24.01.2019 Drucksache 6/6716Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Februar 2019 Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts (Gesetzentwurf der Landesregierung , Drucksache 6/6500) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3517 vom 11. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6716 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Aufgrund des Inkrafttretens des Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 ist das Landesnaturschutzrecht anzupassen. Zu 2.: Nein, da das Bundesgesetz unbefristet gilt und zum Teil unbefristet geltendes EU-Recht umgesetzt wird. Zu 3.: Nein Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird in keinen anderen Vorschriften erfasst. Zu 5.: Anstelle der bisherigen Genehmigungspflicht für Tiergehege tritt eine Anzeigepflicht. Bestimmte Schriftformerfordernisse werden ergänzt durch die Möglichkeit des elektronischen Schriftverkehrs zum Beispiel für die Einladung zu Beiratssitzungen und für die Erklärung eines Rücktritts aus einem Beirat. Bei Schutzgebietsausweisungsverfahren sollen neben schriftlichen Mitteilungen auch elektronische möglich sein. Zu 6.: Alle Flächenländer bis auf das Saarland haben entsprechende Regelungen getroffen. Die Anpassungen an das aktuelle Bundesrecht erfolgten seit dem Jahr 2009. Zu 7.: Es gibt keine unterschiedlichen Regelungsmodelle bei der Frage der Anpassung an unmittelbar geltendes Bundesrecht. Zu 8.: Im Regelfall werden bisher bestehende Regelungen weitergeführt, die sich bewährt haben. Bei neuen Regelungen wird aus bestehenden Regelungen oder bestehenden Erfahrungen auf die Vollzugsgeeignetheit geschlossen. Zu 9.: Regelmäßig werden im Gesetz bestehende Regelungen fortgeführt, die sich bewährt haben, beziehungsweise es werden Ausführungsregelungen zu den bindenden Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes getroffen, hier wurde keine Kosten-Nutzung-Rechnung durchgeführt. Soweit darüber hinaus neue Regelungen aufgenommen wurden, wurden diese vor Aufnahme auch daraufhin geprüft, dass sie nur einen vertretbaren Aufwand verursachen. Zu 10.: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage 3516 wird verwiesen. Darüber hinaus gibt es keine Informationspflichten. Zu 11.: Die Pflicht der Information über das Vorhandensein eines gesetzlich geschützten Biotops bei entsprechender Anfrage eines Eigentümers oder Nutzungsberechtigten (§ 15 Abs. 2) ist insoweit nur eine Auffangpflicht, als nach § 5 Abs. 2 diese Informationen auch im Internet zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen sind keine Alternativen denkbar. 3 Drucksache 6/6716Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 12.: Es sind sowohl das Land als auch kommunale Gebietskörperschaften zuständig. Zu 13.: Für den Vollzug werden weder neue Behörden noch neue Organisationseinheiten für den Vollzug geschaffen. Zu 14.: Bei der Naturschutzfachbehörde entsteht durch die neuen Aufgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) ein Personalmehrbedarf von einer Stelle des höheren Dienstes. Zu 15.: Ausgaben für die Natura-2000-Stationen sind im Haushalt 2018/2019 eingeplant. Die in der Antwort zu Frage 14 genannte Stelle ist aus dem Stellenkontingent des Geschäftsbereichs des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz zu decken. Im Übrigen werden die notwendigen Ausgaben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel finanziert. Siegesmund Ministerin _GoBack