13.12.2018 Drucksache 6/6572Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. Januar 2019 Grundhafter Ausbau der Siegelbachstraße in der Gemeinde Luisenthal (Landkreis Gotha) im Jahr 2009 und damit verbundene Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Die Kleine Anfrage 3428 vom 26. Oktober 2018 hat folgenden Wortlaut: Die Gemeinde Luisenthal (Landkreis Gotha) hat im Jahr 2009 die Siegelbachstraße grundhaft ausgebaut und hierfür Straßenausbaubeiträge erhoben. Das Verwaltungsgericht Weimar hat in diesem Zusammen hang aufgrund von Widersprüchen die Rechtswidrigkeit von Bescheiden und Satzung festgestellt. Die Ge meinde hat nunmehr als Rechtsgrundlage zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen eine Satzung am 18. Juli 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Gegenüber der rechtswidrigen Vorgänger satzung wurde in diesem Zusammenhang der Anliegeranteil von 55 Prozent für die Fahrbahn und 60 Pro zent für das Straßenbegleitgrün auf 75 Prozent erhöht. Gegen die Bescheide im Zusammenhang mit dem Ausbau der Siegelbachstraße wurden zahlreiche Widersprüche erhoben. Die Gemeinde Luisenthal unter liegt der Rechtsaufsicht des Landes. Wir fragen die Landesregierung: 1. Mit welchem Investitionsaufwand hat die Gemeinde Luisenthal wann die Verkehrsanlage "Siegelbach straße" grundhaft ausgebaut? 2. In welcher Höhe hat das Land Thüringen mit welcher Zielstellung den nachgefragten Straßenausbau gefördert? Welche Auswirkungen hat diese mögliche Förderung auf die Erhebung der Straßenausbau beiträge? 3. In welcher Höhe hat die Stadt für die nachgefragte Verkehrsanlage Straßenausbaubeiträge auf welcher Grundlage und zu welchem konkreten Zeitpunkt festgesetzt und erhoben? 4. Unter welchen Voraussetzungen können in einer kommunalen Satzung zur Erhebung der Straßenaus baubeiträge, die zunächst rechtswidrig war und in der Folge durch eine rechtskonforme Satzung ersetzt wurde, die Anliegeranteile erhöht werden und wie wird dies begründet? 5. Liegen diese unter Frage 4 nachgefragten Voraussetzungen im nachgefragten Fall vor? 6. Mit welcher Begründung rechtfertigt die Gemeinde diese Erhöhung? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Dr. Scheringer-Wright und Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6572 7. Wie viele Widerspruchsverfahren sind in diesem Zusammenhang bei der zuständigen Rechtsaufsichts behörde anhängig und wie ist deren Bearbeitungsstand? 8. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen hält die Landesregierung gegebenenfalls für erforderlich? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Verkehrsanlage "Siegelbachstraße" wurde im Zeitraum von 2006 bis 2008 grundhaft ausgebaut. Der Investitionsaufwand betrug 495.266,11 Euro. Zu 2.: Im Rahmen der Förderung des kommunalen Straßenbaus in Thüringen erfolgte durch die Straßenbauver waltung keine Förderung dieser Straßenbaumaßnahme in Luisenthal. Zu 3.: Der Anliegeranteil laut Satzung 75 Prozent in Höhe von 371.449,60 Euro wurde auf die Grundstücksei gentümer umgelegt. Die Endabrechnungsbescheide ergingen am 18. Januar 2018 auf der Grundlage der §§ 1, 2 und 7 Thüringer Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Luisenthal vom 18. Juli 2017. Zu 4. bis 6.: Es ist in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Beitragssatzungen rückwirkend in Kraft gesetzt werden können, wenn dies dazu dienen soll, eine ungültige Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen (vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 1975, Az.: IV C 45.74; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rdnr. 165 m.w.N.). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Februar 2010 (Az.: 4 ZKO 781/09) hierzu näher ausgeführt, dass durch eine rückwirkende Satzung "zwar ungültige oder lückenhafte Regelungen einer Straßenausbaubeitragssatzung durch gültige Regelun gen ersetzt beziehungsweise vervollständigt werden" können, "jedoch dürfen rechtmäßige Satzungsrege lungen nicht durch andere rechtmäßige Regelungen zum Nachteil der Beitragspflichtigen ersetzt werden - auch nicht anlässlich einer rückwirkenden Beseitigung anderer Satzungsmängel." Voraussetzung für eine zulässige rückwirkende Satzungsänderung des Anliegeranteils wäre somit die Rechts widrigkeit der bisherigen Regelung. Dies ist nach der vorliegenden Rechtsprechung als gegeben anzuse hen. Mit Urteil vom 25. November 2016 (Az.: 3 K 785/12 We) stellte das Verwaltungsgericht Weimar fest, dass die Straßenausbaubeitragssatzung in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 24. Juli 2006 als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung für die abzurechnende Siegelbachstraße ausscheidet. Begrün det wurde dies vom Verwaltungsgericht damit, dass die Satzung für das in Frage stehende Abrechnungs gebiet aufgrund unwirksamer Anteilssätze für Anliegerstraßen keine wirksame Verteilungsregelung enthält. Das Gericht sah die in der Satzung festgesetzten Anliegeranteile als Kehrseite des Gemeindeanteils als zu niedrig an. Die entsprechende Satzungsbestimmung erweise sich wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 4 Thüringer Kommunalabgabengesetz und das darin enthaltene Vorteilsprinzip als unwirksam. Zu 7.: Es sind keine Widerspruchsverfahren bezüglich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für den Aus bau der Siegelbachstraße in der Gemeinde Luisenthal bei der Widerspruchsbehörde anhängig. Es waren 77 Widerspruchsverfahren anhängig, davon wurden 62 Verfahren mit Widerspruchsbescheid und 15 Ver fahren durch Rücknahme beendet. Zu 8.: Keine Maier Minister Grundhafter Ausbau der Siegelbachstraße in der Gemeinde Luisenthal (Landkreis Gotha) im Jahr 2009 und damit verbundene Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Wir fragen die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. bis 6.: Zu 7.: Zu 8.: