08.01.2019 Drucksache 6/6655Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. Januar 2019 Rechtsextreme Netzwerke in Thüringen - Teil II Die Kleine Anfrage 3395 vom 9. Oktober 2018 hat folgenden Wortlaut: Medienberichten zufolge hat der Präsident des Amts für Verfassungsschutz Hinweise, dass es in Thüringen nach wie vor ein ausgeprägtes Netzwerk der rechtsextremen Szene gibt. So würden ihm bis heute aktive Neonazis begegnen, die früher Verbindungen zum Trio des Nationalsozialistischen Untergrunds hatten . So gebe es mehrere Neonazis, die Ende der 90er-Jahre im Thüringer Heimatschutz aktiv waren und es aus seiner Sicht bis heute in der Neonazi-Szene seien. Weitere Beispiele für die Vernetzung sehe der Präsident bei der Gruppierung "Turonen/Garde 20", zudem gebe es Mitglieder der verbotenen Neonazivereine "Blood & Honour" und "Combat 18" in Thüringen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung hinsichtlich Organisation, Zusammensetzung, Herkunft , Anführerschaft, Motivation und Gesinnung, regionaler und örtlicher Treffpunkte, durchgeführter Aktionen, öffentlicher medialer Aktivitäten (Nutzung Internet, soziale Netzwerke) sowie Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren der einzelnen oben genannten Gruppierungen vor? 2. Wie viele Ermittlungsverfahren mit Bezug zu oben gennannten Gruppierungen wurden seit dem Jahr 2016 in Thüringen eingeleitet und mit welchem Ergebnis wurden jene abgeschlossen? 3. Wie viele Veranstaltungen haben die oben genannten rechtsextremen Gruppierungen seit dem Jahr 2016 in Thüringen angemeldet beziehungsweise durchgeführt? 4. Wie stellt sich die Vernetzung der einzelnen Gruppierungen konkret dar? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 7. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: "Turonen"/"Garde 20" (Bruderschaft Thüringen) Die "Turonen" und die "Garde 20" bilden Untergruppen der "Bruderschaft Thüringen". Sie verfügen nach Kenntnis des Amtes für Verfassungsschutz über das als zentralen Wohn- und Treffort genutzte Szeneobjekt "Gelbes Haus" in Ballstädt. Daneben wird als Zweittreffort das Wohnobjekt eines Mitglieds in Henningsleben genutzt. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6655 "Garde 20" und "Turonen" treten häufig gemeinsam auf und pflegen zumindest äußerlich unter anderemdurch das Tragen von Lederkutten einen der Rockerszene ähnlichen Habitus, ohne jedoch dort angebunden zu sein. Auch das bestehende Über-Unterordnungsverhältnis zwischen den Gruppierungen - die Mitglieder "Garde 20" sind die "Supporter" (deutsch: Unterstützer) der "Turonen" - orientiert sich an entsprechenden Strukturen. Die genannten Gruppierungen rekrutieren sich überwiegend aus Angehörigen des subkulturellen rechtsextremistischen Spektrums Thüringens. Es sind in der "Bruderschaft Thüringen" etwa 25 Personen aus verschiedenen Orten Thüringens aktiv. In deren Umfeld bewegen sich aber weitere Rechtsextremisten, so dass von einem höheren Personenpotenzial auszugehen ist. Die Aktivitäten der "Bruderschaft Thüringen" richten sich vorwiegend auf interne Zusammenkünfte und die Organisation und Mitarbeit bei der Durchführung vor allem von rechtsextremen Musikveranstaltungen. Maßgeblichen Einfluss haben in diesem Zusammenhang die beiden Hauptprotagonisten * und *. Die "Turonen"/"Garde 20" haben seit 2016 etwa 20 Veranstaltungen durchgeführt, die von der Bedeutung und Umfang über die Durchführung von regelmäßigen internen Treffen der "Bruderschaft" hinausgingen. In zahlreichen Fällen handelte es sich dabei um rechtsextremistische Versammlungen mit Musikbeiträgen sowie um Rechtsrockkonzerte . Darüber hinaus liegen Erkenntnisse über gemeinsame Besuche von Orten vor, die eine besondere Bedeutung für Rechtsextremisten haben, wie zum Beispiel die Wewelsburg in Nordrhein-Westfalen. Mitglieder der "Bruderschaft" waren darüber hinaus in verschiedenen neonazistischen Gruppierungen aktiv, unter anderem in der früheren "Hausgemeinschaft Jonastal" (HGJ) und dem in Österreich angesiedelten und zwischenzeitlich aufgelösten Verein "Objekt 21", oder beteiligen sich auch weiterhin an Aktivitäten rechtsextremistischer Gruppierungen. Zudem ist bekannt, dass einige Mitglieder mit dem Neonazi-Netzwerk "Blood & Honour" beziehungsweise "Combat 18" sympathisieren. So bestehen seit vielen Jahren enge Verbindungen zu Rechtsextremisten in der Schweiz, darunter zu Angehörigen der dortigen "Blood & Honour"-Szene. Auch die regelmäßige Verpflichtung von rechtsextremistischen Musikgruppen aus dem In- und Ausland sowie die Zusammensetzung des Konzertpublikums zeigen die hohe Vernetzung der Mitglieder der Bruderschaft. Somit ist aufgrund der personellen Zusammensetzung der angefragten Gruppierung davon auszugehen, dass bereits wegen der individuellen Kennverhältnisse ihrer Mitglieder nicht nur innerhalb der rechtsextremistischen Szene im Bundesgebiet, sondern auch europaweit Kontakte bestehen. Öffentliches mediales Auftreten ist vor allem in Bezug auf die Mobilisierung zu verschiedenen Szeneveranstaltungen in den sozialen Medien festzustellen. "Blood & Honour" und "Combat 18" In Thüringen waren in der jüngeren Vergangenheit keine öffentlichen Aktivitäten sowie Strukturen der Gruppierungen feststellbar. Es gibt weiterhin lediglich Einzelpersonen in Thüringen, die sich den beiden Gruppierungen zurechnen lassen oder mit ihnen sympathisieren. Zu 2.: Seit dem Jahr 2016 wurden im Sinne der Fragestellung 24 Ermittlungsverfahren im Freistaat Thüringen registriert . Diese wurden wie folgt abgeschlossen beziehungsweise haben folgenden Stand: Verfahrensausgang/-stand Anzahl Verurteilung zu einer Geldstrafe (davon in einem Fall im Übrigen Einstellung nach § 154 Abs. 1 Strafprozessordnung -StPO- sowie Einstellungen nach § 153 Abs. 2 StPO gegen drei weitere Beschuldigte) 2 Strafbefehl 2 Anklage erhoben (noch keine abschließende gerichtliche Entscheidung) 2 Strafbefehl beantragt (noch keine abschließende gerichtliche Entscheidung) 1 Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO 1 Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO 1 Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO 1 3 Drucksache 6/6655Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Verfahrensausgang/-stand Anzahl Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 11 Ermittlungen dauern an. 3 Zu 3. und 4.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Maier Minister Endnote: * Die von der Landesregierung übermittelten personenbezogenen Daten wurden gemäß § 2 Abs. 8 des Thüringer Datenschutzgesetzes nicht in die Drucksache aufgenommen. Rechtsextreme Netzwerke in Thüringen - Teil II Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. und 4.: Endnote: