05.12.2018 Drucksache 6/6513Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 18. Dezember 2018 DRK-Manniske-Krankenhaus Bad Frankenhausen Die Kleine Anfrage 3417 vom 19. Oktober 2018 hat folgenden Wortlaut: Der Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Landesverband Thüringen e. V. betreibt in Thüringen mit der DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft Thüringen Brandenburg mbH ( im Folgenden "DRK-Krankenhausgesellschaft ") drei Akutkrankenhäuser in Sömmerda, in Sondershausen und in Bad Frankenhausen. Im Jahr 2017 gab der DRK Landesverband Thüringen e. V. seine Absicht bekannt, das Krankenhaus in Bad Frankenhausen als Akutkrankenhaus aufzugeben und in ein Zentrum für Altersmedizin umzuwandeln. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist es zutreffend, dass die DRK-Krankenhausgesellschaft als Krankenhausträger an seiner Absicht festhält , das Akutkrankenhaus Bad Frankenhausen in ein Zentrum für Altersmedizin umzuwandeln? 2. Hat die DRK-Krankenhausgesellschaft für die Umstrukturierung der Krankenhäuser in Sömmerda, Bad Frankenhausen und Sondershausen Fördermittel beantragt und wenn ja, wie ist über den Antrag entschieden worden? 3. Im Falle der Schließung als Akutkrankenhaus, ist die Notfallversorgung der Bevölkerung im Altkreis Artern gesichert? 4. Ist es zutreffend, dass der Krankenhausträger DRK-Krankenhausgesellschaft bis Ende Oktober die Abteilungen Chirurgie und Intensivmedizin auflöst? 5. Ist diese Auflösung mit den Festlegungen im siebten Thüringer Krankenhausplan vereinbar? 6. Ist es zutreffend, dass der Rettungsdienst das Krankenhaus Bad Frankenhausen nicht mehr anfährt und wenn ja, wer hat dies veranlasst? 7. Ist sichergestellt, dass für Schlaganfallpatienten und sonstige Notfälle die gesetzlichen Hilfsfristen für die gesamte Bevölkerung des Kreisgebiets des Kyffhäuserkreises eingehalten werden können? 8. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, den Krankenhausträger DRK-Krankenhausgesellschaft anzuhalten, die Vorgaben des Thüringer Krankenhausplans stringent einzuhalten? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Scherer (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6513 9. Wie steht die Landesregierung zu dem Angebot des Südharz Klinikums in Nordhausen - Trägerschaft Landkreis und Stadt Nordhausen - über einen Trägerwechsel des Krankenhauses Bad Frankenhausen vom DRK zum Südharz Klinikum zu verhandeln? 10. Würde die Landesregierung diese Übernahme gegebenenfalls mit der Hingabe finanzieller Mittel im investiven Bereich begleiten? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Kenntnis der Landesregierung wird das Vorhaben, die Hauptabteilung Geriatrie vom Krankenhausstandort Sondershausen an den Krankenhausstandort Bad Frankenhausen zu verlagern und diesen Standort zu einem Zentrum für Altersmedizin zu profilieren, vom Krankenhausträger nicht weiter verfolgt. Zu 2.: Für die zur Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen an den Krankenhausstandorten Sömmerda, Sondershausen und Bad Frankenhausen erforderlichen Baumaßnahmen wurden Anträge auf Förderung nach § 10 Abs. 1 Thüringer Krankenhausgesetz an den Freistaat Thüringen gestellt. Über diese Förderanträge wurde bisher nicht abschließend entschieden. Zu 3.: Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, wird nach Kenntnis der Landesregierung eine Schließung des DRK-Manniske-Krankenhauses Bad Frankenhausen als Akutklinik vom Krankenhausträger nicht weiter verfolgt. Zu 4.: Das im Jahr 2017 mit dem Krankenhausträger vereinbarte Umstrukturierungskonzept sah vor, im Zusammenhang mit der Profilierung zu einem Zentrum für Altersmedizin die Abteilungen Chirurgie und Intensivmedizin am Standort Bad Frankenhausen zu schließen und die Kapazitäten an die Standorte Sömmerda und Sondershausen zu verlagern. Eine Schließung der Abteilungen bis Ende Oktober 2018 wurde von der Konzeption nicht zwingend vorgeschrieben. Soweit der Krankenhausträger dies beabsichtigt, geschieht es aus wirtschaftlichen Erwägungen in Verantwortung des Krankenhausträgers. Zu 5.: Krankenhausträger können durch Festlegungen im Krankenhausplan nicht zur Übernahme bestimmter Versorgungsaufträge an einzelnen Standorten verpflichtet werden. Soweit ein Krankenhausträger ihm zugewiesene Versorgungsaufträge aufgeben oder ändern möchte, bedarf es einer entsprechenden Entscheidung der Planungsbehörde. Zu 6.: Nach Angabe des zuständigen Kyffhäuserkreises wird das DRK-Manniske-Krankenhaus Bad Frankenhausen durch den Rettungsdienst weiterhin angefahren. Die Entscheidung, in welches Krankenhaus ein Notfallpatient transportiert wird, trifft grundsätzlich der diensthabende Notarzt vor Ort im Benehmen mit der Zentralen Leitstelle. Zu 7.: Ja; es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Thüringer Rettungsdienstgesetz in Verbindung mit Nr. 3.2 Abs. 2 Buchstabe c Landesrettungsdienstplan für den Freistaat Thüringen bezieht sich die gesetzlich normierte Fahrzeit auf den Zeitraum vom Ausrücken des indikationsgerechten bodengebundenen Rettungsmittels bis zu dessen Eintreffen am Einsatzort an einer öffentlichen Straße. Darüber hinaus umfasst die Hilfsfrist nach Nr. 3.2 Abs. 2 Buchstaben a und b Landesrettungsdienstplan auch die Alarmierungs- und Ausrückezeit. 3 Drucksache 6/6513Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8.: Wie bereits in der Antwort zu Frage 5 ausgeführt, kann die Landesregierung einen Krankenhausträger nicht dazu verpflichten, einen Versorgungsauftrag zu erfüllen, den er zurückgeben möchte. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Versorgung der Bevölkerung werden in solchen Fällen gemeinsam mit Krankenhausträgern , zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften und Kostenträgern Lösungen gesucht. Zu 9.: Die Landesregierung steht diesem Angebot offen gegenüber. Zu 10.: Der Umfang und die Notwendigkeit von Investitionen richtet sich nach dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses und anderen krankenhausplanerischen Erfordernissen. Ein Trägerwechsel allein begründet keinen besonderen Anspruch auf Förderung von Investitionen. Werner Ministerin DRK-Manniske-Krankenhaus Bad Frankenhausen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: