25.01.2019 Drucksache 6/6723Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. Februar 2019 Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Aufenthaltgesetz in Thüringen seit 2013 Die Kleine Anfrage 3506 vom 30. November 2018 hat folgenden Wortlaut: Gemäß § 11 des Aufenthaltgesetzes darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Verbot ist nach Ermessen auf fünf, in besonderen Fällen auf höchstens zehn Jahre zu befristen und kann unter eine Bedingung - klassischerweise den Ausgleich der für die behördliche Rückführungsmaßnahme entstandenen Kosten - gestellt werden. Die Länder führen das Aufenthaltsgesetz als eigene Angelegenheit aus. Ausländerbehörden nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltgesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sowie das Landesverwaltungsamt. Der Verstoß gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewährt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Ausweisungen, Zurückschiebungen und Abschiebungen wurden in Thüringen seit dem Jahr 2013 angeordnet (bitte nach Jahren und Maßnahme aufteilen)? 2. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote wurden in Thüringen seit dem Jahr 2013 ausgesprochen (bitte nach Jahren und Maßnahme aufteilen)? 3. Wie lange wurden Einreise- und Aufenthaltsverbote befristet (bitte nach Jahren und bis zu drei Jahre, bis zu fünf Jahre, bis zu acht Jahre und bis zu zehn Jahre aufteilen)? 4. In wie vielen Fällen wurden Einreise- und Aufenthaltsverbote aufgehoben oder verkürzt? 5. In wie vielen Fällen erfolgte keine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots? 6. In wie vielen Fällen ist ein Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist nachgekommen (bitte alle Fälle seit dem Jahr 2013 nach Jahren aufgeteilt mitteilen)? 7. In wie vielen Fällen wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet, nachdem der Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb der gesetzten Ausreisepflicht nachgekommen ist? 8. In wie vielen der unter Frage 7 nachgefragten Fälle wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für bis zu einem Jahr, bis zu zwei Jahren und bis zu drei Jahren angeordnet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Herrgott (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6723 9. Wie viele Fälle seit dem Jahr 2013 sind der Landesregierung bekannt, in denen Ausländer im Thüringer Zuständigkeitsbereich gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote verstoßen haben (bitte nach Jahren aufteilen)? 10. In wie vielen der unter Frage 9 erfragten Fälle wurde Anklage erhoben? 11. In wie vielen der unter Frage 10 erfragten Fälle erfolgte eine Verurteilung? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 23. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in § 11 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG wird als automatische Folge einer Abschiebung, Zurückschiebung oder Ausweisung kraft Gesetzes wirksam (gesetzliche Sperrwirkung). Dagegen müssen die Einreise - und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 6 AufenthG von der Ausländerbehörde angeordnet werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden. Bei Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 11 Abs.1 AufenthG darf die Frist grundsätzlich höchstens fünf Jahre betragen. Eine längere Frist ist nur zulässig, wenn eine Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgt ist oder wenn vom Betroffenen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. In diesen Fällen soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten. Die Dauer der Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 6 AufenthG soll bei erstmaliger Anordnung ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Zu 1.: Statistische Angaben liegen der Landesregierung zur Anzahl der vollzogenen Abschiebungen vor. Diese sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine statistischen Erhebungen entsprechend der Fragestellung vor. Jahr vollzogene Abschiebungen 2013 402 2014 299 2015 461 2016 610 2017 648 2018 (Stand: 30.11.2018) 635 Zu 2. bis 9.: Statistische Angaben entsprechend den Fragestellungen liegen der Landesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 10. und 11.: Die Anzahl der Anklagen wird statistisch nicht bezogen auf einzelne Arten von Straftaten erfasst. Die Strafverfolgungsstatistik erfasst jedoch die im Laufe eines Jahres nach Anklageerhebung auf Grund gerichtlicher Entscheidungen rechtskräftig abgeurteilten und verurteilten Personen: nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG Jahr Abgeurteilte Verurteilte 2013 0 0 2014 3 2 2015 4 4 2016 5 5 2017 3 3 3 Drucksache 6/6723Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden oder bei denen das Strafverfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (unter anderem Freispruch) getroffen wurden. Bei der Aburteilung von Angeklagten, die in Tateinheit (§ 52 Strafgesetzbuch) oder Tatmehrheit (§ 53 Strafgesetzbuch) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, ist nur der Straftatbestand erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird diese Person für jedes Strafverfahren gesondert gezählt. Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Für das Jahr 2018 liegen der Landesregierung noch keine Angaben vor. Lauinger Minister Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Aufenthaltgesetz in Thüringen seit 2013 Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2. bis 9.: Zu 10. und 11.: