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG) auf. Gemäß dem Koalitionsvertrag zwischen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 4. Dezember 2014 ist zudem u. a. vorgesehen: "Thüringen wird höchste Standards an die Transparenzregelungen im Bereich der Vergabe und Beschaffung anlegen. Die Landesregierung wird das Thüringer Vergabegesetz behutsam im Hinblick auf seine Evaluation im Jahre 2016 weiterentwickeln. Das Vergabegesetz soll hinsichtlich seiner praktischen Bedeutung für die Thüringer Unternehmen sowie die Zweckmäßigkeit bei der Zielerreichung evaluiert werden. Auf dieser Grundlage sollen gegebenenfalls Änderungen vorgenommen werden, mit denen die Intentionen des Gesetzes besser erreicht werden - ohne die Unternehmen stärker zu belasten." 3 Drucksache 6/651Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Ob die zudem auch gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung des Thüringer Vergabegesetzes unter Berücksichtigung neuer europa- und bundesrechtlicher Regelungen sich auch auf die Vergabe von Rechtsberatung und gutachterliche Tätigkeiten auswirken wird, kann derzeit noch nicht eingeschätzt werden. Taubert Ministerin Anlagen*) *) Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Anlage 2 Seite 1 Tabellarische Übersicht zur Beantwortung der Frage 2 der Kleine Anfrage 253 des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE): Ressort* (bezogen auf den Ressortzuschnitt am 14. Oktober 2014) Kosten im Jahr** : in Euro*** Thüringer Staatskanzlei (TSK) 2009 0 2010 80.865 2011 62.549 2012 47.497 2013 90.989 2014 96.337 Thüringer Innenministerium (TIM) 2009 0 2010 0 2011 23.407 2012 149.130 2013 44.506 2014 0 Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) 2009 0 2010 54.851 2011 93.580 2012 35.990 2013 127.754 2014 0 Thüringer Justizministerium (TJM) 2009 0 2010 41.012 2011 12.020 2012 20.798,80 2013 5.000 2014 0 Thüringer Finanzministerium (TFM) 2009 1.012 2010 215.065 2011 676.048 2012 225.190 2013 100.912 2014 40.436 Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie (TMWAT) 2009 0 2010 448.240 2011 1.512.975 2012 672.272 2013 925.271 2014 656.205 Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) 2009 365.397 2010 534.491 2011 604.106 2012 693.991 2013 527.565 2014 413.651 Anlage 2 Seite 2 Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN) 2009 383.019 2010 336.298 2011 321.325 2012 137.762 2013 103.956 2014 45.672 Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr (TMBLV) 2009 58.366 2010 314.293 2011 388.239 2012 187.216 2013 436.494 2014 425.396 *) Ressort im Sinne von Staatskanzlei und Ministerium ohne nachgeordneten Geschäftsbereich **) Hinsichtlich der Jahre 2009 und 2014 werden nur die Kosten im Zeitraum der Wahlperiode (29. September bis 31. Dezember 2009 bzw. 1. Januar 2014 bis 14. Oktober 2014) angegeben. ***) Angaben sind auf volle Euro gerundet.