07.12.2018 Drucksache 6/6551Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 20. Dezember 2018 Übergriffe durch Asylbewerber auf dem Zwiebelmarkt in Weimar Die Kleine Anfrage 3415 vom 19. Oktober 2018 hat folgenden Wortlaut: Nach Presseberichten (vergleiche unter anderem Online-Berichterstattung der BILD-Zeitung vom 15. Oktober 2018) "tanzten" mehrere Asylbewerber auf dem Zwiebelmarkt eine Frau an und versuchten diese auf die Tanzfläche am Goetheplatz zu zerren. Als der Freund der Geschädigten eingreifen wollte, wurde er zu Boden gebracht und mit Tritten traktiert. Auch die eingreifenden Sicherheitsleute wurden zum Teil verletzt, da sich eine Gruppe von circa 20 Männern gebildet hatte und die Sicherheitsleute angriff. Später konnte die Polizei vier Tatverdächtige unweit des Tatorts stellen. Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich nach derzeitigem Ermittlungsstand bei dem oben geschilderten Vorfall ereignet? 2. Wie viele Einsatzkräfte waren im Zusammenhang mit dem oben geschilderten Fall im Einsatz? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Tatverdächtige welchen Alters, welcher Staatsangehörigkeit (bitte auch gegebenenfalls doppelte und vorherige Staatsangehörigkeit angeben) sowie welchem Aufenthaltsstatus eingeleitet? 4. Für welche Straftaten wurden die Täter bisher verurteilt (bitte aufschlüsseln nach Datum, Tatbestand, einzeln oder gemeinschaftlich begangene Tat sowie die Straf- und weitere angeordnete Maßnahmen)? 5. Wie viele Straftaten wurden dieses Jahr insgesamt zum Zwiebelmarkt in Weimar registriert (bitte aufschlüsseln nach Straftatbestand, Alter, Aufenthaltsstatus und Staatsbürgerschaft der Täter)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Vorfälle sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 2 Abs. 7 Thüringer Datenschutzgesetz) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Un- K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Muhsal (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6551 schuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren als nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Fünf Personen sollen gemeinsam mit einer Mehrzahl weiterer bislang noch unbekannter Personen am Vorfallstag gegen Mitternacht eine junge Frau in bedrängender Weise angetanzt, umringt, schließlich in die Mitte der Gruppe gezogen und dort am Pullover festgehalten sowie den Begleiter der jungen Frau, der ihr zu Hilfe kommen wollte, geschlagen und getreten haben. Zu 2.: Im Bereich des Weimarer Goetheplatzes waren 30 Polizeibeamte im Einsatz. Zu 3.: Es wurden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs, der Körperverletzung und anderer Delikte gegen inzwischen fünf Personen im Alter von 20, 22, 24, 28 und 31 Jahren eingeleitet. Vier Personen haben die syrische, eine Person die irakische Staatsangehörigkeit. Die vier Personen aus Syrien sind im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Person aus dem Irak verfügt über eine Duldung, die vorerst bis zum 31. Dezember 2018 befristet ist. Zu 4.: Das Bundeszentralregister weist für die vier Beschuldigten aus Syrien keine Vorstrafen aus. Der Beschuldigte aus dem Irak ist vorbestraft. Das Bundeszentralregister enthält für ihn zwei Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten und eine Verurteilung unter anderem wegen Erschleichens von Leistungen. Er wurde wegen Körperverletzung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Bewährungszeit endet im Jahr 2020. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 5.: Während des Zwiebelmarkts 2018 in Weimar wurden 38 Straftaten registriert: Straftatbestand Paragraf Anzahl davon geklärt Anzahl Tatverdächtige Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB 2 2 2 Landfriedensbruch § 125 StGB 1 1 5 Sexuelle Belästigung § 184i StGB 1 1 2 Beleidigung § 185 StGB 4 4 4 Körperverletzung § 223 StGB 4 2 2 Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB 4 2 5 Diebstahl § 242 StGB 10 0 0 Sachbeschädigung § 303 StGB 1 1 1 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz 11 11 12 Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Maier Minister Übergriffe durch Asylbewerber auf dem Zwiebelmarkt in Weimar Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: