28.05.2015 Drucksache 6/662Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Juni 2015 Medizinische Betreuung für Flüchtlingsfrauen III Die Kleine Anfrage 204 vom 9. März 2015 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen meiner Abgeordnetentätigkeit haben sich Fragen zur medizinischen Betreuung und Versorgung von Flüchtlingsfrauen ergeben. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie erhalten Flüchtlingsfrauen Informationen über die medizinische Versorgung? 2. Welche Kosten entstanden in den Jahren 2012, 2013 und 2014 für die medizinische Betreuung und Versorgung von Flüchtlingsfrauen in Thüringen? 3. Welche Leistungen sind in der medizinischen Grundversorgung von Flüchtlingsfrauen enthalten? 4. Wer entscheidet, ob Flüchtlingsfrauen einen Behandlungsschein bekommen? 5. Werden Dolmetscherinnen/Dolmetscher zur medizinischen Behandlung gestellt und bezahlt, wenn nein, warum nicht? 6. Wie werden die Flüchtlingsfrauen über hormonelle Empfängnisverhütungen aufgeklärt und erhalten sie die Antibabypille kostenfrei? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. Mai 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: In der Landeserstaufnahmestelle in Eisenberg nimmt das Deutsche Rote Kreuz (DRK) die Aufgaben der medizinischen und sozialen Betreuung wahr und steht den hier lebenden Flüchtlingen für Fragen zur medizinischen Versorgung zur Verfügung. Das DRK bietet zudem Geburtsvorbereitungskurse an. Mehrsprachiges Informationsmaterial zu den Themen Schwangerschaft/Impfung/Aids steht zur Verfügung. Weiterhin arbeitet der medizinische Bereich der Landesaufnahmestelle eng mit einer Gynäkologin vor Ort zusammen. In der Landesaufnahmeeinrichtung in Suhl bestehen vergleichbare Informationsmöglichkeiten. Soweit Ge- K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/662 sprächsbedarf seitens der Asylbewerber besteht, finden im Rahmen der medizinischen Versorgung Einzelberatungsgespräche zu ansteckenden Krankheiten/Impfungen/Desinfektion/Einhaltung allgemeiner Hygieneregeln , aber auch zu Schwangerschaft und Verhütung oder weiteren Themen statt. Auf Wunsch wird Informationsmaterial mitgegeben. In den Landkreisen und kreisfreien Städten werden ankommende Flüchtlinge über die medizinische Versorgung in der Regel im persönlichen Gespräch, zum Teil mit Unterstützung eines Sprachmittlers oder mithilfe bebilderter großer Schautafeln informiert. Teilweise gibt es auch spezielle Informationsbroschüren für Asylbewerber, die unter anderem über die medizinische Versorgung Auskunft geben sowie Kontaktmöglichkeiten zu Ärzten und deren Sprechzeiten benennen. Soweit Bedarf besteht, stehen auch die Sozialbetreuer vor Ort als Ansprechpartner unterstützend zur Verfügung. Zu 2.: Im Hinblick auf die Kosten medizinischer Versorgung von ausländischen Flüchtlingen wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfragen 2802 (Drucksache 5/5888) und 94 (Drucksache 6/426) der Abgeordneten Berninger verwiesen. Eine Erhebung der Kosten speziell für die Behandlung von Flüchtlingsfrauen wird nicht vorgenommen. Zu 3.: Flüchtlinge, die dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes unterfallen, haben in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts nach §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) einen Anspruch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Zum Leistungsspektrum des § 4 AsylbLG gehören auch die amtlich empfohlen Schutzimpfungen. Werdenden Müttern und Wöchnerinnen werden ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel gewährt. Die zuständigen Leistungsbehörden gewähren, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines sachverständigen Arztes, darüber hinaus im Einzelfall weitere medizinische Leistungen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck und dem fürsorgerischen Anliegen des Asylbewerberleistungsgesetzes. Zu Einzelfällen liegen keine Erkenntnisse vor. Zu 4.: Grundsätzlich entscheiden die zuständigen Sozialämter, ob Asylbewerber einen Behandlungsschein bekommen . In Zweifelsfällen wird das zuständige Gesundheitsamt hinzugezogen. Zu 5.: Soweit erforderlich, werden Dolmetscher im Rahmen der medizinischen Behandlung von Asylbewerbern hinzugezogen. Die hierfür erforderlichen Kosten werden in der Regel vom Sozialamt getragen und auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz vom Land erstattet. Zu 6.: Grundsätzlich werden die Kosten der Antibabypille vom Regelsatz umfasst, das heißt, diese Kosten müssen aus den bezogenen Leistungen heraus beglichen werden. In besonders gelagerten Einzelfällen, etwa zur Verhütung einer Schwangerschaft aus medizinischen Gründen, können die Kosten übernommen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Lauinger Minister