01.02.2019 Drucksache 6/6750Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. Februar 2019 Gesetz zur Neufassung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Anpassung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften an die Verordnung über amtliche Kontrollen (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6499) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3521 vom 11. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6750 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 31. Januar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die rechtliche Verpflichtung zur Regelung bezogen auf Artikel 1 des Gesetzes resultiert aus den Änderungen zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) durch das Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966), insbesondere aus § 16 Abs. 1 TierNebG, und dem damit erforderlichen Anpassungsbedarf des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (ThürTierNebG). Die Anpassung muss spätestens bis zum 12. Februar 2020 erfolgen. Ohne die rechtzeitige Anpassung des Landesgesetzes wäre der Zweckverband Tierkörperbeseitigung Thüringen mit dem von ihm beauftragten Entsorgungsunternehmen ab dem 12. Februar 2020 gesetzlich nicht mehr legitimiert, die Beseitigung von Tierkörpern in Thüringen durchzuführen. Es handelt sich um beseitigungspflichtige tierische Nebenprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG in Verbindung mit der Verordnung über tierische Nebenprodukte, dass heißt der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte stellt vorrangig eine seuchen -hygienische, dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienende Aufgabe dar. Die Entsorgung dieses Materials muss von stets funktions- und handlungsfähigen Institutionen getragen werden und zu jeder Zeit gesichert sein. Die rechtliche Verpflichtung zur Regelung bezogen auf die Artikel 2 und 3 des Gesetzes (Änderung des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes und des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes) folgt aus dem Anpassungsbedarf an die ab dem 14. Dezember 2019 geltende Verordnung über amtliche Kontrollen, das heißt an die (EU) 2017/625 und die damit verbundene Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 854/2004. Zu 2.: Eine Befristung kann nicht erfolgen. Die Regelungen in Artikel 1 des Gesetzes dienen der Ausführung von EU- und Bundesrecht, welches jeweils unbefristet gilt. Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes betreffen Änderungen zu nicht befristeten Stammgesetzen, die der Ausführung von unbefristetem EU- und Bundesrecht dienen. Die Regelungen sind damit dauerhaft erforderlich. Zu 3.: Ein weiteres Änderungsbedürfnis ist derzeit nicht abzusehen. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt ist in keinen anderen Vorschriften bereits erfasst. Zu 5.: Keine Zu 6.: Alle Flächenländer verfügen über Ausführungsgesetze zu den in Rede stehenden Sachgebieten und passen diese Gesetze fortwährend den aktuellen Rechtsentwicklungen und praktischen Erfordernissen an. Zu 7.: Bei der Gestaltung landesrechtlicher Regelungen sind stets die landesspezifischen Besonderheiten mit in den Blick zu nehmen. Es gibt nicht nur "ein" Regelungsmodell. Zu 8.: Die Vollzugsgeeignetheit der Regelung wurde vorab mit positivem Ergebnis geprüft. Soweit es sich nicht nur um notwendige Anpassungen an geändertes Bundes- und EU-Recht handelt, beruhen die vorgenom- 3 Drucksache 6/6750Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode menen Änderungen auf den langjährigen Erfahrungen mit den zugrunde liegenden landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen . Zu 9.: Die Kosten der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten werden durch EU- und Bundesrecht (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz) ausgelöst. Die Umsetzung von EU-Recht und der Vollzug von Bundesrecht ist Pflicht (Artikel 291 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; Artikel 83 des Grundgesetzes). Die Frage einer Kosten-Nutzen-Analyse stellt sich insofern nicht. Die bei den Beseitigungspflichtigen anfallenden Kosten der Beseitigung tierischer Nebenprodukte werden wie bisher nach dem Verursacherprinzip von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte getragen. Die bereits im derzeit geltenden Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz geregelte Mitbeteiligung der öffentlichen Hand an den Kosten für die Beseitigung von Falltieren (Vieh), die bisher - mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern - auch in den anderen Ländern zum Tragen kommt, ist im vorliegenden Gesetz weiterhin in Höhe von einem Drittel vorgesehen. Dies steht in Übereinstimmung mit den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften und kann zur Förderung einer lückenlosen , schnellen und ordnungsgemäßen Beseitigung gefallener Tiere beitragen. Für die Tierkörperbeseitigung im Tierseuchenfall gelten die speziellen Kostenerstattungsregelungen nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes sowie § 19 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes. In Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes stellt sich die Frage einer Kosten-Nutzen-Analyse nicht. Durch die Änderungen des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes und des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes entstehen keine Mehrkosten. Zu 10.: Die Regelungen enthalten keine Informationspflichten. Zu 11.: Entfällt (siehe Antwort zu Frage 10) Zu 12.: Land und kommunale Gebietskörperschaften sind für den Vollzug zuständig. Zu 13.: Mit dem vorliegenden Gesetz werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten geschaffen. Zu 14.: Für den Vollzug ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Haushaltsmäßige Vorkehrungen im laufenden Haushaltsjahr waren nicht zu treffen. Werner Ministerin Gesetz zur Neufassung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Anpassung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften an die Verordnung über amtliche Kontrollen (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6499) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: