01.02.2019 Drucksache 6/6749Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. Februar 2019 Gesetz zur Neufassung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Anpassung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften an die Verordnung über amtliche Kontrollen (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6499) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 3520 vom 11. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise werden die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet oder entlastet ? 5. Anhand welche Verfahren und Methoden wurden die Belastungen beziehungsweise Entlastungen ermittelt ? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 8. Bedingt die Umsetzung des Regelungsvorhabens einmalige oder laufende Investitionen und/oder fallen einmalige oder laufende externe Kosten an? 9. Hat das Regelungsvorhaben voraussichtlich negative Auswirkungen auf Marktanteile oder Umsätze? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6749 10. Schafft das Regelungsvorhaben voraussichtlich Markteintrittsbarrieren? 11. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? 12. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? 13. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 14. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 15. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 31. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es werden keine neuen Pflichten für die Vollzugsbehörden eingeführt und auch keine bestehenden Pflichten erweitert. Die bisherige Pflicht, die Höhe der Beseitigungsentgelte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, wird durch Umstellung auf eine "Soll"-Bestimmung (Artikel 1 § 4 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 Satz 1) flexibler gefasst. Zu 2.: Für Unternehmen werden keine neuen Pflichten eingeführt und keine bestehenden Pflichten erweitert oder reduziert. Zu 3.: Für die Beseitigung von Falltieren (Vieh) in Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte sieht das Gesetz wie im derzeit geltenden Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz eine Mitbeteiligung dieser an den entstehenden Kosten in Höhe von einem Drittel vor (Artikel 1 § 4 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1). Es ist von Kosten in Höhe von insgesamt etwa 1,3 Millionen Euro pro Jahr auszugehen. Hierzu besteht über die Schlüsselzuweisungen nach § 6 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ein Ausgleichsinstrumentarium. Kosten für das Land aufgrund von Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 entstehen ausschließlich im konkreten, in seinen Ausmaßen und zeitlichem Auftreten nicht näher abschätzbaren Tierseuchenfall. Die Kosten können für diesen Fall nicht näher beziffert werden. Die Regelung ist vor allem im Zusammenhang mit der weiter an Deutschland heranrückenden Afrikanischen Schweinepest zu sehen. Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 regelt, dass das Land die Kosten für eine aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung behördlich angeordnete unschädliche Beseitigung von Tierkörpern verendeter oder in bestimmten Fällen, zum Beispiel in einem wegen eines Tierseuchenausbruchs reglementierten Gebiet, auch erlegter wild lebender Tiere trägt. Durch eine solche Anordnung soll verhindert werden, dass infektiöses Material in der Natur verbleibt und dann mögliche Ansteckungsquelle für weitere noch nicht infizierte Tiere sein kann. Mit der Regelung ist klargestellt, wer in den Fällen einer Anordnung der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern wild lebender Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung die Kosten trägt. Dabei wird an den Grundsatz der Kostentragung für Kosten der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern im Tierseuchenfall durch das Land nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes angeknüpft. Zu 4.: Für die Wirtschaft entsteht durch das Regelungsvorhaben keine neue finanzielle Belastung. Für die Besitzer von Falltieren (Vieh) ist weiterhin eine Entlastung für die von ihnen nach dem Verursacherprinzip zu tragenden Beseitigungskosten in Höhe von einem Drittel vorgesehen. 3 Drucksache 6/6749Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Das vom Zweckverband Tierkörperbeseitigung Thüringen mit der Beseitigung ganzer Tierkörper beauftragte beziehungsweise von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium für die Beseitigung sonstiger tierischer Nebenprodukte (Schlachtabfälle) beliehene Entsorgungsunternehmen wird im Rahmen eines EU-weit durchgeführten Vergabeverfahrens ermittelt. Hierbei wird regelmäßig an die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen angeknüpft. Durch die im Gesetz vorgesehene Nachprüfung der gezahlten Entgelte zum Ende der jeweiligen Kalkulationsperioden können in Fällen fehlenden Wettbewerbs zu hohe Entgelte vermieden werden. Zu 6.: Vom Regelungsvorhaben sind kleine und mittlere Unternehmen und große Unternehmen gleichermaßen betroffen . Finanzielle oder sonstige Erfüllungsmehraufwände sind mit dem Regelungsvorhaben nicht verbunden. Zu 7.: Konkrete KMU-Belastungen entstehen durch das Regelungsvorhaben nicht. Belastungen sind abhängig vom Umfang der beim einzelnen Tierbesitzer anfallenden beseitigungspflichtigen tierischen Nebenprodukte. Zu 8.: Die Umsetzung des Regelungsvorhabens bedingt keine einmaligen oder laufenden Investitionen. Externe Kosten fallen insoweit an, als die Höhe der vom Entsorgungsunternehmen erhobenen Entgelte für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft werden sollen. Zu 9.: Nein Zu 10.: Nein Zu 11.: Die Bürger werden durch das Regelungsvorhaben weder belastet noch begünstigt oder entlastet. Zu 12.: Keine Regelung belastet Private oder greift in deren grundrechtliche Freiheiten ein. Zu 13.: Entfällt (siehe Antwort zu Frage 12) Zu 14.: Auf einen Mehrwert für Private kommt es bei der Pflicht zur Umsetzung von EU- und Bundesrecht nicht an. Zur Umsetzung von EU- und Bundesrecht gibt es keine Alternative. Zu 15.: Die Beseitigung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz bezeichneten tierischen Nebenprodukte ist vorrangig eine seuchenhygienische, dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienende öffentliche Aufgabe. Sie muss von stets funktions- und handlungsfähigen Institutionen getragen werden. Das Regelungsvorhaben trägt dem wie im derzeit geltenden Thüringer Tierische Nebenprodukte -Beseitigungsgesetz Rechnung. Werner Ministerin Gesetz zur Neufassung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Anpassung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften an die Verordnung über amtliche Kontrollen (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6499) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: