09.01.2019 Drucksache 6/6640Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. Januar 2019 Prüfungsberichte und Transparenz der Geschäftstätigkeit von Wohnungsgenossenschaften Die Kleine Anfrage 3474 vom 23. November 2018 hat folgenden Wortlaut: Am 22. Juli 2017 trat das "Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften " in Kraft. Einige Änderungen bezogen sich auf das Genossenschaftsgesetz, damit im Nachgang auch auf Prüfverfahren, zum Beispiel bei Wohnungsgenossenschaften. Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft , Wissenschaft und Digitale Gesellschaft ist oberste Aufsichtsbehörde für die genossenschaftlichen Prüfungsverbände in Thüringen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Aufgaben schließt die Verantwortung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft als oberste Aufsichtsbehörde für diese Prüfungsverbände ein, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung der Satzungsziele und die Inhalte der Prüfungsberichte? 2. Welche konkreten Auswirkungen hat diese Gesetzesänderung auf die Prüfverfahren von Wohnungsgesellschaften ? 3. Wie und in welcher Form muss im Prüfbericht von Wohnungsgenossenschaften die Veränderung des § 58 Abs. 1 Satz 3 Genossenschaftsgesetz: "Im Prüfbericht ist Stellung dazu zu nehmen, ob und auf welche Art und Weise die Genossenschaften im Prüfungszeitraum einen unzulässigen Förderzweck verfolgt haben" dargelegt werden? 4. Welche Möglichkeiten hat die Generalversammlung einer Wohnungsgenossenschaft, Einsicht in den Prüfbericht zu nehmen, zumal laut oben genannten Gesetz in der Versammlung zwar beraten und beschlossen werden kann, letzteres aber nicht zwingend ist? 5. Welche Auskunfts- und Einsichtsrechte haben einzelne Genossenschaftsmitglieder in den Prüfbericht der Genossenschaften und der Geschäftsführung? 6. Wie und in welcher Form werden die Einwirkungsmöglichkeiten der investierenden Mitglieder auf die Geschäftspolitik der Genossenschaft festgelegt und wie kann ihr Einfluss auf diese geprüft werden? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lukasch (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6640 Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 8. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Aufsicht des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) gestaltet sich als Rechtsaufsicht . Danach ist die Aufsicht zuständig für die Verleihung des Prüfungsrechts für genossenschaftliche Prüfungsverbände mit Sitz in Thüringen (§ 63 GenG). Derzeit unterstehen in Thüringen der PDG - Genossenschaftlicher Prüfungsverband e. V. und der Verband Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V. der Aufsicht durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft. Im Rahmen der Verleihung des Prüfungsrechts wird durch die Aufsichtsbehörde geprüft, ob der Verband die Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet. Zur Sicherstellung kann die Aufsichtsbehörde Auflagen, beispielsweise zum Abschluss einer Versicherung gegen Schadensersatzansprüche , machen. Neben verschiedenen Dokumentationserfordernissen, wie dem Nachweis der Durchführung der Qualitätskontrolle (§ 63e Abs. 3 GenG), kann die Aufsichtsbehörde nach § 64 GenG die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verband die ihm nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere befugt, • von dem Verband Auskunft über alle seine Aufgabenerfüllung betreffenden Angelegenheiten sowie Vorlage von Prüfungsberichten und anderen geschäftlichen Unterlagen zu verlangen, • von dem Verband regelmäßige Berichte nach festgelegten Kriterien zu verlangen, • an der Mitgliederversammlung des Verbandes durch einen Beauftragten teilzunehmen, • bei Bedarf Untersuchungen bei dem Verband durchzuführen und hierzu Dritte heranzuziehen. Bei einem Verband, der nur solche Genossenschaften prüft, die nicht unter § 53 Abs. 2 Satz 1 GenG fallen , hat die Aufsichtsbehörde mindestens alle zehn Jahre eine Untersuchung durchzuführen, es sei denn, der Verband weist die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle oder einer anderen geeigneten Organisationsuntersuchung nach. Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören . Die Entziehung ist den Registergerichten mitzuteilen, in denen die Mitgliedsgenossenschaften des Verbandes ihren Sitz haben. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind aufgrund ihrer Struktur und ihres Aufgabenbereichs Mitglied der Wirtschaftsprüfungskammer und unterliegen bezüglich der Inhalte der Prüfung und der anzuwendenden Standards deren Aufsicht. Hierzu zählt auch die Anwendung der Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) (beispielsweise IDW PS 450 - Inhalt und Umfang des Prüfungsberichts, IDW PS 730 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung). Eine Sanktionsmaßnahme der Wirtschaftsprüfungskammer , wie der Ausschluss, hat eine direkte Prüfung der Gewähr der Erfüllung der Aufgaben des Prüfungsverbandes bis hin zur Entziehung des Prüfungsrechts zur Folge. Der Inhalt der Prüfungsberichte ergibt sich aus § 58 GenG. Auf den Prüfungsbericht ist, soweit er den Jahresabschluss und den Lagebericht betrifft, § 321 Abs. 1 bis 3 sowie 4a des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus haben die Prüfungsverbände die Berufsgrundsätze (unter anderem WPG, Berufssatzung WP/vBP) und damit verbunden die vom Institut der Wirtschaftsprüfer erlassenen IDW- Verlautbarungen zu beachten. Die gesetzliche Prüfung von Wohnungsgenossenschaften ergibt sich aus § 53 GenG, wonach zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung die Einrichtungen , die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft turnusmäßig zu prüfen sind (§ 53 Abs. 1 GenG). 3 Drucksache 6/6640Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Für Genossenschaften, welche die Schwellenwerte des § 53 Abs. 2 GenG überschritten haben, erfolgt auch eine Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts der Genossenschaft . Die Sicherstellung der Satzungsziele erfolgt im Rahmen der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Zu 2.: Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften am 22. Juli 2017 erfuhr das Genossenschaftsgesetz zahlreiche Änderungen, die - soweit einschlägig - Auswirkungen auf die Prüfungsabwicklung von Wohnungsgenossenschaften hatten. Es erfolgten Änderungen beziehungsweise Anpassungen der Prüfungsunterlagen zur Prüfungsplanung und Prüfungsdurchführung mit entsprechenden Auswirkungen auf die Berichterstattung. Der Prüfungsumfang determiniert sich durch die Anhebung der Größenklassen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GenG) sowie der Einführung der vereinfachten Prüfung gemäß § 53a GenG. Die Größenmerkmale für die Befreiung von der Jahresabschlussprüfung (§ 53 Abs. 2 GenG) wurden angehoben . Damit ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen , wenn die Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro (zuvor eine Million Euro) und die Umsatzerlöse drei Millionen Euro (zuvor zwei Millionen Euro) übersteigen. Für sogenannte Kleinstgenossenschaften im Sinne von § 336 Abs. 2 Satz 3 Handelsgesetzbuch (Bilanzsumme unter 350.000 Euro, Umsatzerlöse unter 700.000 Euro und weniger als zehn Arbeitnehmer) wurde eine sogenannte vereinfachte Prüfung eingeführt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht und im maßgeblichen Prüfungszeitraum von den Mitgliedern der Genossenschaft keine Darlehen nach § 21b Abs. 1 GenG entgegengenommen wurden. Diese vereinfachte Prüfung soll in einem festgelegten Turnus stattfinden. Das heißt, jede zweite Prüfung nach § 53 Abs. 1 GenG beschränkt sich auf eine vereinfachte Prüfung. Es wird mithin im Abstand von jeweils zwei Jahren abwechselnd je eine vollumfängliche Vor-Ort-Prüfung und eine vereinfachte Prüfung durchgeführt. Für die unter diese Regelung fallenden Kleinstgenossenschaften bedeutet dies, dass eine vereinfachte Prüfung alle vier Jahre stattfindet. Die vereinfachte Prüfung umfasst die Durchsicht der in § 53a Abs. 2 Satz 1 GenG genannten Unterlagen und die Feststellung, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, an einer geordneten Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. Werden diese Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht , hat der Prüfungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GenG vorzunehmen . Die Generalversammlung kann im Übrigen jederzeit eine solche vollständige Prüfung beschließen. Weitere Neuregelungen durch die Gesetzesnovellierung werden im Rahmen der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft. Hierzu hat der PDG - Genossenschaftliche Prüfungsverband e.V. ebenfalls seine Prüfungsprogramme angepasst. Unter Einhaltung des Qualitätssicherungssystems gemäß § 63e GenG ist die Prüfung anhand geeigneter Arbeitspapiere zu dokumentieren und über das Ergebnis der Prüfung ein Bericht zu erstellen. Die Prüfungsverbände gehen von einer Kostensenkung für Kleinstgenossenschaften aus, befürchten aber gleichzeitig Qualitätseinbußen durch die Vergrößerung der Abstände einer vollständigen Pflichtprüfung. Zu 3.: Der Prüfungsverband prüft im Rahmen der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung auch die Einhaltung des Förderzwecks gemäß § 1 GenG. Das Prüfungsergebnis wird im zusammengefassten Ergebnis des Prüfungsberichts dargestellt und auf der Generalversammlung vollständig verlesen und somit allen anwesenden Mitgliedern bekannt gegeben. Das Ergebnis enthielt bisher eine Aussage darüber, ob sich im Rahmen der Prüfung Hinweise darauf ergaben, dass die Einrichtungen der Genossenschaft nicht dem Fördergedanken gemäß § 1 Abs. 2 GenG entsprechen. Mit der Novellierung des Genossenschaftsgesetzes im Jahr 2017 wird zusätzlich geprüft und im Ergebnis im Prüfungsbericht dargestellt, dass der Zweck der Genossenschaft die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder ist - insbesondere durch die Durchführung von wohnungswirtschaftlichen und ergänzenden Geschäften - und dass keine Tatsachen bekannt geworden sind, die die Ausrichtung der Genossenschaft auf einen Förderzweck im Sinne des § 1 Abs.1 GenG in Zweifel ziehen. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6640 Die Berichtspflicht des Verbandes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ebenfalls in diesem Zusammenhang geprüft. Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 GenG ist der Prüfungsverband berechtigt, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Abschrift eines Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert, so dass ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch vorliegen könnte. Mit dieser Neuregelung wird die Verschwiegenheitspflicht des Prüfungsverbands gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschränkt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Regelung des § 81 Abs. 1 GenG. Danach kann die zuständige oberste Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, beim Registergericht beantragen, dass die Genossenschaft aufgelöst wird, wenn der Zweck der Genossenschaft entgegen § 1 GenG nicht auf die Förderung der Mitglieder gerichtet ist. Daher soll der Prüfungsverband entsprechende Zweifel an der Erfüllung des Förderzwecks auch der Aufsichtsbehörde mitteilen. Zu 4.: Der Vorstand der Genossenschaft hat gemäß § 59 Abs. 1 GenG den Prüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beratung und möglichen Beschlussfassung anzukündigen . Das bedeutet, dass zwingend auf der Einladung zur Generalversammlung ein Tagesordnungspunkt "Beratung über den Prüfungsbericht und mögliche Beschlussfassung über die weitere Verlesung des Prüfungsberichts" aufgenommen werden muss. Ein Beschluss in der Generalversammlung kann nur ordnungsgemäß gefasst werden, wenn der Tagesordnungspunkt entsprechend angekündigt wurde. In der Generalversammlung wird das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt vollständig verlesen. Somit sind alle wesentlichen Prüfungsbeanstandungen den Mitgliedern bekannt gegeben. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich gemäß ihrer Berichterstattungspflicht zu den Prüfungsfeststellungen zu erklären. Es hat jedoch keine Beschlussfassung über den Prüfungsbericht beziehungsweise dessen Inhalt zu erfolgen , da die Hoheit über den Prüfungsbericht ausschließlich der gesetzliche Prüfungsverband hat. Die Mitglieder haben allerdings in einer Generalversammlung das ihnen gesetzlich zugesprochene Recht, zu beschließen, dass der Prüfungsbericht über das zusammengefasste Prüfungsergebnis hinaus ganz oder in bestimmten Teilen zu verlesen ist. Gemäß § 59 Abs. 3 GenG ist der gesetzliche Prüfungsverband berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen. Von diesem Recht machen die Verbände regelmäßig Gebrauch und gewährleisten einen gesetzeskonformen Verlauf der Versammlung. Er weist auf eventuelle Probleme in der Genossenschaft hin. Er kann die Generalversammlung auch über seine Feststellungen im Rahmen der Prüfung informieren . Hierzu ist er sogar verpflichtet, wenn der Eindruck entsteht, dass die Generalversammlung von den übrigen Organen nicht ordnungsgemäß informiert wird. Dem Prüfungsverband kommt diesbezüglich eine wichtige Funktion zum Schutze der Interessen der Mitglieder und der Genossenschaft als Ganzes zu. Zu 5.: Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 GenG hat jedes Mitglied das Recht, Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht besteht auch außerhalb der Generalversammlung . Hierfür bieten die Genossenschaften den interessierten Mitgliedern die Möglichkeit, das zusammengefasste Ergebnis in den Geschäftsräumen der Genossenschaft einzusehen. Das Mitglied kann, wie in der Antwort auf Frage 4 ausgeführt, durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung das Verlesen des gesamten Prüfungsberichts oder von Teilen daraus erreichen. Im Übrigen haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den vollständigen Prüfungsbericht. Dies bleibt vielmehr den Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats vorbehalten, da sie einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen (vergleiche § 43 Abs. 1, § 41 GenG; Bauer § 59 Rdnr. 21). Ist ein Mitglied der Genossenschaft im Aufsichtsrat beziehungsweise Vorstand der Genossenschaft, dann stehen ihm bezüglich des Prüfungsberichts weitergehende Rechte und Pflichten zu. 5 Drucksache 6/6640Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Gemäß § 58 Abs. 3 GenG hat der gesetzliche Prüfungsverband den Prüfungsbericht dem Vorstand der Genossenschaft sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzulegen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats - die alle auch Mitglieder der Genossenschaft sind - ist gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 GenG verpflichtet, den Prüfungsbericht entgegenzunehmen und insgesamt zu lesen. Das einzelne Mitglied des Aufsichtsrats muss den gesamten Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis nehmen. Gemäß § 58 Abs. 4 GenG haben Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft das Ergebnis der Prüfung in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts zu beraten. Insbesondere sind die Beanstandungen zu besprechen und Behebungsmöglichkeiten zu beschließen. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 GenG sind Verband und Prüfer berechtigt, an dieser Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat teilzunehmen; der Vorstand ist verpflichtet, den Verband von der Sitzung in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus findet auch eine Prüfungsabschlusssitzung mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat statt, wo der Prüfer detailliert die Inhalte des Prüfungsberichts und mögliche Beanstandungen mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bespricht. Gemäß § 59 Abs. 2 GenG hat sich dann in der Generalversammlung der Aufsichtsrat über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen der Prüfung gegenüber allen Mitgliedern zu erklären. Zu 6.: Die Zulassung und hiermit verbunden entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten von investierenden Mitgliedern ist in § 8 Abs. 2 GenG geregelt. Danach kann die Satzung bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können. Die Satzung muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können; zu diesem Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder auch ganz ausschließen. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtsrats vorschreiben. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten. Der gemeinsamen Zuständigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat unterliegen nach der Mustersatzung unter anderem die Grundsätze der Geschäftspolitik und der Finanzierung. Diese Organe beschließen nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung über derartige Angelegenheiten, sodass die Einwirkungsmöglichkeiten investierender Mitglieder beschränkt sind. Investierende Mitglieder sind Mitglieder, die im Bereich der Wohnungsgenossenschaften keine Wohnung nutzen und diese auch nicht nutzen möchten und damit für die eigentliche Förderung nicht in Frage kommen . Investierende Mitglieder sollen nur dazu da sein, die Genossenschaft durch Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln zu stärken. Anreize für investierende Mitglieder in Genossenschaften sind sehr gering, da nur selten Geschäftsguthaben verzinst oder Dividenden ausgezahlt werden. Tiefensee Minister Prüfungsberichte und Transparenz der Geschäftstätigkeit von Wohnungsgenos-senschaften Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: