27.05.2015 Drucksache 6/658Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 10. Juni 2015 Anwendung des § 14 Thüringer Personalvertretungsgesetz Die Kleine Anfrage 194 vom 6. März 2015 hat folgenden Wortlaut: Die Wählbarkeit von Beschäftigten in den Personalrat ist im Thüringer Personalvertretungsgesetz (Thür PersVG) geregelt. Auf Grundlage des § 14 ThürPersVG werden Wahlberechtigte und nicht wahlberechtig te Personen festgelegt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist nach Auffassung der Landesregierung die Formulierung "Beschäftigte, die zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status des Beschäftigten verändern, befugt sind" des § 14 Abs. 2 Nr. 2 ThürPersVG auszulegen? 2. Welche Personen bzw. Dienstposten im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) sind von der Nichtwählbarkeit gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 ThürPersVG betroffen? 3. Zählen zu den in der Antwort zu Frage 1 und 2 Genannten die Referatsleiter, Referenten bzw. Sachbe arbeiter aus den Referaten 11, 32 bzw. 46 des TMIK? 4. Inwieweit prüft die Landesregierung diese Sachverhalte und informiert die zuständigen Personalvertre tungen bei auffälligen Problemstellungen/Verstößen über Verletzungen des Thüringer Personalvertre tungsrechts? 5. Nimmt das TMIK bei Besetzungen von Dienstposten auf eine Personalratstätigkeit Rücksicht bzw. inwie weit wird das bei Umsetzungen, Versetzungen, Abordnungen etc. eines Personalratsmitglieds beachtet? 6. Wie wird seitens des TMIK verfahren, wenn bekannt ist/wird, dass ein Personalratsmitglied zum Kreis der nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ThürPersVG nicht wählbaren Beschäftigten gehört? 7. Inwieweit erfolgten im TMIK entsprechende Prüfungen zur Einhaltung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 ThürPersVG und inwieweit findet bei Neuwahlen des Personalrats der § 14 Abs. 2 Nr. 2 ThürPersVG Berücksichtigung beim Personaleinsatz? 8. Ist der Landesregierung bekannt, ob einzelne Beschäftigte als Mitglieder eines örtlichen Personalrats auch gleichzeitig als Personalverantwortliche, also z.B. Referatsleiter bei einem Mitarbeitergespräch, tätig werden? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gruhner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 5. WahlperiodeDrucksache 5/658 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 26. Mai 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Formulierung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, da der Ausschluss vom passiven Wahlrecht für den Beschäftigten einen schwerwiegenden Eingriff in seine Rechtsposition darstellt. Durch die Rege lung ist daher nur der Personenkreis ausgeschlossen, der über die Dienststellenleitung im personalvertre tungsrechtlichen Sinn hinaus (§ 7 Abs. 1 Satz 2 ThürPersVG) auf Dauer zu selbstständigen Entscheidun gen in statusändernden Personalangelegenheiten der Beschäftigten der Dienststelle befugt ist. Das sind regelmäßig diejenigen, die zur Schlusszeichnung befugt sind. Beschäftigte, die die zur Entscheidung Befugten lediglich vertreten, bleiben gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 Thür PersVG grundsätzlich ebenso wählbar wie Beschäftigte, die zwar vorbereitend in den Entscheidungspro zess eingebunden sind, die Entscheidung aber nicht selbst treffen (so z.B. Personalsachbearbeiter und re ferenten). Zu 2.: Statusverändernde Personalentscheidungen sind im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales grundsätzlich dem Minister und dem Staatssekretär bzw. dessen Vertreter vorbehalten. In Einzelfällen kann die Entscheidungskompetenz anderweitig delegiert werden. Zu 3.: Wie in der Antwort zu Frage 1 und 2 ausgeführt bleiben Beschäftigte, die die zur Entscheidung Befugten lediglich vertreten, gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 ThürPersVG grundsätzlich ebenso wählbar wie Beschäftigte, die zwar vorbereitend in den Entscheidungsprozess eingebunden sind, die statusändernde Entscheidung aber nicht selbst treffen. Zu 4.: Der Landesregierung sind bisher keine Verstöße gegen das Thüringer Personalvertretungsrecht bekannt. Für die Durchführung der Wahl der Personalvertretungen wird durch die amtierende Personalvertretung ein Wahlvorstand berufen. Der Wahlvorstand prüft die eingereichten Wahlvorschläge und entscheidet, ob die Wahlvorschläge ordnungsgemäß sind. Zur Feststellung der Wählbarkeit der Wahlbewerber dient dem Wahlvorstand ein von der Dienststelle zur Verfügung gestelltes Wählerverzeichnis. Eine Prüfungskompe tenz der Landesregierung in Bezug auf die Wählbarkeitsvoraussetzungen besteht nicht. Sollten Sachver halte bekannt werden, die als bedenklich einzuschätzen sind, wird der Wahlvorstand über die Bedenken entsprechend informiert werden. Sofern für ein Personalratsmitglied im Laufe seiner Amtszeit eine anderweitige Verwendung vorgesehen wird, die nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ThürPersVG zum Verlust der Wählbarkeit führen würde, erlischt die Mit gliedschaft im Personalrat gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 ThürPersVG. Für das ausgeschiedene Mitglied tritt ge mäß § 31 Abs. 1 ThürPersVG ein Ersatzmitglied ein. Es handelt sich um eine innerorganisatorische Ange legenheit des Personalrates. Insoweit besteht keine Prüfkompetenz der Landesregierung. Zu 5.: Grundsätzlich dürfen Personalratsmitglieder bei Personalmaßnahmen nicht benachteiligt werden. Im Üb rigen werden die diesbezüglichen Vorgaben des Thüringer Personalvertretungsgesetzes bei entsprechen den Personalmaßnahmen beachtet. Zu 6.: Auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 wird verwiesen. Zu 7.: Der Wahlvorstand ist gemäß § 2 Abs. 2 der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz (Thür PersVWO) für die Erstellung des Wählerverzeichnisses zuständig. Er prüft bei der Erstellung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wahlberechtigung und gemäß § 10 ThürPersVWO die Gültigkeit der Wahlvor schläge. Die Prüfung der Wahlvorschläge erfasst auch die Prüfung der Wählbarkeit der darauf aufgeführten Kandidaten und die Entscheidung über den Verbleib auf dem Wahlvorschlag (§ 10 Abs. 5 ThürPersVWO). Für die Dienststelle ergibt sich hierfür weder eine Zuständigkeit noch eine Ermächtigung. Selbstverständ 3 Drucksache 5/658Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode lich kann die Dienststelle wie auch jeder Beschäftigte bei offensichtlich fehlerhaften Wahlvorschlägen den Wahlvorstand darauf hinweisen. Zu 8.: Auf die Antwort zu Frage 1 und 2 wird verwiesen. Mitglieder der örtlichen Personalvertretungen führen ge gebenenfalls als Fachvorgesetzte Gespräche mit Mitarbeitern (z. B. MitarbeiterVorgesetztenGespräche). Sie fungieren dabei allerdings nicht als ein Beschäftigter im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 ThürPersVG. Dr. Poppenhäger Minister