05.12.2018 Drucksache 6/6511Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 18. Dezember 2018 Einsatz von Reizstoffen bei der Thüringer Polizei Die Kleine Anfrage 3377 vom 27. September 2018 hat folgenden Wortlaut: Die Anwendung von Pfefferspray durch Polizeibeamtinnen und -beamte als Mittel zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ist mit gravierenden und zugleich schwer abschätzbaren gesundheitlichen Risiken für die betroffenen Personen verbunden, wie auch der Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeige werkschaft in einer Stellungnahme für eine Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestags im Jahr 2017 einräumte. Auch bei der Thüringer Polizei ist der Einsatz von Reizstoffen nicht ausgeschlossen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter, Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte in Thüringen sind befugt, Pfefferspray einzusetzen? 2. Welche Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Verordnungen oder Richtlinien regeln den Einsatz von Pfefferspray durch diese Personen? 3. Welche Reizstoffe sind bei der Polizei im Einsatz und auf welcher Grundlage erfolgt jeweils die Beschaffung (bitte aufgliedern nach Typen, Fabrikaten, Füllmenge, Herstellern der Reizgase und bei Pfefferspray auch nach synthetischer und natürlicher Ware)? 4. Welche Reizstoffsprühgeräte und Abschussvorrichtungen für Reizstoffgranaten sind bei der Polizei im Einsatz (bitte aufgliedern nach Einsatzreichweite, Sprühbilddurchmesser, Mindestzahl von Ein-Sekunden -Strahlstößen)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das sogenannte Pfefferspray gehört zur persönlichen Ausstattung aller Polizeivollzugsbeamten. Nach Absolvierung der vorgesehenen Einweisung und Fortbildung über die Handhabung und Wirkung dieser Reizstoffsprühgeräte , sind Polizeivollzugsbeamte befugt diese zu führen und bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung zu bringen. Zu 2.: Reizstoffe sind nach § 59 Abs. 3 Thüringer Polizeiaufgabengesetz als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingeordnet. Rechtsgrundlagen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs sind die Bestimmungen in den K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gentele (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6511 §§ 58 ff. Thüringer Polizeiaufgabengesetz. Konkretisierende Vorgaben zur Handhabung von Reizstoffen sind im Erlass des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über den Einsatz von Reizstoffen bei der Thüringer Polizei in der Fassung vom 11. April 2016 getroffen worden. Der in Rede stehende Erlass konkretisiert die bundesweit standardisierten Handhabungshinweise des Polizeitechnischen Instituts. Ferner werden in der Dienstanweisung zum Umgang mit Waffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt sowie zu Maßnahmen nach dienstlichen Schusswaffengebrauch in der Thüringer Polizei vom 1. Oktober 2004 in der Fassung vom 15. April 2008 Regelungen zu den Reizstoffen, den Rechtsgrundlagen sowie deren Verwendung in Reizstoffsprühgeräten und Wasserwerfern getroffen. Unbenommen dieser Regelungen gelten bundesweit einheitlich die Polizeidienstvorschrift 122 zum Einsatz von Wasserwerfern und Wasserarmaturen in der Fassung September 2011 sowie die Polizeidienstvorschrift 202 zur Aus- und Fortbildung an Führungs- und Einsatzmitteln in der Fassung September 2011. Technische Standards ergeben sich aus der bundesweit gültigen Technischen Richtlinie (TR) Reizstoff-Sprühgeräte (RSG) mit Oleoresin Capsicum (OC) oder Pelargonsäure-vanillylamid (PAVA) mit Stand November 2008. Zu 3.: Zur Ausrüstung der Thüringer Polizei gehören nachstehende Substanzen: - OC (Oleoresin Capsicum, natürlicher Extrakt) - CS (2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril) - CN (Chloracetophenon) Eine Beschaffung vorerwähnter Reizstoffe erfolgt nach Bedarf. Hierbei kommen gesetzliche und untergesetzliche Bestimmungen für alle Reizstoffe gleichermaßen zur Anwendung. Beispielhaft seien erwähnt das Thüringer Vergabegesetz sowie die Richtlinie des Thüringer Innenministeriums für das Verfahren bei Beschaffungen im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums in der jeweils gültigen Fassung. Zurückliegend wurden hierbei - Reizstoffsprühgeräte (RSG) 2000 mit OC und RSG 8 mit OC und CS, - Reizstoffwurfkörper mit CS, - Reizstoffpatrone 721 mit CS sowie - CN-Stammlösung vier Prozent beschafft. Die genannten Ausrüstungsgegenstände wurden von drei Lieferanten bezogen: - IDC Chemie Handels GmbH (OC), - Rheinmetall Waffe Munition GmbH (CS) sowie - Carl Hoernecke GmbH & Co. KG (OC, CN, CS). Alle Bieter wurden an Ausschreibungen beteiligt und im Ergebnis beauftragt. Zu 4.: Nachstehende Geräte sind im Einsatz: Gerät Ausbringung Reichweite/Sprühbilddurchmesser Reizstoffsprühgerät (RSG) 2000 Strahl Reichweite: 2,5 bis 4 Meter Reizstoffsprühgerät 8 Strahl Reichweite: 4 bis 7 Meter Wasserwerfer (WaWe) Beimischung von Vollstrahl bis Nebel Reichweite: 60 Meter Sprühbilddurchmesser: In Abhängigkeit der Reichweite bis zu 5 Meter Reizstoffwurfkörper gasförmig Reichweite: abhängig von der individuellen Leistungsfähigkeit des werfenden Beamten Mehrzweckpistole gasförmig Reichweite: abhängig von der eingesetzten Patrone Patrone RP 721-8; 70 Meter Patrone RP 723-8, 30 bis 50 Meter * WaWe 9 = 3 x 20 Liter zur Beimischung * WaWe 10 = 2 x 60 Liter Zusatzmittelbehälter zur Beimischung Maier Minister Einsatz von Reizstoffen bei der Thüringer Polizei Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: