13.12.2018 Drucksache 6/6570Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. Dezember 2018 Bundeswehr an Bildungseinrichtungen in Thüringen Die Kleine Anfrage 3400 vom 4. Oktober 2018 hat folgenden Wortlaut: Die Bundeswehr betrachtet die Jugendoffizierinnen und Jugendoffenziere als wichtige Träger ihrer Öffentlichkeitsarbeit im Bildungsbereich, insbesondere an Schulen. Auch an Hochschulen werden verschiedene Veranstaltungsformate angeboten. Diese sollen aus Sicht der Bundeswehr einen Beitrag zur politischen Bildung leisten. In einigen Bundesländern gibt es sogar Kooperationsvereinbarungen zwischen den für Bildung zuständigen Ministerien und der Bundeswehr zur Zusammenarbeit. Im Jahr 2017 erreichte die Bundeswehr bundesweit über die verschiedenen Veranstaltungsformate (wie Vorträge, Informationsveranstaltungen , Seminare, Planspielen oder Messeteilnahmen) über 157.000 Personen. Im Koalitionsvertrag haben sich die regierungstragenden Fraktionen Thüringens darauf verständigt, dass künftig an Schulen in Thüringen im Sinne des Beutelsbacher Konsenses keine Unterrichts-, Informations- und Bildungsveranstaltungen in alleiniger Durchführung der Bundeswehr mehr stattfinden sollen. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher Grundlage finden an Thüringer Schulen oder im Rahmen anderer als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen, Veranstaltungen unter Beteiligung der Bundeswehr statt? 2. Wie wird sichergestellt, dass gemäß des Beutelsbacher Konsenses an allen Thüringer Bildungseinrichtungen das Überwältigungsverbot und das Gebot der Kontroversität gewahrt bleiben? 3. Welche Möglichkeiten haben Schülerinnen und Schüler in Thüringen, die Teilnahme an Veranstaltungen mit Beteiligung der Bundeswehr in der Schule, im Unterricht oder anderen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen zu verweigern? 4. Welche Möglichkeiten haben Eltern von Schülerinnen und Schülern in Thüringen, die Teilnahme ihrer Kinder an Veranstaltungen mit Beteiligung der Bundeswehr in der Schule, im Unterricht oder anderen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen zu verweigern? 5. Bestehen nach Kenntnis der Landesregierung Kooperationsvereinbarungen zwischen der Bundeswehr und Kindertagesstätten, Schulen, Berufsschulen und Hochschulen in Thüringen und wenn ja, welche? 6. Wie viele Veranstaltungen der Bundeswehr fanden nach Kenntnis der Landesregierung seit dem Jahr 2013 an Thüringer Schulen und Berufsschulen statt (bitte nach Art der Veranstaltung, konkreten Terminen und konkreten Schulen aufgliedern)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Schaft (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6570 7. Wie viele Veranstaltungen der Bundeswehr fanden nach Kenntnis der Landesregierung seit dem Jahr 2013 im Rahmen von anderen als verbindlich erklärten Veranstaltungen (beispielsweise Berufsmessen et cetera) nach § 23 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz statt (bitte nach Art der Veranstaltung, konkreten Terminen und Ort aufgliedern)? 8. Bei wie vielen dieser Veranstaltungen nach Frage 6 waren nach Kenntnis der Landesregierung gleichzeitig Vertreterinnen und Vertreter friedenspolitischer und/oder militärkritischer Organisationen jeweils anwesend (bitte nach Art der Veranstaltung, konkreten Terminen, konkreten Schulen und Organisationen aufgliedern)? 9. Wie viele dieser Veranstaltungen nach Frage 6 wurden nach Kenntnis der Landesregierung durch einen Vertreter der Bundeswehr verantwortlich geleitet (bitte nach Art der Veranstaltung, konkreten Terminen und konkreten Schulen aufgliedern)? 10. Wie viele Veranstaltungen in Kooperation mit der Bundeswehr fanden nach Kenntnis der Landesregierung an Thüringer Hochschulen seit dem Jahr 2013 statt (bitte nach Art der Veranstaltung und Hochschule aufgliedern)? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Über Veranstaltungen oder Informationsbesuche von nicht zur Schule gehörender Personen entscheidet nach § 56 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) der Schulleiter. Bei seiner Entscheidung hat er stets die Ziele und Grundsätze des umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule nach § 2 ThürSchulG, welcher die Leitgedanken des Beutelsbacher Konsens mitumfasst, zugrunde zu legen. Zu 2.: An den Schulen sind unmittelbare/direkte Werbeveranstaltungen nicht statthaft. Die Wahrung des Beutelsbacher Konsens in schulischen Angeboten ist Dienstaufgabe aller Lehrerinnen und Lehrer. Verstöße werden schulaufsichtlich geprüft und entsprechende Folgerungen gezogen. Maßnahmen im Rahmen der schulischen Berufs- und Studienorientierung sind jedoch im Sinne von vielfältigen und ausgewogenen Angeboten möglich. Der Beutelsbacher Konsens bindet nicht die (Ersatz)Schulen in freier Trägerschaft. Diese können aufgrund ihrer Methodenfreiheit nicht zur Beachtung staatlicher Lehrgrundsätze gezwungen werden. Sie dürfen nur nicht hinter den staatlichen Lehrzielen zurückstehen. Da es sich beim Beutelsbacher Konsens jedoch nicht um ein Bildungsziel handelt, kann seine Einhaltung an Schulen in freier Trägerschaft nicht "überwacht" oder "sichergesellt" werden. Zu 3.: Für schulische Veranstaltungen besteht Teilnahmepflicht. Nach § 23 Abs. 1 ThürSchulG haben schulpflichtige Schülerinnen und Schüler regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen zu besuchen. Zu 4.: Eltern haben nach § 23 Abs. 3 ThürSchulG dafür zu sorgen, dass ihre minderjährigen Schulpflichtigen ihrer Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 ThürSchulG nachkommen. Zu 5.: Dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport liegen keine Informationen zu Kooperationsvereinbarungen zwischen der Bundeswehr und Kindertagesstätten, Schulen, Berufsschulen und Hochschulen vor. Im Übrigen wird auf die Frage 10 verwiesen. 3 Drucksache 6/6570Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 6.: Die Landesregierung sieht die vorrangige Aufgabe der Schulen in guter pädagogischer Arbeit und ist deshalb bestrebt, den Aufwand bezüglich Verwaltung und Statistik auf das Maß zu beschränken, welches für die Steuerung und Aufsicht in Schulverwaltungsprozessen und Schulentwicklungsprozessen unabdingbar ist. Die Anzahl von Terminen im Sinne der Fragestellung wird schulstatistisch nicht erfasst. Zu 7. bis 9.: Es wird auf die Beantwortung zu Frage 6 verwiesen. Zu 10.: Hochschule Anzahl Art Universität Erfurt je eine Lehrveranstaltung im SoSe 2013, WiSe 2013/2014, SoSe 2014, WiSe 2014/2015, SoSe 2015, WiSe 2015/2016, SoSe 2016, WiSe 2016/2017, WiSe 2018/2019 (insgesamt 9 Veranstaltungen) Seminar im Studienbereich Studium Fundamentale mit dem Titel "Aspekte der internationalen Friedens - und Konfliktforschung" TU Ilmenau 0 FSU Jena 5 Veranstaltungen 07.06.2013 Infoveranstaltung am Karrieretag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät 07.10.2013 Info-Veranstaltung am Tag der Pharmazie 15.05.2014 Jobinfo-Veranstaltung 07.06.2017 Infoveranstaltung am Karrieretag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät 23.04.2018 bis 26.04.2018 Lehrveranstaltung im Bereich Theologie BU Weimar 0 HfM Weimar 0 FH Erfurt 0 EAH Jena 0 Hochschule Nordhausen 0 Hochschule Schmalkalden 0 Duale Hochschule Gera-Eisenach 0 Holter Minister Bundeswehr an Bildungseinrichtungen in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7. bis 9.: Zu 10.: