28.01.2019 Drucksache 6/6729Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. Februar 2019 Politische Informationsfahrten auf Einladung von Mitgliedern des Deutschen Bundestags als Bildungsangebote im Sinne des Bildungsfreistellungsgesetzes anerkennen Die Kleine Anfrage 3552 vom 20. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: Das Bundespresseamt plant und finanziert politische Informationsfahrten, zu denen die Mitglieder des Deutschen Bundestags jährlich drei Besuchergruppen aus ihrem Wahlkreis nach Berlin einladen können. Bei rund 2.000 Besuchergruppen im Jahr mit jeweils bis zu 50 Teilnehmern sind dies rund 100.000 Bürgerinnen und Bürger . Feste Programmpunkte dieser Besuche sind neben Gesprächen mit Abgeordneten des Deutschen Bundestags Termine im Bundeskanzleramt, im Bundespresseamt und in den Ministerien. Darüber hinaus führen diese Informationsreisen in Museen und Gedenkstätten zur neueren deutschen Geschichte. In einigen Ländern sind diese Informationsfahrten als Bildungsveranstaltungen im Sinne der jeweiligen Bildungsfreistellungsgesetze anerkannt, in Thüringen jedoch nicht. Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchem Grund werden die vom Bundespresseamt geplanten und finanzierten politischen Informationsfahrten , zu denen die Mitglieder des Deutschen Bundestags Besuchergruppen aus ihrem Wahlkreis nach Berlin einladen können, in Thüringen nicht als Bildungsveranstaltung im Sinne des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes anerkannt, so wie es in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen , Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Schleswig-Holstein der Fall ist? 2. Aus welchen Gründen wird eine fünftägige Reise nach Berlin unter dem Titel "Linke Politik konkret", die von der Fraktion DIE LINKE im Bundestag getragen wird, als Bildungsveranstaltung im Sinne des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes anerkannt? 3. Hat sich nach Auffassung der Landesregierung das im Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz festgeschriebene Anerkennungsverfahren für Bildungsveranstaltungen bewährt und welche Gründe sprechen für beziehungsweise gegen dieses Verfahren? 4. Durch wen erfolgt die Kontrolle hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung der geforderten Kriterien bei den als Bildungsurlaub bestätigten Informationsfahrten in den Deutschen Bundestag? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Worm (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6729 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 25. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach § 9 Satz 1 Nr. 2 Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) muss die anerkennungsfähige Bildungsveranstaltung in der organisatorischen und fachlich-pädagogischen Durchführung der Einrichtung liegen, die die Anerkennung beantragt. Im Fall der vom Bundespresseamt geplanten und finanzierten politischen Informationsfahrten werden die Fahrten durch das Bundespresseamt organisiert und finanziert. Allerdings werden die Inhalte in alleiniger Verantwortung durch den jeweiligen Abgeordneten durchgeführt. Damit sind die Veranstaltungen nicht anerkennungsfähig. Regelungen in anderen Bundesländern sind mit denen in Thüringen nicht vergleichbar. Es wird darauf hingewiesen , dass es in Bayern kein Bildungsfreistellungsgesetz gibt. Die Landesregierung sieht in den Informationsfahrten des Bundespresseamtes einen wichtigen Beitrag zur politischen Bildung. Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen der in § 12 Abs. 1 ThürBfG vorgesehenen Evaluation diese Frage besonders betrachtet werden. Zu 2.: Die Bildungsveranstaltung hat alle Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz erfüllt und wurde deshalb anerkannt. Zu 3.: Das bisherige Anerkennungsverfahren hat sich gut etabliert. Vor allem die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Freistellungsbeirats und das Verfahren der Maßnahmenanerkennung werden hinsichtlich der Qualität der anerkannten Bildungsveranstaltungen als Vorteil des bisherigen Anerkennungsverfahrens gesehen. Zu 4.: Das Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz enthält grundsätzlich keine Ermächtigungsgrundlage zu einer solchen Kontrolle. Der § 10 Abs. 4 enthält folgende Regelung: "(4) Die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung kann mit der Auflage erteilt werden, dass der Träger der für die Anerkennung zuständigen Behörde unverzüglich nach Beendigung der Bildungsveranstaltung einen schriftlichen Bericht über Inhalt und Verlauf vorlegt, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Bildungsveranstaltung abweichend von dem anerkannten Programm durchgeführt wird. Sofern nach Beendigung der Bildungsveranstaltung Umstände bekannt werden, die auf ein Abweichen der durchgeführten von der anerkannten Bildungsveranstaltung schließen lassen, ist der Träger auf Verlangen der für die Anerkennung zuständigen Behörde verpflichtet, unverzüglich einen Bericht über Inhalt und Verlauf der Bildungsveranstaltung vorzulegen." Zuständige Behörde ist das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (§ 4 Abs. 1 Thüringer Bildungsfreistellungsverordnung ). Holter Minister Politische Informationsfahrten auf Einladung von Mitgliedern des Deutschen Bundestags als Bildungsangebote im Sinne des Bildungsfreistellungsgesetzes anerkennen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: