17.01.2019 Drucksache 6/6662Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. Januar 2019 Absage der Konzerte einer französischen Frauenmusikgruppe in Arnstadt Die Kleine Anfrage 3396 vom 28. September 2018 hat folgenden Wortlaut: Am 13. und 14. April dieses Jahres sollte in der Arnstädter Stadthalle jeweils ein Konzert der französischen Frauenmusikgruppe Les Brigandes stattfinden. Der Nutzungsvertrag für beide Konzerte wurde - mir liegt diesbezüglich ein Schreiben der Produktionsfirma dieser Band vor - ohne Angabe von Gründen von der Stadthalle Arnstadt annulliert. Hierzu wurde der Arnstädter Bürgermeister kontaktiert - Arnstadt unterhält eine Städtepartnerschaft mit Le Bouscat in Frankreich - und um Stellungnahme gebeten. Leider erfolgte keine Antwort. In ihrem Brief an den Arnstädter Bürgermeister weist die Produktionsfirma darauf hin, dass ihr bekannt sei, dass die Kündigung auf Intervention der Stadtverwaltung Arnstadt erfolgte. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, aufgrund derer in die "Freiheit der Kunst" hätte eingegriffen werden können. Des Weiteren lässt mich meine direkte Anfrage bei der Stadthalle Arnstadt die Einflussnahme des Thüringer Verfassungsschutzes auf die Absage der Konzerte vermuten. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Umstände sind der Landesregierung bekannt, die zur Absage der beiden Konzerte der französischen Frauenband in Arnstadt führten? 2. Wie wird die Absage der Stadthallennutzung beziehungsweise gegebenenfalls die Einflussnahme auf die Absage für die Konzerte nach Kenntnis der Landesregierung von daran beteiligten Stellen (beispielsweise Amt für Verfassungsschutz, Stadt Arnstadt, Betreiber der Stadthalle Arnstadt) begründet? 3. Welche Personen und/oder Stellen sind nach Kenntnis der Landesregierung in die Absage der Konzerte involviert und welche Rolle spielten sie jeweils dabei? 4. Erfolgte nach Kenntnis der Landesregierung die Kündigung des Nutzungsvertrags - wie von der Produktionsfirma behauptet - aufgrund der Intervention der Stadtverwaltung Arnstadt, wenn ja, welche Gründe führt die Stadtverwaltung Arnstadt nach Kenntnis der Landesregierung dafür an? 5. Wenn die Frage 4 mit Nein beantwortet wird, welche expliziten Gründe führten dann nach Kenntnis der Landesregierung zur Absage? 6. Welche genaue Rolle spielte gegebenenfalls das Amt für Verfassungsschutz bei der Absage dieser Konzerte ? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6662 7. Wird die französische Frauenband Les Brigandes vom Amt für Verfassungsschutz beobachtet? Wenn ja, seit wann und warum? 8. Gab es nach Kenntnis der Landesregierung Interventionen Frankreichs, die zur Absage der Konzerte führten, wenn ja, welche? 9. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob der französische Verfassungsschutz in die Absage der Konzerte involviert war? Wenn ja, welche Rolle spielte er dabei und wie begründete er die Intervention? 10. Wie beurteilt die Landesregierung die Absage der Konzerte dieser französischen Band in Arnstadt vor dem Hintergrund des Artikels 5 des Grundgesetzes? 11. Sind nach Kenntnis der Landesregierung Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit der Absage dieser Konzerte anhängig und wenn ja, gegen wen richten sich diese und in welcher Höhe? 12. Aus welchen Gründen und auf welchen gesetzlichen Grundlagen ist nach Auffassung der Landesregierung eine Einflussnahme von Behörden oder öffentlichen Institutionen mit dem Ziel der Unterbindung von bestimmten Konzerten zulässig beziehungsweise notwendig? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 16. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Stadthalle des "Hotelparks Stadtbrauerei Arnstadt" wird privatrechtlich betrieben und ist keine öffentliche Einrichtung der Stadt Arnstadt. Nach Information der Stadt Arnstadt hat der Stadthallenbetreiber den Nutzungsvertrag aus zeitlichen Gründen gekündigt. Zum zeitlichen Ablauf kann dargestellt werden, dass am 24. Februar 2018 dem Ordnungsamt der Stadt Arnstadt bekannt wurde, dass im Internet für ein Konzert der Frauenband "Les Brigandes" in der Stadthalle Arnstadt am 13. April 2018 und 14. April 2018 Werbung erfolgte. Am 9. März 2018 nahm das Ordnungsamt der Stadt Arnstadt hierzu Verbindung mit dem Stadthallenbetreiber auf. Der Stadthallenbetreiber teilte daraufhin mit, dass der Nutzungsvertrag für die avisierten Chanson-Veranstaltungen aus zeitlichen Gründen bereits gekündigt worden sei. Wann die Kündigung erfolgte, ist der Stadt Arnstadt nicht bekannt. Zu 2.: Nach Information der Stadt Arnstadt hat der Stadthallenbetreiber den Nutzungsvertrag aus zeitlichen Gründen gekündigt. Zu 3.: Nach Information der Stadt Arnstadt hat der private Stadthallenbetreiber den Nutzungsvertrag aus zeitlichen Gründen gekündigt. Welche weiteren Personen oder Stellen hierbei involviert waren, ist nicht bekannt. Mit Schreiben vom 28. März 2018, in der Stadt Arnstadt am 9. April 2018 eingegangen, meldete sich die Produktionsfirma der "Les Brigandes" und behauptete, dass die Kündigung des Nutzungsvertrags auf Druck und nach Intervention der Stadtverwaltung erfolgt sei. Mit Schreiben vom 13. April 2018 teilte die Stadt Arnstadt der Produktionsfirma mit, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Betreiber erst nach der Kündigung erfolgt sei, insofern auch keine Einflussnahme vorgelegen habe. Zu 4.: Nein; auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen. Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 6. und 7.: Dem Thüringer Amt für Verfassungsschutz ist der fragengegenständliche Sachverhalt bisher nicht bekannt geworden. Die französische Frauenband "Les Brigandes" unterliegt ferner nicht dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz. 3 Drucksache 6/6662Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8. und 9.: Der Fragegegenstand fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Landesregierung. Es liegen keine Informationen vor. Zu 10.: Die Kündigung eines privatrechtlichen Nutzungsvertrags fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Landesregierung . Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 11.: Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Zu 12.: Für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen besteht für den Veranstalter gemäß § 42 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) eine Pflicht zur schriftlichen Anzeige bei der zuständigen Ordnungsbehörde spätestens eine Woche vor Veranstaltungstermin. Geht eine nach § 42 Abs. 1 OBG erforderliche Anzeige nicht fristgerecht ein oder sollen zu einer Veranstaltung , die in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden, wird die Veranstaltung nach § 42 Abs. 3 OBG erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist zu versagen , wenn es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Liegt eine erforderliche Erlaubnis nicht vor, kann die Veranstaltung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 OBG untersagt werden. Unabhängig von deren Erlaubnispflicht können für Veranstaltungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach § 42 Abs. 5 OBG im Einzelfall beschränkende Anordnungen getroffen werden oder auch deren Durchführung untersagt werden. Dies ist originäre Aufgabe der allgemeinen Ordnungsbehörden. Derartige gefahrenabwehrende Anordnungen können aber auch durch die Polizei im Rahmen der Eilzuständigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Polizeiaufgabengesetz in Verbindung mit § 3 Polizeiaufgabengesetz vorgenommen werden. Sofern die Veranstaltung vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dient und in Räumen stattfindet, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind, liegt gemäß § 42 Abs. 2 OBG keine Vergnügung im Sinne dieser Vorschrift vor. Maier Minister Absage der Konzerte einer französischen Frauenmusikgruppe in Arnstadt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6. und 7.: Zu 8. und 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: