16.01.2019 Drucksache 6/6661Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 25. Januar 2019 Datenschutzkonforme Kommunikation an Schulen Die Kleine Anfrage 3530 vom 12. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: Am 3. Dezember 2018 berichtete die Thüringische Landeszeitung, dass dienstliche E-Mail-Adressen für Lehrer an Thüringer Schulen bislang nicht vorhanden sind. Gleichzeitig wurde berichtet, dass von Seiten der Schulleitung an einer Thüringer Schule Lehrkräften pauschal die Nutzung privater E-Mail-Konten für dienstliche Zwecke untersagt wurde. Auch die Nutzung von Listen zur Terminplanung von Lernentwicklungsgesprächen sei an besagter Schule nicht mehr möglich. Thema des Artikels waren auch Messenger-Dienste, unter anderem WhatsApp. Hintergrund des Vorgehens der Schulleitung soll eine Schulung durch den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Dr. Lutz Hasse, sein. In dem Artikel der Thüringischen Landeszeitung wurde zudem ein Sprecher des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport dahin gehend zitiert, dass die Lehrerinnen und Lehrer im Freistaat in den nächsten Monaten dienstliche E-Mail-Adressen erhalten sollen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Regelungen existieren für den dienstlichen E-Mail-Verkehr zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern sowie Eltern? 2. Mittels welcher Rechtsgrundlage kann eine Schulleitung Lehrkräften die Nutzung privater E-Mail-Konten für dienstliche Zwecke untersagen? 3. Stellt die Nutzung privater E-Mail-Konten für dienstliche Zwecke einen Verstoß gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung beziehungsweise andere geltende Gesetze zum Datenschutz (Bundesdatenschutzgesetz , Thüringer Datenschutzgesetz und andere) dar? 4. Warum wird erst jetzt die Zurverfügungstellung dienstlicher E-Mail-Adressen für Lehrkräfte seitens des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Aussicht gestellt, obgleich das Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung zum 25. Mai 2018 insbesondere aufgrund der zweijährigen Übergangsfrist absehbar war? 5. Welcher Zeitplan wird für die Zurverfügungstellung dienstlicher E-Mail-Adressen für alle Lehrkräfte verfolgt? 6. Welche Kosten gehen mit der Zurverfügungstellung dienstlicher E-Mail-Adressen für Lehrkräfte beziehungsweise der hierfür erforderlichen Infrastruktur einher und wie werden sich die Kosten unter anderem im Hinblick auf Wartungsarbeiten und Serverkosten in den kommenden fünf Jahren voraussichtlich entwickeln (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6661 7. Welche Regelungen bestehen derzeit für die Nutzung von Messenger-Diensten an Schulen? 8. Wird die im Artikel der Thüringischen Landeszeitung vom 3. Dezember 2018 genannte Auffassung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, wonach die Nutzung von WhatsApp per se illegal ist, geteilt? 9. Welche weiteren Maßnahmen werden, neben Schulungen durch den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchsetzung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung und Sensibilisierung für den Datenschutz, insbesondere eine datenschutzkonforme Kommunikation , an Thüringer Schulen getroffen? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 15. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Umgang mit personenbezogenen Daten in Schulen ist in § 57 Thüringer Schulgesetz geregelt. Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung der Gesellschaft finden auch in den Schulen zunehmend Dienste zur digitalen Kommunikation Anwendung. Es muss für Schulen grundsätzlich möglich sein, wenn entsprechende technische Voraussetzungen gegeben sind, die komfortablen und schnellen Möglichkeiten der digitalen Kommunikation mit Schülerinnen beziehungsweise Schülern, Lehrkräften und Eltern nutzen zu können . Inzwischen sind Schulleitungen und Lehrkräfte soweit sensibilisiert, dass bei der Wahl der digitalen Möglichkeiten die Einhaltung der entsprechenden Datenschutzbestimmungen immer mit im Fokus steht. Um Lehrkräfte hier zu unterstützen werden im Rahmen der Kooperation zwischen dem Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Fortbildungen angeboten. Zu 2.: Die Weisungsberechtigung der Schulleitung gegenüber dem schulischen Personal ist in § 33 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz geregelt. Dabei hat die Schulleitung bei der verantwortlichen Leitung der Schule gemäß § 27 Abs. 2 der Lehrerdienstordnung die geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass die Schulleitung unter anderem Lehrkräften die Nutzung privater E-Mail-Konten für dienstliche Zwecke untersagen kann, wenn hierbei geltende Rechtsvorschriften verletzt werden. Zu 3.: Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) beziehungsweise andere Datenschutzgesetze bei der Nutzung privater E-Mail-Konten für dienstliche Zwecke ist davon abhängig, ob die in diesem Zusammenhang stattfindende Datenübermittlung personenbezogene Daten beinhaltet und auf welchen Wegen die Übertragung stattfindet. Sind personenbezogene Daten von der Übermittlung betroffen, muss dies unter Beachtung von geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 32 Datenschutz -Grundverordnung insbesondere auf ausreichend verschlüsselten Übertragungswegen erfolgen. Zu 4.: Die Landesregierung hat zunächst geprüft, ob es sich bei der Bereitstellung von E-Mail-Adressen um eine Aufgabe der Schulträger handelt. Da die von den Schulträgern gegenwärtig geübte Praxis uneinheitlich ist, hat die Landesregierung die Aufgabe an sich gezogen. Sie ist in den Thüringenplan für Schule aufgenommen worden, der im Mai 2018 vom Kabinett beschlossen wurde. Unmittelbar danach wurde mit der Umsetzung begonnen. Zu 5.: Die Ausschreibung der Leistung wurde am 15. Oktober 2018 veröffentlicht. Die Angebotsfrist endete am 22. November 2018. Gegenwärtig erfolgt die Angebotsprüfung. Die dienstlichen E-Mail-Accounts sollen den Thüringer Lehrkräften im Jahr 2019 zur Verfügung gestellt werden. Zu 6.: In Vorbereitung der Ausschreibung wurde eine Kostenschätzung vorgenommen. Diese beträgt 1,32 Millionen Euro netto, bezogen auf die Laufzeit der Ausschreibung von fünf Jahren. Dies ergibt jährliche Aufwendungen 3 Drucksache 6/6661Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode von 264.000 Euro netto einschließlich von Kosten für Administration und technisches Equipment. Ob diese Kostenschätzung unter- oder überschritten wird, kann erst nach Erteilung des Zuschlags mitgeteilt werden. Zu 7.: Zur Nutzung von Messenger-Diensten an Schulen bestehen aktuell keine gesonderten Regelungen. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen. Die Landesregierung erarbeitet darüber hinaus eine FAQ-Liste "Datenschutz an Schulen", die dieses Thema mitbehandelt. Zu 8.: Die Zuständigkeit für die datenschutzrechtliche Aufsicht über den nichtöffentlichen Bereich liegt in Thüringen beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, § 11 Abs. 1 Thüringer Datenschutzgesetz in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Dieser nimmt seine Aufgaben nach Artikel 52 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung in völliger Unabhängigkeit wahr. Aus Sicht der Landesregierung sind die datenschutzrechtlichen Bedenken des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Messenger-Dienst WhatsApp nachvollziehbar. Insbesondere der Abgleich der gespeicherten Kontaktdaten des Mobiltelefons bei Anmeldung in der App und die unzureichenden Möglichkeiten der Gewährleistung von technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Datenverarbeitung werden kritisch gesehen. Insofern sollten generell nur Messenger-Dienste , die einen datenschutzgerechten Kommunikationsaustausch gewährleisten können eingesetzt werden. Die Landesregierung wird die Thematik in die zu erstellende FAQ-Liste "Datenschutz an Schulen" integrieren . Zudem bleibt das Ergebnis der im 12. Tätigkeitsbericht des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit dargestellten Vergleichsanalyse zu zeitgemäßen und praktikablen Messenger-Lösungen abzuwarten. Zu 9.: Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 wurden die Thüringer Schulen über die Staatlichen Schulämter zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung informiert. Dabei wurde unter anderem mitgeteilt, dass durch die Landesregierung in Zusammenarbeit mit den Staatlichen Schulämtern Musterformulare, die der neuen Rechtslage entsprechen, zur Verfügung gestellt werden. Dies ist bereits für die Themen "Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30 DS-GVO)", "Adaptionsverfügung für Verarbeitungsverzeichnisse", "Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DS-GVO", "Einwilligungserklärung (Artikel 7 DS-GVO)" und "Verträge zur Auftragsverarbeitung (Artikel 28 DS-GVO)" erfolgt. Weiterhin erarbeitet die Landesregierung eine FAQ-Liste zum Thema "Datenschutz an Schulen", um den Schulen für konkrete datenschutzrechtliche Fragen eine Hilfestellung zu ermöglichen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung einen fortwährenden Prozess darstellt, der gemeinsam mit den Staatlichen Schulämtern begleitet wird. Holter Minister Datenschutzkonforme Kommunikation an Schulen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: