08.01.2019 Drucksache 6/6630Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 17. Januar 2019 Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens (Gesetzentwurf der Landesregierung , Drucksache 6/6484) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3518 vom 11. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6630 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 7. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Thüringer Schulgesetz, Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft Gemäß Artikel 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Artikel 23 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Landes. Die Normen begründen die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet (BVerfGE 34, 165 (182)). Im Übrigen wird auf das Vorblatt des Gesetzentwurfs (Drucksache 6/8464) verwiesen. Thüringer Schulfinanzierungsgesetz Die Kostentragungspflicht des Sachaufwands für die Sicherstellung des Unterrichts ist klar im § 3 Abs. 1 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) geregelt. Nach § 7 Abs. 3 ThürSchFG erstattet das Land den Trägern von Gymnasien mit Spezialklassen und von überregionalen Förderschulen die Kosten für den laufenden Schulaufwand. Im Übrigen wird auf das Vorblatt des Gesetzentwurfs (Drucksache 6/8464) verwiesen. Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz) Die Verpflichtung ergibt sich aus § 82 Achtes Buch Sozialgesetzbuch. Im Übrigen wird auf das Vorblatt des Gesetzentwurfs (Drucksache 6/8464) verwiesen. Thüringer Lehrerbildungsgesetz Die Forderung kommt von Lehrerverbänden, insbesondere den Interessenvertretern der Diplomlehrer für Polytechnik. Thüringer Finanzausgleichsgesetz Rechtliche Grundlage der Regelungen des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes ist Artikel 106 Abs. 7 GG. Zu 2.: Thüringer Schulgesetz, Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, Thüringer Schulfinanzierungsgesetz , Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz, Thüringer Finanzausgleichgesetz Nein; es liegt kein Befristungsgrund vor. Außerdem handelt es sich um Daueraufgaben. Thüringer Lehrerbildungsgesetz Nein; es ist derzeit nicht absehbar, wann der letzte im Thüringer Schuldienst beschäftigte Lehrer mit Lehrbefähigung für ein Fach nach dem Recht der ehemaligen DDR aus dem Thüringer Schuldienst ausscheidet . Sollte die Regelung obsolet sein, wird sie im Rahmen einer späteren Schulgesetznovelle gestrichen. Zu 3.: Nein Zu 4.: Thüringer Schulgesetz Die Beendigung des Schulverhältnisses ist derzeit in § 152 Thüringer Schulordnung geregelt (§ 24a Thür- SchulG-E). 3 Drucksache 6/6630Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Die Beschulung von Kindern beruflich Reisender ist in der Fachlichen Empfehlung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Beschulung von Kindern beruflich Reisender vom September 2014 geregelt (§ 20 Abs. 4 ThürSchulG-E). Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, Thüringer Schulfinanzierungsgesetz, Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz, Thüringer Lehrerbildungsgesetz, Thüringer Finanzausgleichsgesetz Der Regelungsgehalt ist nicht bereits in anderen Vorschriften erfasst. Zu 5.: Thüringer Schulgesetz Umstellung des Genehmigungsverfahrens für Schulbücher auf ein Anzeigeverfahren (§ 43 Abs. 3 Thür- SchulG-E). Thüringer Schulfinanzierungsgesetz Die Regelungen zur Erstattung des notwendigen Schulaufwands für überregionale Förderzentren und Spezialklassen an Gymnasien sollen von einer Einzelabrechnung in ein pauschaliertes Verfahren überführt werden. Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz Verwaltungsvereinfachung auf Wunsch der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege und der Kommunalen Spitzenverbände - Einführung einer einmal jährlichen Stichtagsregelung für die Ermittlung des Personalbedarfs für die Aufgabe der Leitung in § 17 ThürKitaG-E (ohne Mehraufwand/Kosten, weil die Daten ohnehin erhoben werden). Zu 6.: Alle Länder haben Regelungen zu den Sachgebieten Schule, Schulfinanzierung, Kindertagesstätten, Lehrerbildung und kommunaler Finanzausgleich getroffen. Zu 7.: Es werden in allen Bereichen thüringenspezifische Regelungen getroffen. Zu 8.: Thüringer Schulgesetz Der Schulversuch "Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen im gemeinsamen Unterricht nach den Lehrplänen der Grund- und Regelschule" hat gezeigt, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit diagnostiziertem Förderbedarf im Lernen - in Teilbereichen - den Anforderungen der abschlussbezogenen Fachlehrpläne der allgemeinen Schule in der jeweiligen Klassenstufe, in der die Schülerin oder der Schüler lernt, durchaus gewachsen sein kann. Damit ist es nicht gerechtfertigt, für diese Schülergruppe einen eigenen reduzierten Lehrplan vorzuhalten. Das Lernen nach einem einheitlichen Lehrplan begünstigt darüber hinaus das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler - sei es in kooperativen Lernformen, in Form des Lernens am gemeinsamen Gegenstand, mittels Gruppenarbeit oder reformpädagogischer Ansätze. Der Schulversuch "Längeres gemeinsames Lernen im Rahmen der Thüringer Gemeinschaftsschule" an der Jenaplan-Schule Jena hat gezeigt, dass sich die an dieser Schule umgesetzte Organisationsform einer Gemeinschaftsschule mit den Klassenstufen 1 bis 13 bewährt hat. Im Übrigen wird von der Vollzugsgeeignetheit ausgegangen. Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft Bei den Änderungen handelt es sich ausschließlich um Folgeänderungen zur Novelle des Thüringer Schulgesetzes . Thüringer Schulfinanzierungsgesetz Das Land verwaltet über die Staatlichen Schulämter bereits das Personal für die Beschulung nach § 54 Abs. 1 ThürSchulG. Im Hinblick auf die überschaubare Schülerzahl in medizinischen Einrichtungen pro Schuljahr sowie die begrenzten Unterrichtsfächer (Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache) wird die Verwaltung des Sachaufwands für den Grundlagenunterricht als praktikabel angesehen. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6630 Die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 4 Abs. 1 ThürSchFG für die Schülerbeförderung wurde nicht geändert, so dass die Erweiterung des Anspruchs auf Schülerbeförderung keine praktischen Probleme verursachen dürfte. Die geplante Auszahlung einer pauschalen Zuweisung im Rahmen der Refinanzierung nach § 7 Abs. 3 ThürSchFG-E wird sich an der Auszahlung des (pauschalen) Schullastenausgleichs orientieren. Von der Vollzugsgeeignetheit wird daher ausgegangen. Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz Bei den Neuregelungen handelt es sich um Klarstellungen oder punktuelle Nachbesserungen aufgrund der Beobachtung des Vollzugs. Thüringer Lehrerbildungsgesetz, Thüringer Finanzausgleichsgesetz Von der Vollzugsgeeignetheit wird ausgegangen. Zu 9.: Eine Kosten-Nutzen-Analyse im Sinne einer umfangreichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 Abs. 3 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) im Bildungsbereich wird für nicht zielführend erachtet. Auf die Ausführungen im Vorblatt wird verwiesen. Nach den §§ 23, 26 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO) ist bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen ein Vorblatt voranzustellen, welches unter anderem Aussagen zum Regelungsbedürfnis, Alternativen und Kosten der Regelungen beinhalten soll. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 7 ThürLHO sind bei einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unter anderem folgende Teilaspekte zu berücksichtigen: - Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs, - Ziele und mögliche Zielkonflikte, - Relevante Lösungsmöglichkeiten mit Kosten und Nutzen, auch wenn diese monetär nicht zu beziffern sind, - Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt, - Eignung der Lösungsmöglichkeiten, - Zeitplan zur Durchführung der Maßnahme sowie - Kriterien und Verfahren für Erfolgskontrolle. Diese Teilaspekte werden im Rahmen der Ausführungen im Vorblatt nach §§ 23, 26 ThürGGO (vergleiche Drucksache 6/6484) zum überwiegenden Teil berücksichtigt. Eine weitergehende Darstellung von relevanten Lösungsmöglichkeiten sowie deren Eignung und Kosten im Hinblick auf pädagogisch notwendige Maßnahmen ist nicht erforderlich. Zu 10.: Thüringer Schulgesetz Behörden: - Die Schule informiert die gewählten Schülervertretungen über ihre Aufgaben und Rechte. - Die Schülervertretung der Schule wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter rechtzeitig über alle Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von allgemeiner Bedeutung sind, informiert. - Der Schulträger ist von der Schule über jede Sitzung der Schulkonferenz durch Zuleitung der Tagesordnung zu informieren. - Die jeweilige Schule ist verpflichtet, das zuständige Staatliche Schulamt über das Ergebnis einer durchgeführten externen Evaluation sowie über die gegebenenfalls eingeleiteten Unterstützungsmaßnahmen zu informieren. Zu 11.: Keine 5 Drucksache 6/6630Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 12.: Thüringer Schulgesetz Grundsätzlich erfolgt im Schulbereich die Trennung zwischen inneren Schulangelegenheiten, für die das Land zuständig ist, und äußeren Schulangelegenheiten, für die die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft als Schulträger zuständig ist. Das heißt, sowohl das Land, als auch die kommunalen Gebietskörperschaften sind für den Vollzug einzelner Regelungen zuständig. Thüringer Schulfinanzierungsgesetz, Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz, Thüringer Finanzausgleichsgesetz Sowohl das Land, als auch die kommunalen Gebietskörperschaften sind für den Vollzug einzelner Regelungen zuständig. Thüringer Lehrerbildungsgesetz Das Land ist für den Vollzug zuständig. Zu 13.: Es werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten für den Vollzug geschaffen. Zu 14.: Auf das Vorblatt des Gesetzentwurfs (Drucksache 6/8464), welches eine ausführliche Darstellung der personalwirksamen Regelungen beinhaltet, wird verwiesen. Zu 15.: Die Neuregelungen bewegen sich im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen. Holter Minister Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6484) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: