08.01.2019 Drucksache 6/6626Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Januar 2019 Ganztagsangebote für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Die Kleine Anfrage 3467 vom 21. November 2018 hat folgenden Wortlaut: Viele Schülerinnen und Schüler mit Behinderung oder sonderpädagogischem Förderbedarf sind nicht nur in der Schule, sondern auch im Rahmen des Ganztagsangebots auf Hilfe angewiesen. Da die Thüringer För derschulen grundsätzlich Ganztagsschulen in vollgebundener Form sind, stellt sich die Frage von Ganz tagsangeboten speziell für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vor allem, wenn Kinder inklu siv unterrichtet werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie stellt sich das Ganztagsangebot an Thüringer Förderschulen dar? 2. Über welche Qualifikationen verfügen die betreuenden Pädagogen beziehungsweise Erzieher? 3. Kommen Schulbegleiter/Integrationshelfer im Rahmen der Ganztagsangebote an Förderschulen zum Einsatz? 4. Welche Möglichkeiten ganztägiger Betreuung gibt es für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbe darf, die im Gemeinsamen Unterricht lernen? 5. Haben diese Kinder Anspruch auf einen Schulbegleiter/Integrationshelfer, wenn sie Ganztagsangebo te an ihren Schulen nutzen? 6. Wie viele der inklusiv unterrichteten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Thüringen nut zen Ganztagsangebote an ihren Schulen? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 7. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG) sind Förderschulen Ganztagsförderein richtungen, für die eine Gesamtstundentafel ausgewiesen wird. Die Ganztagsförderung gliedert sich in den Unterricht und die sonderpädagogischen Ergänzungsstunden. Sonderpädagogische Ergänzungsstunden werden als Förderunterricht oder Fördermaßnahme erteilt. Die Unterrichts und Öffnungszeit an Förder K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Meißner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6626 schulen ist in § 22 der Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung (ThürSoFöV) vom 6. Ap ril 2004 geregelt. Danach können die Öffnungszeiten der Förderschule zwischen 6.00 Uhr und 17.00 Uhr liegen. Die Betreuung außerhalb des Unterrichts kann bis einschließlich der Klassenstufe 6 erfolgen. Die Schulkonferenz entscheidet in Abstimmung mit dem Schulträger nach den personellen und sächlichen Vo raussetzungen über die Öffnungszeiten der Förderschule. In Thüringen gibt es 53 Förderschulen in staatlicher Trägerschaft, davon elf mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, zwei überregionale Förderzentren, ein regionales Förderzentrum mit dem Förder schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie 39 regionale Förderzentren mit mehreren För derschwerpunkten, die als Netzwerkzentren zur Unterstützung der allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht tätig sind. Die staatlichen Förderschulen bieten Öffnungszeiten von bis zu 9,75 Stunden täglich an. 15 Förderschulen haben freitags weniger als sechs Stunden geöffnet. An den anderen Wochentagen bieten 34 Förderzent ren Öffnungszeiten zwischen acht Stunden und 9,75 Stunden an. Zu 2.: An Förderzentren sind Sonderpädagogische Fachkräfte (SPF) in der sonderpädagogischen Betreuung tä tig. Sie verfügen über einen - Abschluss als Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher oder - Fachschulabschluss vor dem 1. Januar 1995 nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR in Erzie herberufen, die gemäß Kultusministerkonferenz (KMK)Vereinbarung vom 14. Juni 1991 in der Fassung vom 27. Januar 1997 den Teilbereich "Hort" oder "Heim und Hort" im Tätigkeitsfeld der Staatlich aner kannten Erzieherin/des Staatlich anerkannte Erziehers zugeordnet sind oder Abschluss als Staatlich anerkannte Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder - Abschluss als Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilserziehungspfle ger oder vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als gleichwertig anerkannten Abschluss jeweils mit einer Qualifizierung in zwei oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung. Darüber hinaus ist der unbefristete Einsatz als SPF möglich, wenn folgende Ausbildungen nachgewiesen werden: - Erziehungswissenschaftler, Diplompädagogen, Diplomsozialpädagogen, Absolventen mit entsprechenden Bachelor und Magisterstudiengängen oder gleichgestellten Abschlüs sen, - Ergotherapeuten, Logopäden, Motopäden mit einer zusätzlichen pädagogischen Ausbildung, Absolventen des Magisterstudiengangs Sonder und Integrationspädagogik. Zu 3.: Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf einen Integrationshelfer nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz buch (SGB XII) ist § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hil fen zur angemessenen Schulbildung umfassen. Als Hilfen zur angemessenen Schulbildung kommen unter anderem heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kin der und Jugendlicher in Betracht, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 12 Satz 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Anspruchsbeurteilung ist somit unabhängig von der Schulart unter anderem die Frage, ob der Einsatz einer solchen Begleitperson erforderlich und geeignet ist, dem Antrag steller den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, sind die Kosten für einen Integrationshelfer im erforderlichen Umfang zu übernehmen (einkommensunabhängig). Der Zeitraum der Leistungsgewährung, der Umfang und die Qua lität der Leistung bestimmen sich nach dem im Einzelfall tatsächlich bestehendem Hilfebedarf des Kindes. Dies betrifft auch die Gewährung von Hilfen für Kinder und Jugendliche, welche die Förderschule besuchen. Zu 4.: Grundsätzlich steht der Hort allen Schülerinnen und Schüler an Grundschulen offen. Der Hort an Thüringer Grund und Gemeinschaftsschulen ist ein familienergänzendes Angebot, bei dem gemäß § 10 Thüringer Schulgesetz (ThürSchG) für Grundschulkinder ein Rechtsanspruch von zehn Stun den Förderung und Betreuung von Montag bis Freitag unter Anrechnung der Unterrichtszeit besteht. Der Besuch der Horte ist freiwillig. 3 Drucksache 6/6626Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Im Rahmen der Hortarbeit erfolgt kein Unterricht. Fördermaßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind grundsätzlich Bestandteil von Unterricht im Rahmen der Stundentafel des Schülers. Innerhalb der Hortarbeit können daher auch keine Fördermaßnahmen erfolgen. Aus pädagogischer Sicht ist es jedoch sinnvoll und vor dem Hintergrund einer rhythmisierten Tagesgestal tung auch zu forcieren, dass Fördermaßnahmen über den Tag verteilt stattfinden. Die Zeiten für die Fördermaßnahmen gelten nicht als Hortzeit und werden auch nicht auf die tatsächliche Verweildauer im Hort, für die die Eltern ihre Kinder anmelden, angerechnet. Zu 5.: An dieser Stelle wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen, wobei die Gewährung von Hilfen wäh rend der Hortzeit als Hilfen zur gesellschaftlichen Teilhabe gewertet und daher einkommensabhängig be willigt werden. Besuchen die betreffenden Kinder eine gebundene Ganztagsschule, werden die Hilfen zur angemessenen schulischen Bildung für den Schulbesuch einkommensunabhängig gewährt. Zu 6.: Es wird auf die Anlage verwiesen. Holter Minister 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6626 Anlage Th ür in ge r M in is te riu m fü r B ild un g, J ug en d un d Sp or t/S ta tis tik st el le S ch ul ja hr es st at is tik 2 01 8/ 20 19 (S tic ht ag : 2 9 A ug us t 2 01 8 (A B S )) v or lä ufi ge D at en al lg em ei nb ild en de S ch ul en S ch ül er m it so nd er pä da go gi sc he m F ör de rb ed ar f i m g em ei ns am en U nt er ric ht n ac h Te iln ah m e an d er G an zt ag sb et re uu ng s ow ie S ch ul ar t S ch ul ja hr S ch ul ty p Te iln ah m e an d er G an zt ag s be tre uu ng S ch ül er im G em ei ns am en U nt er ric ht Zu sa m m en ge fa ss t G ru nd sc hu le R eg el sc hu le G em ei n sc ha fts sc hu le G ym na si um G es am ts ch ul e/ So ns tig e Sc hu le 20 18 /2 01 9 al lg em ei nb ild en de S ch ul e Zu sa m m en ge fa ss t 5. 02 9 1. 75 5 1. 92 0 1. 03 0 12 2 20 2 20 18 /2 01 9 al lg em ei nb ild en de S ch ul e in G an zt ag sb et re uu ng 26 99 1. 48 1 39 2 70 3 13 11 0 20 18 /2 01 9 al lg em ei nb ild en de S ch ul e ni ch t i n G an zt ag sb et re uu ng 2. 28 1 27 4 1. 52 8 32 4 77 78 G an zt ag sb et re uu ng m ög lic h 4. 98 0 in G an zt ag sb et re uu ng 2. 69 9 Ganztagsangebote für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Anlage