08.01.2019 Drucksache 6/6631Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. Januar 2019 Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens (Gesetzentwurf der Landesregierung , Drucksache 6/6484) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 3519 - korrigierte Fassung - vom 11. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise werden die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet oder entlastet ? 5. Anhand welche Verfahren und Methoden wurden die Belastungen beziehungsweise Entlastungen ermittelt ? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 8. Bedingt die Umsetzung des Regelungsvorhabens einmalige oder laufende Investitionen und/oder fallen einmalige oder laufende externe Kosten an? 9. Hat das Regelungsvorhaben voraussichtlich negative Auswirkungen auf Marktanteile oder Umsätze? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6631 10. Schafft das Regelungsvorhaben voraussichtlich Markteintrittsbarrieren? 11. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? 12. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? 13. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 14. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 15. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 7. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Thüringer Schulgesetz Erweiterung der Kontrollpflichten: - Prüfung der Einhaltung der festgelegten Mindestgrößen von Schulen und Klassen nach den gesetzlichen Vorgaben durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium. - Die Schulaufsichtsbehörden müssen bei aus dem Ausland zugezogenen Jugendlichen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren feststellen, ob die Vollzeitschulpflicht durch einen nachgewiesenen zehnjährigen Schulbesuch erfüllt wurde oder ob diese Jugendlichen noch der Vollzeitschulpflicht in Thüringen unterliegen. Reduzierung der Kontrollpflichten: - Das Genehmigungsverfahren zur Zulassung von Lehr- und Lernmitteln, welches bisher durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium durchgeführt wurde, wird durch ein Anzeigeverfahren mit Erklärung der Verlage ersetzt. Statistiken: - Erweiterung des Personenkreises im Rahmen der Erhebung von Daten zu statistischen Zwecken im Schulbereich um die an einer Externenprüfung Teilnehmenden, die Erzieherinnen und Erzieher sowie das sonstige unterstützende Personal an Schulen. Erweiterung sonstiger Pflichten: - Die Schule informiert die gewählten Schülervertretungen über ihre Aufgaben und Rechte. - Die Schülervertretung der Schule wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter rechtzeitig über alle Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von allgemeiner Bedeutung sind, informiert. - Der Schulträger ist über jede Sitzung der Schulkonferenz durch Zuleitung der Tagesordnung zu informieren . - Festschreibung einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten für den Schulträger, nachdem die Schulkonferenz ihren Willen zur Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule zum Ausdruck gebracht und ein pädagogisches Konzept vorgelegt hat. - Es wird die Darstellung der Planungsvorhaben zum weiteren Ausbau des gemeinsamen Unterrichts in den Schulnetzplänen der Schulträger gefordert. Thüringer Schulfinanzierungsgesetz Reduzierung der Kontrollpflichten: Der Prüfaufwand des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Zusammenhang mit der Einzelabrechnung bei der Erstattung des Schulaufwands für überregionale Förderschulen und Spezialklassen an Gymnasien entfällt. 3 Drucksache 6/6631Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz, Thüringer Lehrerbildungsgesetz, Thüringer Finanzausgleichsgesetz Nein Zu 2.: Nein Zu 3.: Auf das Vorblatt des Gesetzentwurfs (Drucksache 6/8464), welches eine ausführliche Darstellung der haushaltswirksamen Regelungen beinhaltet, wird verwiesen. Zu 4.: Die Wirtschaft wird durch den Gesetzentwurf weder belastet noch entlastet. Zu 5.: Die Berechnung erfolgte anhand der in der Vergangenheit für die entsprechenden Aufgaben angefallenen Kosten. Zu 6.: Nein Zu 7.: Es wird auf die Antwort zur Frage 6 verwiesen. Zu 8.: Auf das Vorblatt des Gesetzentwurfs (Drucksache 6/8464), welches eine ausführliche Darstellung der investitionswirksamen Regelungen beinhaltet, wird verwiesen. Zu 9. und 10.: Nein Zu 11.: Auf das Vorblatt des Gesetzentwurfs (Drucksache 6/8464), welches eine ausführliche Darstellung hierzu beinhaltet, wird verwiesen. Zu 12.: Thüringer Schulgesetz Regelung: § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürSchulG-E Umfang des Eingriffs: Erweiterung der Schulpflicht für jugendliche Migranten, die keinen zehnjährigen Schulbesuch nachweisen können, bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Betroffene Grundrechte: Freiheit der Person - Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz Elterliches Erziehungsrecht - Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz Regelung: § 15 Abs. 4 ThürSchulG-E §§ 15 a, 15 b ThürSchulG-E Umfang des Eingriffs: § 15 Abs. 4 ThürSchulG-E ermöglicht in Einzelfällen die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers an eine bestimmte Schule durch das jeweils zuständige Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege. § 15 a und § 15 b ThürSchulG-E regeln das Verfahren zur Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers bei Anmeldeüberhang durch Festschreibung von Auswahlkriterien. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6631 Betroffene Grundrechte: Freie Wahl der Ausbildungsstätte - Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz Regelung: § 58 Abs. 2 ThürSchulG-E Umfang des Eingriffs: Erweiterung des Personenkreises im Rahmen der Erhebung von Daten zu statistischen Zwecken im Schulbereich um die an einer Externenprüfung Teilnehmenden, die Erzieherinnen und Erzieher sowie das sonstige unterstützende Personal an Schulen. Betroffene Grundrechte: Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz Zu 13.: Die Zulässigkeit der Grundrechtseingriffe wurde juristisch durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport unter Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung geprüft. Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf im Rahmen der Rechtsförmlichkeitsprüfung gemäß § 24 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen geprüft. Zu 14.: Die konkreten Auswirkungen der einzelnen Regelungen auf Private hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Der immaterielle Mehrwert für den Betroffenen ist nicht bezifferbar. Im Übrigen wird auf das Vorblatt des Gesetzentwurfs (Drucksache 6/8464) verwiesen. Zu 15.: Keine Holter Minister Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6484) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9. und 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: