18.01.2019 Drucksache 6/6678Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 31. Januar 2019 Ausreichung der Mittel aufgrund § 15 Abs. 3 Thüringer Sportfördergesetz Die Kleine Anfrage 3534 vom 13. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: In § 15 Abs. 3 Thüringer Sportfördergesetz (ThürSportFG) ist geregelt, dass seitens des Landes für die aus den Regelungen des § 15 Abs. 2 ThürSportFG entstehenden Einnahmereduzierungen bei den Kommunen eine jährliche Erstattung in Form einer Pauschale in Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro bereitgestellt wird. Die Pauschale ist eine allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisung und nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Thüringer Finanzausgleichsgesetz. Der auf den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt entfallende Anteil wird auf der Basis des Anteils der Einwoh ner zur Gesamtbevölkerung des Freistaats Thüringen nach dem jeweils aktuellen Stand zum 31. Dezem ber des vorangegangenen Jahres nach der vom Thüringer Landesamt für Statistik fortgeschriebenen Ein wohnerzahl bestimmt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie soll das konkrete Verfahren zur Mittelausreichung aufgrund § 15 Abs. 3 ThürSportFG ablaufen? 2. Ab wann können Landkreise oder kreisfreie Städte Mittel beim Thüringer Ministerium für Bildung, Ju gend und Sport abfordern? 3. Liegen bereits entsprechende Anträge beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vor? 4. Wie viele Mittel stehen den einzelnen Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten auf der Basis des Anteils der Einwohner zur Gesamtbevölkerung des Freistaats Thüringen aus § 15 Abs. 3 ThürSport FG zur Verfügung (bitte nach Landkreis/kreisfreier Stadt aufschlüsseln)? 5. Wann ist mit der Richtlinie zur Regelung eines geeigneten Verfahrens zu rechnen, mit dem die Auftei lung der anteilig vom Land bereitgestellten Mittel zwischen dem jeweiligen Landkreis und den in seinem Landkreisgebiet liegenden Gemeinden gewährleistet wird? 6. In welcher Art und Weise, beispielsweise unter Vorlage welcher Unterlagen oder pauschal nach Einwoh nern, Nachweis von konkreten Einnahmeverlusten et cetera, sollen die Kommunen die vorgesehenen Mittel bei den Landkreisen abrechnen können? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6678 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 17. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 21 Thüringer Sportfördergesetz (ThürSportFG) ist § 15 Abs. 2 und 3 ThürSportFG in der Fassung vom 5. Dezember 2018 ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. § 15 Abs. 2 Satz 4 ThürSportFG sieht eine Verordnungsermächtigung vor, wonach Näheres zu § 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ThürSportFG durch Rechts verordnung des für Sport zuständigen Ministeriums geregelt wird. Außerdem legt gemäß § 15 Abs. 3 Satz 6 ThürSportFG das für Sport zuständige Ministerium per Richtlinie ein geeignetes Verfahren fest, mit dem die Aufteilung der anteilig vom Land bereitgestellten Mittel zwischen dem jeweiligen Landkreis und den in sei nem Landkreisgebiet liegenden Gemeinden gewährleistet wird. Die Erarbeitung der Rechtsverordnung und der Richtlinie läuft aktuell. Hierbei sind auch die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen. Eine abschlie ßende Entscheidung im Sinne der Fragestellung ist erst nach der Beteiligung vorgesehen. Zu 2.: Gemäß § 21 Thüringer Sportfördergesetz sind die Regelungen des § 15 Abs. 2 und 3 ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Dementsprechend ist eine Abforderung ab diesem Datum möglich. Zu 3.: Nein Zu 4. bis 6.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Holter Minister Ausreichung der Mittel aufgrund § 15 Abs. 3 Thüringer Sportfördergesetz Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. bis 6.: