01.02.2019 Drucksache 6/6748Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. Februar 2019 Änderung der ThürGUSVO - Sozialbetreuung Die Kleine Anfrage 3507 vom 30. November 2018 hat folgenden Wortlaut: Zum 1. September 2018 ist die am 20. Mai 2010 erlassene Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung (ThürGUSVO) in geänderter Form in Kraft getreten. Unter anderem wurden an das Personal zu stellende Mindestanforderungen geändert. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viel Prozent der für eine Gemeinschaftsunterkunft oder ein bestimmtes Gebiet zuständigen Personen , die in der migrationsspezifischen Betreuung und Beratung tätig sind, erfüllten die Qualifikationsanforderungen nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Nr. 3 Satz 1 Buchst. a ThürGUSVO per 31. August 2018 (bitte nach Gebietskörperschaft und Tätigkeitsgebiet unterteilen)? 2. Wie viele Neueinstellungen erfolgten im Bereich der migrationsspezifischen Betreuung und Beratung seit dem Jahr 2014 (bitte nach Jahr und Gebietskörperschaft aufschlüsseln)? 3. Wie viele Umsetzungen erfolgten im Bereich der migrationsspezifischen Betreuung und Beratung seit dem Jahr 2014 (bitte nach Jahr und Gebietskörperschaft aufschlüsseln)? 4. Wie viele staatlich anerkannte Sozialbetreuer und staatlich anerkannte Sozialpädagogen stehen dem Thüringer Arbeitsmarkt per 31. August 2018 und perspektivisch bis zum Jahr 2022 zur Verfügung? 5. Wie viele der Thüringer Stellen mit dem Anforderungsprofil staatlich anerkannter Sozialbetreuer und staatlich anerkannter Sozialpädagoge waren in Thüringen per 31. August 2018 unbesetzt (bitte nach Gebietskörperschaft aufschlüsseln)? 6. Wie unterstützt die Landesregierung die Landkreise und kreisfreien Städte außerhalb von Hochschulstandorten bei der Personalgewinnung? 7. Mit wie vielen Kündigungen rechnet die Landesregierung, um das Quorum der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Nr. 3 Satz 3 ThürGUSVO zu erfüllen und in welcher Form werden den Kommunen die mit den arbeitsrechtlichen Maßnahmen verbundenen Kosten erstattet? 8. Welchen Standpunkt vertritt die Landesregierung hinsichtlich der Auffassung, dass in gemeinschaftlichen Unterkünften, die zur Unterbringung männlicher Personen bestimmt sind, mit Rücksicht auf kultu- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Herrgott (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6748 relle und religiöse Wertanschauungen der Bewohner, bevorzugt Sozialbetreuung durch männliche Mitarbeiter vorgenommen werden sollte? 9. Wie definiert die Landesregierung "unverzichtbare kulturelle Standards des Zusammenlebens" in Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Nr. 1 Buchst. c ThürGUSVO? 10. Wie viele Ausschreibungsverfahren müssen angestrengt werden, um den Ausnahmetatbestand der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Nr. 3 Satz 4 ThürGUSVO zu erfüllen? 11. Durch welche Stelle wird die Sozialbetreuung während der Auswechslung des nicht ausreichend qualifizierten Personals, also der Kündigung und dem Bemühen um Neubesetzung, gewährleistet? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 31. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Zur Beantwortung der Frage wird auf die Angaben in Anlage 1 verwiesen. Zu 2.: Zur Beantwortung der Frage wird auf die Angaben in Anlage 2 verwiesen. Zu 3.: Zur Beantwortung der Frage wird auf die Angaben in Anlage 3 verwiesen. Zu 4.: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Zu 5.: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Zu 6.: Die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis. Im Rahmen dessen haben sie über den Einsatz von Personal zu entscheiden. Geeignetes Personal wird regelmäßig durch Stellenausschreibungen gewonnen. Insoweit bedarf es keiner Unterstützung des Landes, da hier aufgrund einer Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern von den kommunalen Gebietskörperschaften zu entscheiden ist. Zu 7.: Die Umsetzung der Regelungen der Thüringer Gemeinschaftsunterbringungs- und Sozialbetreuungsverordnung (ThürGUSVO), zu denen die der Fragestellung zugrundeliegende Nummer 3 Satz 3 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 ThürGUSVO mit der darin festgelegten Quote an qualifiziertem Sozialbetreuungspersonal gehört, wird von der Aufgabenwahrnehmung der kommunalen Gebietskörperschaften im übertragenen Wirkungskreis umfasst. Damit verbundene Personalentscheidungen sind von den Landkreisen und kreisfreien Städten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu treffen und können je nach konkreter Fallkonstellation unterschiedlich ausfallen, etwa im Hinblick auf die Beendigung von Betreiberverträgen und erforderliche Kapazitätsreduzierungen oder das Ausscheiden von Personal auf eigenen Wunsch. Derartige Entwicklungen und Planungen der kommunalen Gebietskörperschaften können sich auf die Quote auswirken. Zudem bietet die in Nummer 3 Satz 3 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 ThürGUSVO vorgesehene Übergangsfrist von zwei Jahren hinreichend Zeit für eine betreffende Personalplanung, was insbesondere die Möglichkeit der Weiterbildung oder entsprechenden Qualifizierung bereits eingesetzten Personals eröffnet. Welche Lösungen hier konkret gewählt werden, liegt in der Entscheidungskompetenz der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte. Darüber hinaus kann nach den Umständen des Einzelfalls gemäß Nummer 3 Satz 4 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 ThürGUSVO mit Zustimmung des Landesverwaltungsamts von der festgelegten Quote abgewichen werden, insbesondere wenn das geforderte qualifizierte Personal auch im Ergebnis von Ausschreibungsverfahren nicht zur Verfügung steht. Hypothetische Angaben zu Kündigungen und etwaigen Kosten sind daher seitens des Landes nicht veranlasst. 3 Drucksache 6/6748Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8.: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Unterkünfte, die im Sinne der Fragestellung nur zur Unterbringung männlicher Personen bestimmt sind, weder im Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz noch in der Thüringer Gemeinschaftsunterbringungs- und Sozialbetreuungsverordnung vorgeschrieben sind. Soweit sich kommunale Gebietskörperschaften für die Belegung einer Gemeinschaftsunterkunft mit ausschließlich männlichen Personen entscheiden, treffen auch in diesem Fall unterschiedliche Kulturen, Religionen und gegebenenfalls auch verschiedene geschlechtliche Identitäten zusammen. Insoweit ist die dargestellte Auffassung, dass in Unterkünften mit ausschließlich männlicher Belegung eine Sozialbetreuung nur durch männliche Mitarbeiter vorgenommen werden sollte, fraglich und die alleinige Sicherstellung der Sozialbetreuung durch männliche Sozialbetreuer nicht hinreichend. Wichtig ist nach Ansicht der Landesregierung diesbezüglich, dass in einer Gemeinschaftsunterkunft sowohl eine weibliche als auch eine männliche Ansprechperson erreichbar sind, um bei Bedarf jeweils die Anliegen des untergeberachten Flüchtlings aufnehmen und in geeigneter Weise weiterhelfen zu können, sei es durch eigene Kompetenz oder durch Hinzuziehung fachkundiger Dritter oder Verweis an diese. Ansprechpartner sind wichtig für die Vertrauensbildung der untergebrachten Personen sowie für die Gewaltprävention und den Gewaltschutz. Zu 9.: Die Vermittlung und Durchsetzung "unverzichtbarer kultureller Standards des Zusammenlebens" wurden bereits als Ziel und Inhalt der sozialen Betreuung und Beratung in der Thüringer Gemeinschaftsunterkunftsund Sozialbetreuungsverordnung vom 20. Mai 2010 bestimmt und finden sich auch in der aktuellen Fassung der Verordnung. Unter "unverzichtbaren kulturellen Standards des Zusammenlebens" sind insbesondere grundlegende Regeln der Gesellschaft zu verstehen, die es allen Menschen ermöglichen sollen, gedeihlich zusammenzuleben, ohne die eigene Identität, Kultur oder Religion aufgeben zu müssen. Dazu gehören beispielsweise Toleranz und Respekt allen Menschen gegenüber, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, das Einhalten von Gesetzen, die Beachtung von Verkehrsregeln sowie das Sauberhalten seiner Umgebung. Ziel und Inhalt der Sozialbetreuung ist es mithin, die Grundlagen für ein friedliches und förderliches Miteinander in unserer Gesellschaft zu vermitteln und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Zu 10.: Ausnahmen nach Nummer 3 Satz 4 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 ThürGUSVO sind mit Zustimmung des Thüringer Landesverwaltungsamts zulässig, insbesondere wenn das geforderte qualifizierte Personal auch im Ergebnis von Ausschreibungsverfahren nicht zur Verfügung steht. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Daher ist bereits in der Verordnung keine konkrete Anzahl durchzuführender Ausschreibungsverfahren bestimmt worden und kann auch nicht im Wege der Beantwortung dieser Frage durch die Landesregierung erfolgen. Zu 11.: Die in Nummer 3 Satz 3 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 ThürGUSVO vorgesehene Übergangsfrist von zwei Jahren bietet hinreichend Zeit für eine entsprechende Personalplanung. Ausnahmesituationen kann nach Nummer 3 Satz 4 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 ThürGUSVO Rechnung getragen werden. Im Übrigen wird hinsichtlich der Zuständigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften auf die Beantwortung der Frage 7 verwiesen. Lauinger Minister Anlagen* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 3507 des Abgeordneten Herrgott (CDU) Seite 1 von 1 Landkreis/kreisfreie Stadt Tätigkeitsgebiet* Anteil der Personen, die die Qualitätsanforderungen nach Ziffer 3, Satz 1, Buchstabe a der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 ThürGUSVO erfüllen in Prozent** Altenburger Land Landkreis 100 Eichsfeld Landkreis 50 Eisenach Stadt 44 Erfurt Stadt 95 Gera EU/GU 80 EU 100 EU 66 GU 0 Gotha Landkreis 14,29 Greiz Landkreis 28 Hildburghausen GU 1 20 GU 2 10 GU 3 20 GU 4 0 GU 5 100 GU 6 0 EU 100 Ilm-Kreis Landkreis 29 Jena Stadt 64 Kyffhäuserkreis Landkreis 33 Nordhausen GU 1 100 GU 2 100 GU 3 100 GU 4 50 GU 5 50 GU 6 100 EU 1 100 EU 2 50 EU 3 100 Saale-Holzland-Kreis Landkreis 100 Saale-Orla-Kreis Landkreis 50 Saalfeld-Rudolstadt Landkreis 100 Schmalkalden-Meiningen Landkreis 78 Sömmerda Landkreis 89 Sonneberg Landkreis 100 Suhl Stadt 100 Unstrut-Hainich-Kreis GU 67 EU 100 Wartburgkreis Landkreis 50 Weimar Stadt 100 Weimarer Land Landkreis 2 *Angaben nur zum Teil mit Unterscheidung nach GU/EU **zum Stichtag 31.08.2018 Anlage 2 zur Kleinen Anfrage 3507 des Abgeordneten Herrgott (CDU) Seite 1 von 3 Landkreis/kreisfreie Stadt Jahr Neueinstellungen Altenburger Land 2014 1 2015 2 2016 4 2017 - 2018 - Eichsfeld 2014 - 2015 - 2016 2 2017 - 2018 - Eisenach 2014 - 2015 3 2016 1 2017 - 2018 4 Erfurt 2014 k. A. 2015 k. A. 2016 k. A. 2017 2 2018 4 Gera 2014 - 2015 4 2016 2 2017 2 2018 1 2014 k. A.** 2015 k. A.** Gotha 2016 k. A.** 2017 k. A.** 2018 k. A.** Greiz 2014 - 2015 3 2016 3 2017 1 2018 2 Hildburghausen 2014 1 2015 5 2016 8 2017 2 2018 - Ilm-Kreis 2014 2 2015 2 2016 - 2017 - 2018 1 Anlage 2 zur Kleinen Anfrage 3507 des Abgeordneten Herrgott (CDU) Seite 2 von 3 Jena 2014 - 2015 2 2016 4 2017 - 2018 - Kyffhäuserkreis 2014 2 2015 7 2016 4 2017 - 2018 1 Nordhausen 2014 - 2015 10,5 2016 - 2017 - 2018 - Saale-Holzland-Kreis 2014 - 2015 - 2016 - 2017 1 2018 - Saale-Orla-Kreis 2014 - 2015 5 2016 3 2017 - 2018 2 Saalfeld-Rudolstadt 2014 - 2015 4 2016 6 2017 2018 2 Schmalkalden-Meiningen 2014 - 2015 - 2016 13* 2017 - 2018 - Sömmerda 2014 2 2015 9 2016 1 2017 - 2018 - Sonneberg 2014 - 2015 3 2016 - 2017 1 2018 4 Anlage 2 zur Kleinen Anfrage 3507 des Abgeordneten Herrgott (CDU) Seite 3 von 3 Suhl 2014 - 2015 - 2016 - 2017 - 2018 - Unstrut-Hainich-Kreis 2014 - 2015 2 2016 5 2017 - 2018 - Wartburgkreis 2014 1 2015 4 2016 3 2017 1 2018 - Weimar 2014 k. A. 2015 2 2016 3 2017 2 2018 1 Weimarer Land 2014 - 2018 insgesamt 8 * Neuausschreibung der Sozialarbeit: ab 01.05.2016 insgesamt 9 VBE (verteilt auf 13 Personen bei 5 verschiedenen Trägern) ** Da die migrationsspezifische Betreuung und Beratung durch verschiedene externe Unternehmen/Anbieter durchgeführt wird, kann keine Aussage zu den Neueinstellungen bzw. Umsetzungen seit 2014 getroffen werden. Anlage 3 zur Kleinen Anfrage 3507 des Abgeordneten Herrgott (CDU) Seite 1 von 2 Landkreis/kreisfreie Stadt Jahr Umsetzungen Altenburger Land 2014 1 2015 - 2016 - 2017 - 2018 - Eichsfeld 2014 k. A. 2015 k. A. 2016 - 2017 - 2018 - Eisenach 2014 - 2018 - Erfurt 2014 k. A. 2015 3 2016 k. A. 2017 7 2018 k. A. Gera 2014 - 2018 k. A.** Gotha 2014 - 2018 k. A.** Greiz 2014 - 2018 - Hildburghausen 2014 - 2015 - 2016 2 2017 1 2018 1 Ilm-Kreis 2014 2 2015 2 2016 - 2017 - 2018 1 Jena 2014 - 2015 2 2016 4 2017 - 2018 - Kyffhäuserkreis 2014 - 2015 - 2016 3 2017 2 2018 - Nordhausen 2014 - 2018 k. A. Saale-Holzland-Kreis 2014 - 2018 - Saale-Orla-Kreis 2014 - 2015 1 2016 - 2017 - 2018 - Anlage 3 zur Kleinen Anfrage 3507 des Abgeordneten Herrgott (CDU) Seite 2 von 2 Saalfeld-Rudolstadt 2014 - 2015 - 2016 1 2017 - 2018 - Schmalkalden-Meiningen 2014 - 2018 k. A. Sömmerda 2014 - 2018 insgesamt 4 Sonneberg 2014 - 2018 - Suhl 2014 - 2018 - Unstrut-Hainich-Kreis 2014 2 2015 1 2016 - 2017 - 2018 - Wartburgkreis* 2014 - 2015 1 2016 - 2017 - 2018 1 Weimar 2014 k. A. 2015 - 2016 - 2017 2 2018 - Weimarer Land 2014 - 2018 - * Bei den Angaben der Umsetzungen sind die externen Anbieter nicht eingeschlossen. ** Da die migrationsspezifische Betreuung und Beratung auf verschiedene externe Anbieter/Träger übertragen wurde, kann von der betreffenden kommunalen Gebietskörperschaft keine entsprechende Aussage getroffen werden. Änderung der ThürGUSVO - Sozialbetreuung Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: