07.02.2019 Drucksache 6/6777Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. Februar 2019 Bau und Betrieb einer Photovoltaikanlage in Oldisleben - Kleine Anfrage 3426 - nachgefragt Die Kleine Anfrage 3604 vom 15. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: In der Gemeinde Oldisleben im Kyffhäuserkreis wurde auf dem Gelände der ehemaligen Mülldeponie eine Photovoltaikanlage errichtet. Erst nach Baubeginn stimmte der Gemeinderat für die Änderung des Flächen nutzungsplans in ein "Sondergebiet Photovoltaik". Den bereits durchgeführten Baumaßnahmen für die Pho tovoltaikanlage habe die zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht zugestimmt. Die Antwort der Landesregie rung (vergleiche Drucksache 6/6534) zu der Kleinen Anfrage 3426 ergibt weiteren Erklärungsbedarf. Die Kreisverwaltungsbehörden des Kyffhäuserkreises unterstehen der Aufsicht des Landesverwaltungs amts beziehungsweise der Landesregierung. Ich frage die Landesregierung: 1. Wurde nach Einschätzung der Landesregierung die gegenständliche Photovoltaikanlage auf dem Gelän de der ehemaligen Mülldeponie rechtmäßig beziehungsweise legal errichtet und falls nicht, warum nicht? 2. Falls die gegenständlichen Photovoltaikanlage auf dem Gelände der ehemaligen Mülldeponie rechtmä ßig beziehungsweise legal errichtet wurde, auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Anlage errich tet und wie lautete die behördliche Begründung hierfür? 3. Sind nach Kenntnis der Landesregierung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Photovoltaikan lage auf dem Gelände der ehemaligen Mülldeponie in der Gemeinde Oldisleben seit September 2016 Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Strafverfahren gegen eine an der Errichtung beteiligten natürliche oder juristische Person eingeleitet worden (bitte nach Jahrescheiben, Tatvorwurf, beteiligten Behörden, Strafmaß beziehungsweise verhängtem Bußgeld und aktuellem Stand aufschlüsseln)? Falls keine Ord nungswidrigkeitenverfahren, Strafverfahren oder andere behördliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, warum nicht? 4. Liegt nach Kenntnis der Landesregierung für die gegenständliche Photovoltaikanlage auf dem Gelände der ehemaligen Mülldeponie eine rechtmäßige Betriebsgenehmigung vor und auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte diese Genehmigung (bitte nach Genehmigungsdatum, Genehmigungsbehörde, Auf lagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen aufschlüsseln)? Falls keine Betriebsgenehmigung vor liegt, warum nicht? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Herold (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6777 5. Ist nach Kenntnis der Landesregierung die gegenständliche Photovoltaikanlage auf dem Gelände der ehemaligen Mülldeponie in Betrieb und falls nicht, warum nicht? Falls sie in Betrieb ist, seit wann? 6. Falls die gegenständliche Photovoltaikanlage unrechtmäßig gebaut beziehungsweise in Betrieb genom men wurde, welche Schritte haben die zuständigen Aufsichtsbehörden bisher unternommen, um den unrechtmäßigen Bau beziehungsweise Betrieb der Anlage zu unterbinden, den rechtswidrigen Zustand abzustellen sowie einen rechtmäßigen Zustand herzustellen und wie wurden beziehungsweise werden diese Maßnahmen begründet? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 5. Februar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Unterlagen für die Photovoltaikanlage wurden am 31. Januar 2018 bei der Gemeinde Oldisleben einge reicht. Damit konnte ab dem 28. Februar 2018 mit dem Bau begonnen werden. Ergänzend wird auf die Ant wort der Landesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 3426 des Abgeordneten Möller (AfD) in Druck sache 6/6534 verwiesen. Zu 2.: Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 61 Thüringer Bauordnung (ThürBO) gibt es keine behörd liche Entscheidung, die begründet werden könnte. Zu 3.: Es wurden keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, da nach dem nachgefragten Zeitpunkt keine Handlungen festgestellt wurden, die eine Verfahrenseinleitung gerechtfertigt hätten. Zu 4.: Die Thüringer Bauordnung sieht neben der Baugenehmigung beziehungsweise der Einreichung von Unter lagen im Verfahren nach § 61 ThürBO keine Betriebsgenehmigung vor. Zu 5.: Durch den Bauherrn wurde dem Landratsamt Kyffhäuserkreis eine Nutzungsaufnahme zum 17. April 2018 gemeldet. Die untere Naturschutzbehörde nahm am 22. März 2018 die artenschutzrechtlichen Maßnahmen ab. Dabei wurden keine Beanstandungen festgestellt. Ob die Anlage tatsächlich in Betrieb ist und Strom er zeugt, ist der Landesregierung nicht bekannt. Zu 6.: Entsprechende Maßnahmen waren nicht erforderlich. Auf die Antworten der Landesregierung zu den Fra gen 1, 2 und 4 sowie die Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage 3426 des Abgeordneten Möller in Druck sache 6/6534 wird verwiesen. In Vertretung Dr. Sühl Staatssekretär Bau und Betrieb einer Photovoltaikanlage in Oldisleben - Kleine Anfrage 3426 - nach-gefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: