18.12.2014 Drucksache 6/66Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. Januar 2015 Unzureichende Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr in Masserberg? Die Kleine Anfrage 19 vom 17. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut: In Masserberg als staatlich anerkanntem Höhenluftkur- und Erholungsort mit jährlich 200.000 bis 300.000 Übernachtungen gibt es zahlreiche für solche Orte typische Einrichtungen von erheblichem materiellem Wert in und um den Ort. Zum Beispiel von der Chlorgasanlage im Badehaus oder der Kläranlage geht eine erhöhte Gefahr im Brandfall aus. In Masserberg halten sich außerdem aufgrund des Kur- und Erholungsbetriebs regelmäßig wesentlich mehr Menschen auf als der Ort Einwohner hat. Dies alles ist bei den zu ergreifenden Maßnahmen der Prävention und Abwehr gegen Brand und Katastrophen und andere Gefahren zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Voraussetzungen ist die Gemeinde Masserberg nach der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung in die Risikogruppe BT 2/ABC 1 eingestuft und hat demgemäß an Einsatzfahrzeugen ein (H) LF 10/6 sowie für den Fall eines fehlenden zweiten Rettungswegs eine DLA (K) 18/12 vorzuhalten. Letztere ist im Gemeindegebiet nicht vorhanden. Zwar sind in den meisten Hotel- und Klinikeinrichtungen im Gemeindegebiet zwei baulich getrennte Rettungswege vorhanden, insbesondere in den Kliniken ist jedoch mit Personen mit eingeschränkter oder fehlender Mobilität zu rechnen. Ein (H) LF 10/6 ist im Ortsteil Fehrenbach stationiert, während im Ortsteil Masserberg selbst lediglich ein KLF sowie ein LF 8/6 vorhanden sind. Für die Fahrzeuge im Ortsteil Masserberg steht dabei lediglich eine unbeheizte Garage zur Verfügung, weshalb in der Frostperiode eine Befüllung des 600 Liter Tanks des Löschfahrzeugs nur unmittelbar im Einsatzfall erfolgen kann. Der auf ca. 800 Meter über Normalnull gelegene Ortsteil Masserberg ist mit dem auf ca. 600 Meter über Normalnull liegenden Ortsteil Fehrenbach durch eine ca. vier Kilometer lange Serpentinenstraße verbunden. Wir fragen die Landesregierung: 1. Erfüllt nach Ansicht der Landesregierung die aktuelle Aufstellung und Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Masserberg insbesondere in Bezug auf den Ortsteil Masserberg die Anforderungen der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung für die Risikoklasse BT 2/ABC 1? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. Ist es nach Auffassung der Landesregierung für die Gemeinde Masserberg aufgrund der besonderen Gegebenheiten unabhängig von dem Vorhandensein eines zweiten baulichen Rettungswegs in den meisten Einrichtungen erforderlich eine DLA (K) 18/12 vorzuhalten? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Gewährleistung der zehn Minutenfrist durch den im Ortsteil Fehrenbach stationierten (H) LF 10/6 für den Ortsteil Masserberg unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Anfahrtswegs insbesondere unter Zugrundelegung winterlicher Verhältnisse? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Kuschel und Harzer (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/66 4. Ist nach Auffassung der Landesregierung mit der Unterbringung des LF 8/6 in einer unbeheizten Garage die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr im Ortsteil Masserberg hinreichend gewährleistet? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 5. Erachtet die Landesregierung die Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr im Ortsteil Masserberg mit einer DLA (K) 18/12 und einem (H) LF 10/6 sowie die Unterbringung der Einsatzlöschfahrzeuge in einer beheizbaren Garage für erforderlich? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 6. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Gemeinde Masserberg zur Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr im Ortsteil Masserberg mit einem (H) LF 10/6 und einer DLA (K) 18/12 sowie einer beheizbaren Garage für Einsatzlöschfahrzeuge anzuhalten? 7. Ist nach Auffassung der Landesregierung eine Bedarfszuweisung des Landes an die Gemeinde Masserberg zur Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr im Ortsteil Masserberg mit einem (H) LF 10/6 und einer DLA (K) 18/12 sowie einer beheizbaren Garage für Einsatzlöschfahrzeuge vorzunehmen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe sind nach § 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) die Gemeinden. Diese erfüllen ihre (Pflicht-)Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe als kommunale Selbstverwaltungsaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Dazu haben sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen , mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischen Ausrüstungen auszustatten und zu unterhalten. Zur Konkretisierung dieser Aufgaben wurden die Regelungen in § 3 Abs. 3 bis 5 Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung getroffen. Die Einstufung in die entsprechende Risikoklasse sowie die Erfüllung der daraus folgenden Aufgaben obliegt somit der Gemeinde. Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 6.: Die rechtlichen Instrumente der Rechtsaufsichtsbehörde ergeben sich aus § 119 ff. Thüringer Kommunalordnung . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 7.: Die Gewährung von zweckgebundenen Bedarfszuweisungen zur Finanzierung von Eigenanteilen für Investitionsmaßnahmen ist nicht zulässig. Grundsätzlich besteht für Gemeinden die Möglichkeit eine Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Finanzausgleichgesetz zu erhalten , sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine unabdingbare Voraussetzung hierfür ist die Vorlage eines beschlossenen und genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes. Im Rahmen des Konzeptes können grundsätzlich unabweisbare Investitionen im Pflichtaufgabenbereich berücksichtigt werden. Dr. Poppenhäger Minister _GoBack