24.01.2019 Drucksache 6/6712Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. Februar 2019 Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts (Gesetzentwurf der Landesregierung , Drucksache 6/6500) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 3516 vom 11. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise werden die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet oder entlastet ? 5. Anhand welche Verfahren und Methoden wurden die Belastungen beziehungsweise Entlastungen ermittelt ? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 8. Bedingt die Umsetzung des Regelungsvorhabens einmalige oder laufende Investitionen und/oder fallen einmalige oder laufende externe Kosten an? 9. Hat das Regelungsvorhaben voraussichtlich negative Auswirkungen auf Marktanteile oder Umsätze? 10. Schafft das Regelungsvorhaben voraussichtlich Markteintrittsbarrieren? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6712 11. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? 12. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? 13. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 14. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 15. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Ja Sonstige Pflichten: - Information über das Vorhandensein eines gesetzlich geschützten Biotops bei entsprechender Anfrage eines Eigentümers oder Nutzungsberechtigten (§ 15 Abs. 2) - Information über geplante Meldung von neuen Natura-2000-Gebieten an das Bundesministerium für Umwelt , Naturschutz und nukleare Sicherheit (§ 16 Abs. 1 Satz 4) - Information des Käufers beziehungsweise Verkäufers durch die untere Naturschutzbehörde bei Abgabe des Vorkaufsfalls an die obere Naturschutzbehörde (§ 31 Abs. 2 Satz 4) Berichtspflichten: - Pflicht von Naturschutz- und anderen Behörden, selbst erhobene beziehungsweise erhaltene naturschutzfachliche und weitere Daten unter anderem aus Zulassungsverfahren für das Fachinformationssystem Naturschutz zur Verfügung zu stellen (§ 24 Abs. 2) Zu 2.: Ja Anzeige-/Meldepflichten: - Pflicht des Vorhabenträgers, die Landwirtschaftsbehörde bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen frühzeitig zu beteiligen (§ 6 Abs. 3) - Pflicht des Auftragnehmers einer Naturschutzbehörde bei bestimmten Maßnahmen im Schutzgebiet die untere Naturschutzbehörde zu informieren (§ 32 Abs. 3 Satz 2) Sonstige Pflichten: - Pflicht, vor der Durchführung für bestimmte Vorhaben Befreiungsantrag zu stellen (§ 14 Abs. 2, 3) beziehungsweise eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen (§ 21) Zu 3.: Soweit Bestimmungen des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft, die Kosten verursachen, seit Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes von 2009 weiter gelten und in dem Ablösungsgesetz fortgeführt werden, entstehen keine neuen Kosten, diese Kosten werden wie bisher aus den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert, sie wurden nicht neu ermittelt. Der aufgrund des Inkrafttretens des Bundesnaturschutzgesetzes entfallene und in das Thüringer Naturschutzgesetz (Artikel 1) wieder aufgenommene Vorrang des Vertragsnaturschutzes lässt sich nur verwirklichen, wenn entsprechende Förderprogramme vorhanden sind. Ihre Ausstattung obliegt dem Haushaltsgesetzgeber . Entsprechendes gilt für die Förderung der anerkannten Naturschutzvereinigungen zur Unterstützung der Wahrnehmung ihrer sich aus der Anerkennung ergebenden Mitwirkungsrechte. 3 Drucksache 6/6712Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Für die Aufrechterhaltung der Natura-2000-Stationen sind aktuell Ausgaben in Höhe von rund 1,63 Millionen Euro/Jahr im Haushalt 2019 eingeplant, ab 2020 ff. belaufen sich die geplanten Ausgaben auf rund 1,93 Millionen Euro/Jahr. Zusätzliche Aufgaben der oberen Naturschutzbehörde führen zu keiner neuen Belastung des Landeshaushalts , da zugleich Entlastungen an anderer Stelle erfolgen. Diese Aufgaben werden mit dem vorhandenen Personal durchgeführt, soweit Sachkosten erforderlich sind, werden diese aus den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln gedeckt. Soweit neue Zuständigkeiten für die unteren Naturschutzbehörden geregelt werden, stehen diesen Verlagerungen von Zuständigkeiten oder der Verzicht auf bisherige Aufgaben gegenüber , so dass im Ergebnis nicht von einer zusätzlichen Belastung der kommunalen Haushalte ausgegangen wird. Zudem wird davon ausgegangen, dass nur geringe Fallzahlen bei neuen Verfahren zu erwarten sind und die Erhebung von Gebühren erfolgt. Zu 4.: Soweit neue Verfahren eingeführt werden (Befreiungen für die Beseitigung einer Allee sowie für deren Charakter ändernde Handlungen, Befreiungen vom Schutz für bestimmte Anpflanzungen zur Kompensation von Eingriffen, Zulassung der Durchführung von Forschung und Ex-situ-Erhaltung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, Ausnahmen bei den Verboten des durch Artikel 1 § 21 eingeführten Horstschutzes für bestimmte, enumerativ genannte Großvögel) führen diese bei den Antragstellern zu einer Gebührenbelastung . Angaben zur Höhe der Belastungen sind nicht möglich. Dabei ist zu beachten, dass derartige Maßnahmen teilweise im Rahmen der Zulassung eines Vorhabens in einem anderen Verfahren (zum Beispiel Planfeststellungsverfahren) mit abgearbeitet werden und nicht in einem gesonderten Verfahren. Es ist von einer regelmäßigen Fallzahl von null bis drei Fällen/Jahr/Gebiet eines Landkreises beziehungsweise einer kreisfreien Stadt je Verfahrensart auszugehen, so dass die Belastung gering ist. Durch den Verzicht auf die Erstellung von Negativattesten beim Vorkaufsrecht wird die Wirtschaft entlastet, weil keine Gebühren für derartige Bescheide anfallen. Zu 5.: Sie wurden anhand geschätzter Fallzahlen ermittelt. Zu 6.: Sie sind nicht anders betroffen als andere Unternehmen. Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 wird verwiesen. Zu 7.: Auf die Antworten zu den Fragen 5 beziehungsweise 6 wird verwiesen. Zu 8.: Nein Zu 9.: Nein Zu 10.: Nein Zu 11.: Neu eingeführte Verfahren (siehe Antwort zu Frage 4) betreffen regelmäßig nicht einzelne Bürger. Der Verzicht auf eine Genehmigung für Tiergehege zugunsten eines Anzeigeverfahrens entlastet die Bürger , weil mangels Genehmigungsverfahren keine Gebühren anfallen. Durch den Verzicht auf die Erstellung von Negativattesten beim Vorkaufsrecht werden die Bürger als Verkäufer oder Käufer eines Grundstücks ebenfalls entlastet, weil keine derartigen Bescheide mehr ergehen. Zu 12.: Das Gesetz enthält in § 19 Abs. 2 (Betretensrecht von nicht bebautem, eingefriedetem Wohnbereich zur Kontrolle von Tiergehegen) und in § 30 Abs. 1 Satz 3 (Betretensrecht von nicht bebautem, eingefriedetem 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6712 Wohnbereich zur Erfüllung von Naturschutzaufgaben) eine Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung. Schutzgebietsausweisungen können das Grundrecht des Artikels 14 Grundgesetz (GG) (Eigentum) betreffen , eine unzulässiger Grundrechtseingriff ist dies regelmäßig nicht, für Fälle der unzumutbaren Belastung des Eigentümers enthält § 68 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine Entschädigungsregelung. Die Pflicht zur Duldung der Aufstellung einer Schutzgebietsbeschilderung und der Kennzeichnung von Erholungswegen in der freien Landschaft betrifft Artikel 14 GG, ist aber eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung . Das Eigentumsrecht wird auch eingeschränkt durch das Recht Dritter zum Betreten der freien Landschaft und die Genehmigungspflicht von Sperren, auch dies stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Zu 13.: Bei der Erarbeitung der jeweiligen Regelungen wurden diese auf Grundrechtsrelevanz anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere zu Artikel 14 GG geprüft. Zu 14.: Der Mehrwert für Private liegt in der Erhaltung der Biodiversität als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen (siehe dazu § 1 Abs. 1 BNatSchG). Zu 15: Es trägt wesentlich zur Erreichung der Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes bei. Siegesmund Ministerin Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6500) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15: