30.01.2019 Drucksache 6/6740Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Februar 2019 Lenk- und Ruhezeiten bei Lok- und Triebfahrzeugführern Die Kleine Anfrage 3551 vom 17. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: Durch Lok- und Triebfahrzeugführer werden täglich Tonnen an wichtigen und gegebenenfalls gefährlichen Gütern sowie Massen an Fahrgästen befördert. Für Fahrer von (Straßen-)Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger von über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr sind Lenk- und Ruhezeiten europarechtlich und national geregelt. Der Verantwortung von Lok- und Triebfahrzeugführern für Fahrgäste und Transportgüter sowie ein sicherer Bahnverkehr steht der Verantwortung der Kraftfahrer auf der Straße nach meiner Auffassung in nichts nach. Mich interessiert, ob und welche Regelungen für Lok- und Triebfahrzeugführer im Hinblick auf Lenkund Ruhezeiten beziehungsweise deren Kontrolle gelten. Ich frage die Landesregierung: 1. Gibt es für Lok- und Triebfahrzeugführer Regelungen zu Fahr-, Lenk- und Ruhezeiten analog denen für Kraftfahrer auf der Straße und wenn ja, welche und wenn nein, warum nicht? 2. Gibt es zu deren Überwachung Kontrollsysteme und wer ist für die Kontrolle der Einhaltung solcher Regelungen zuständig? 3. Liegen der Landesregierung Informationen vor, mit welchem Ergebnis die Kontrollen durchgeführt wurden? 4. Sieht Landesregierung Handlungsbedarf, rechtliche Vorgaben beziehungsweise die praktische Umsetzung zu optimieren und wenn ja, welche? 5. Hat die Landesregierung entsprechende Aktivitäten unternommen? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 29. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Bei der Beschäftigung angestellter Lok- und Triebfahrzeugführer finden die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) Anwendung. Darüber hinaus sind die Bestimmungen gemäß der Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr (Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung - EFPV) zu beachten. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Primas (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastrukur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6740 Die für Lok- und Triebfahrzeugführer geltenden Regelungen sind dennoch nicht analog der Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr. Es fehlen auf EU-Ebene weiter gehende Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten, die mit den Sozialvorschriften im Straßenverkehr vergleichbar wären, wie die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr. Zu 2.: Für die Eisenbahnen des Bundes, für nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland und für nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung bedürfen, ist das Eisenbahn-Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde. Das Eisenbahn-Bundesamt prüft im Rahmen seiner Tätigkeiten unter anderem, ob die Eisenbahnunternehmen der Verpflichtung, ihren Betrieb sicher zu führen, nachkommen. Hierzu zählt auch die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften. Für die sonstigen nichtbundeseigenen Eisenbahnen (Regionalbahnen) ist in Thüringen das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz zuständig. Das betrifft den Vollzug des Arbeitszeitgesetzes und der Eisenbahn -Fahrpersonalverordnung in Bezug auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EFPV. Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz arbeitet dabei mit dem Eisenbahn-Bundesamt zusammen und nimmt Kontrollen bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen vor. Zu 3.: Im Rahmen einer Sonderaktion in den Jahren 2017/2018 zum Arbeitsschutz bei Lokführern im Güterverkehr der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Thüringen stellten die Kontrollbeauftragten des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz in der Mehrzahl der überprüften Betriebe Verstöße gegen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes fest. Der Schwerpunkt der Verstöße betraf die Nichteinhaltung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit und der täglichen Ruhepausen und Ruhezeiten. Es besteht demnach vor allem Handlungsbedarf bei der Umsetzung bestehender Bestimmungen. Zu 4. und 5.: Die Fragen 4 und 5 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Einführung vergleichbarer Sozialvorschriften wie im gewerblichen Straßentransportverkehr wird im Rahmen einer europäischen Lösung grundsätzlich befürwortet. Ein nationaler Alleingang ist angesichts des zunehmend interoperablen, grenzüberschreitenden Verkehrs und aus wettbewerbsrechtlichen und Effizienzgründen nicht zielführend. Die Thüringer Landesregierung wirkt durch Kontrollen und Beratungen der Unternehmen auf die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften hin, um die Verkehrssicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Schienenverkehr zu erhöhen. Keller Ministerin Lenk- und Ruhezeiten bei Lok- und Triebfahrzeugführern Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. und 5.: