13.12.2018 Drucksache 6/6573Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 3. Januar 2019 Nachfragen zu meiner Mündlichen Anfrage in der 67. Plenarsitzung vom 11. November 2016: Aufschüttungen im Bereich des Landschaftsschutzgebiets in der Ortslage Crawinkel - Teil I Die Kleine Anfrage 3430 vom 19. Oktober 2018 hat folgenden Wortlaut: Die Fragen hinsichtlich der Problematik der Aufschüttungen im Bereich des Landschaftsschutzgebiets in der Ortslage Crawinkel entsprechend meiner Mündlichen Anfrage (vergleiche Drucksache 6/2952) sowie die von mir gestellten zwei Nachfragen wurden von der Landesregierung in der 67. Plenarsitzung am 11. November 2016 (vergleiche Plenarprotokoll 6/67, Seiten 5614 bis 5616) beantwortet. Nach meinem Kenntnisstand erfolgte bis zum jetzigen Zeitpunkt der zugesagte Abtransport der Ablagerungen nicht. In der Zwischenzeit wurden stattdessen weitere Ablagerungen im ehemaligen Planungsgebiet der Photovoltaikanlage "Sägewerk" Crawinkel vorgenommen; vorhandene Ablagerungen lediglich breit geschoben , so dass das Bodenprofil um mehrere Meter angehoben wurde. Es erfolgte die Ausweisung des Gebiets als "Reitplatz". Nach neuestem Kenntnisstand erfolgte nun der Auftrag von abgetragenen Fahrbahnbelag , vom Bauherrn als Fräsgut als Tragschicht im Reitplatzbereich deklariert. Des Weiteren wurde ein öffentlicher Gemeinde-/Rettungsweg durch die Ablagerungen zugeschüttet; es erfolgten weiterhin Ablagerungen aufgrund der Straßenbaumaßnahmen der Gemeinde Crawinkel auf den Privatgrundstücken des Bürgermeisters von Crawinkel (= Bauherr). Die "Entwicklungen" in diesem Fall können durch eine Fotodokumentation eindeutig nachvollzogen werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann gab es ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz für das ehemalige Planungsgebiet der Photovoltaikanlage "Sägewerk" Crawinkel? Wer hat die Baumaßnahmen genehmigt ? Wann und wo wurde das Planfeststellungsverfahren festgelegt? 2. Wie stellt sich zum jetzigen Zeitpunkt der Sachstand dar? 3. Warum erfolgte die Baugenehmigung für den "Reitplatz" in der angegebenen Form (um mehrere Meter erhöhtes Bodenprofil) im Innenbereich der Gemeinde Crawinkel (bitte die Anforderungen an einen Reitplatz im Innenbereich einer Gemeinde [Referenzobjekte] im Verhältnis zur Vorortsituation in die Beantwortung dieser Frage einbeziehen und begründen)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6573 4. Warum und wann wurden die jeweiligen Baugenehmigungen im ehemaligen Planungsgebiet der Photovoltaikanlage "Sägewerk" Crawinkel inklusive angrenzende Grundstücke von den zuständigen Behörden erteilt (bitte rechtlich begründen)? 5. Wie oft wurden auf dem ehemaligen Planungsgebiet der Photovoltaikanlage "Sägewerk" Crawinkel durch wen Ablagerungen ohne gültige Baugenehmigung vorgenommen und welche erteilten Baugenehmigungen wurden warum und wann nachträglich erteilt (bitte begründen)? 6. Welche Maßnahmen wurden durch die Gemeinde Crawinkel und das Landratsamt Gotha im Zuge der bereits erteilten Baugenehmigungen ergriffen, damit im Fall einer Grundstücksumnutzung beziehungsweise Grundstücksveräußerung der ursprüngliche Geländezustand des Grundstücks wieder hergestellt wird? 7. Erfolgten Vorortbesichtigungen durch die zuständigen Behörden, bevor Baugenehmigungen nachträglich erteilt worden sind und wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis und wenn nein, warum erfolgte keine Vorortbesichtigung? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es gibt kein Planfeststellungsverfahren, da ein solches für der Thüringer Bauordnung (ThürBO) unterliegende Baumaßnahmen nicht erforderlich ist. Die Maßnahmen wurden durch das Landratsamt Gotha genehmigt. Zu 2.: Nach Erteilung der Baugenehmigung hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn beziehungsweise die Wiederaufnahme der Bauarbeiten zum 16. Oktober 2017 angezeigt. Der Bau der Reitplätze wurde in der Folge fortgeführt. Dabei fand wie beauflagt eine ökologische Bauüberwachung beziehungsweise Baubegleitung statt. Der Reitplatz 1 ist nahezu fertiggestellt. Es fehlt noch die Sandabdeckung. Bei dem Reitplatz 2 wurde die Fläche für den Aufbau der Aufschüttungen vorbereitet. Der Bau wird fortgeführt. Eine Bepflanzung der Böschungen und Randbereiche erfolgt noch. Zu 3.: Die Baugenehmigung erfolgte in der angegebenen Form, da die Baumaßnahme so beantragt wurde und dem beantragten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 71 Abs. 1 ThürBO entgegenstehen . Der Reitplatz 1 auf den Flurstücken 118/3 und 118/4 in der Flur 2 der Gemarkung Crawinkel liegt nach der rechtswirksamen Klarstellungssatzung der Gemeinde Crawinkel im Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Er fügt sich nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein und war daher zu genehmigen. Spezielle Anforderungen an einen Reitplatz gibt es weder im Bauplanungs - noch im Bauordnungsrecht. Zu 4.: Am 28. September 2017 wurde durch die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Gotha der Bau einer Reitplatzanlage , bestehend aus zwei Reitplätzen, an der vorhandenen Reithalle genehmigt. Zum Reitplatz 1 wird auf die Antwort zur Frage 3 verwiesen. Mit der Baugenehmigung zum Bauvorhaben "Neubau einer Reitplatzanlage an vorhandene Reithalle" wurde auch der Reitplatz 2, auf den Flurstücken 162, 163 und 164 in der Flur 3 in der Gemarkung Crawinkel genehmigt. Der Reitplatz 2 liegt im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Da es sich bei dem Antragsteller um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, der unter anderem auch Pferdezucht betreibt, handelt es sich bei dem Reitplatz 2 um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde geprüft, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 71 Abs. 1 ThürBO den Vorhaben entgegenstehen. Hierzu wurden die betroffenen Fachbehörden und die Gemeinde am Verfahren beteiligt. Die Vorhaben konnten mit Nebenbestimmungen nach § 71 Abs. 3 ThürBO erteilt werden. 3 Drucksache 6/6573Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 und die Antwort der Landesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 3431 des Abgeordneten Kießling verwiesen. Zu 6.: Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens kann immer nur das beantragte Vorhaben sein. Soweit eine geänderte Nutzung nicht von einer Baugenehmigung umfasst ist, ist insbesondere ein Einschreiten nach § 79 ThürBO möglich. Da eine Baugenehmigung vorhaben- und nicht personenbezogen ist, hat eine Veräußerung eines Grundstücks keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Sollte die genehmigte Nutzung eines Bauvorhabens dauerhaft aufgegeben werden, ist zu prüfen, ob ein Rückbau verlangt werden kann und nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung verlangt werden muss. Zu 7.: Seit dem Jahr 2012 erfolgten zahlreiche Vorortkontrollen der Bauaufsichtsbehörde auf den betroffenen Grundstücken. Teilweise wurden die Kontrollen gemeinsam mit Umweltbehörden durchgeführt. Die Ortskontrollen fanden sowohl zur Überprüfung von Beschwerden wie auch im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren beziehungsweise der Bauüberwachung statt. Keller Ministerin Nachfragen zu meiner Mündlichen Anfrage in der 67. Plenarsitzung vom 11. November 2016: Aufschüttungen im Bereich des Landschaftsschutzgebiets in der Ortslage Crawinkel - Teil I Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: