07.02.2019 Drucksache 6/6779Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 20. Februar 2019 Stadt Plaue in der kommunalen Haushaltskonsolidierung Die Kleine Anfrage 3470 vom 22. November 2018 hat folgenden Wortlaut: Die Stadt Plaue (Ilm-Kreis) war verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und zu beschlie ßen. Im Januar 2016 forderte die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Stadt Plaue auf, das damals be stehende Haushaltssicherungskonzept fortzuschreiben. Die Stadt Plaue ist verpflichtet, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde regelmäßig über die Umsetzung des Haushaltssicherungskonzepts zu berichten. Diese Berichte hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehör de auszuwerten. Die Stadt Plaue unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann musste die Stadt Plaue aus welchen Gründen erstmalig ein Haushaltssicherungskonzept aufstel len und wann hat der Stadtrat dieses Konzept beschlossen? 2. Mit welcher Begründung hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Stadt Plaue im Januar 2016 aufgefordert, das damals bestehende Haushaltssicherungskonzept fortzuschreiben? 3. Wann erfolgte diese Fortschreibung durch Beschluss des Stadtrats? 4. Weshalb hat die Stadt Plaue möglicherweise auf die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts verzichtet? 5. Welche Rechtsfolgen entstanden gegebenenfalls aus einem derartigen Verzicht? 6. Wann hat die Stadt Plaue seit dem 1. Januar 2016 der zuständigen Rechtsaufsicht über die Umsetzung/ Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts berichtet? 7. Mit welcher Begründung erfolgte möglicherweise seit 1. Januar 2016 keine derartige Berichterstattung der Stadt an die Rechtsaufsichtsbehörde? 8. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen wurden gegebenenfalls eingeleitet, um die Stadt Plaue zur Ein haltung der Berichtspflicht zur Umsetzung des Haushaltssicherungskonzepts zu veranlassen? 9. Mit welcher Begründung wurde gegebenenfalls auf derartige rechtsaufsichtliche Mittel verzichtet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6779 10. Wie bewertet die Landesregierung aus rechtsaufsichtlicher Sicht die Finanzlage der Stadt Plaue in den Jahren 2016 bis 2018? 11. Inwieweit lagen in diesem Zeitraum die Voraussetzungen zur Erstellung/Fortschreibung eines Haus haltssicherungskonzepts vor? 12. In welcher Höhe erhielt die Stadt Plaue bisher Bedarfszuweisungen des Landes (bitte Einzelaufstellung seit der erstmaligen Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 5. Februar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 53 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist ein Haushaltssicherungskon zept aufzustellen, wenn die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit in zwei der drei dem laufenden Jahr vorangegangenen Haushaltsjahre oder in zwei der dem laufenden Haushaltsjahr folgenden Finanz planungsjahre einen Fehlbetrag ausweist. Nach der Haushaltsplanung der Stadt Plaue für das Haushalts jahr 2012 waren beide Alternativen erfüllt. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürKO hatte die Stadt Plaue mit Beschluss vom 28. November 2012 (Beschluss Nr. 172-28/11/12) ein Haushaltssicherungskonzept be schlossen. Mit Bescheid vom 2. April 2013 wurde das Haushaltssicherungskonzept durch die Rechtsaufsichts behörde unter der Auflage genehmigt, bis zum 1. Dezember 2013 ein überarbeitetes und fortgeschriebenes Konzept vorzulegen, welches den Konsolidierungszeitraum und das Konsolidierungsziel konkreter festlegt. Zu 2.: Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 beantragte die Stadt Plaue bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts, einschließlich dessen Fortschrei bung, freigestellt zu werden. Nach § 53 a Abs. 1 Satz 2 ThürKO kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts zulassen, wenn die Fehlbeträge nicht erheblich ist sind. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 hatte die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 53 a Abs. 1 Satz 2 ThürKO dem Antrag der Stadt Plaue auf Freistellung von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushalts sicherungskonzepts, einschließlich der Fortschreibung, zugestimmt. Gleichzeitig wurde um Übersendung eines Sachstandsberichts zur Haushaltssituation jeweils zum 30. November eines Jahres gebeten. Sofern sich danach, entgegen der Annahmen, die Haushaltslage verschlechtern sollte, war das Haushaltssiche rungskonzept fortzuschreiben. Nach Prüfung der Haushaltssatzung der Stadt Plaue für das Jahr 2016 wurde durch die zuständige Rechts aufsichtsbehörde mit Prüfvermerk vom 18. Januar 2016 festgestellt, dass das Haushaltssicherungskonzept fortzuschreiben ist. Zu 3. bis 5.: Es wurde kein Beschluss zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts durch den Stadtrat gefasst. Nach Auskunft der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hatte die Stadt Plaue bereits im Rahmen der Haus haltsplanung und -durchführung Haushaltssicherungsmaßnahmen eingeleitet, die zu einer Verbesserung der Haushaltslage geführt haben. Dieser Konsolidierungserfolg wurde auch für die darauffolgenden Jah re in derselben Größenordnung angenommen und entsprechend in der Finanzplanung fortgeschrieben. Aus Sicht der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bestand daher kein Anlass zur Einleitung rechtsauf sichtlicher Maßnahmen. Zu 6. und 7.: Da kein Beschluss zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts durch den Stadtrat gefasst wur de, erfolgte auch keine gesonderte Berichterstattung zur Umsetzung beziehungsweise Fortschreibung. 3 Drucksache 6/6779Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8. und 9.: Das Einleiten rechtsaufsichtlicher Maßnahmen liegt im Ermessen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehör de, die von ihrem Ermessen im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht hat. Die konsequent sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung, relativ niedrige Fehlbeträge der Berechnung der dauernden Leistungsfä higkeit und die von der Stadt Plaue im Rahmen der Haushaltsplanung und -durchführung selbst angewen deten und in der Finanzplanung fortgeschriebenen haushaltssichernden Maßnahmen zeigten positive Ef fekte, so dass die Einleitung rechtsaufsichtliche Maßnahmen seitens der Rechtsaufsichtsbehörde nicht als zielführend erachtet wurde. Zu 10.: Die Stadt Plaue hat der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils eine den gesetzlichen Anforderungen der Thüringer Kommunalordnung entsprechende Haushaltssatzung vorgelegt. Für keines dieser Haushaltsjahre erfolgte seitens der Rechtsaufsichtbehörde eine Beanstandung. Zu 11.: Ausgehend von der jeweiligen Haushaltsplanung der Stadt Plaue für die Jahre 2016, 2017 und 2018 lagen die Voraussetzungen gemäß § 53 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürKO nach Auskunft der zuständigen Rechtsauf sichtbehörde in den Jahren 2016 und 2018 vor. Zu 12.: Die Stadt Plaue hat seit dem Jahr 2013, für welches erstmalig ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wurde, keine Bedarfszuweisungen aus dem Landesausgleichsstock erhalten. Maier Minister Stadt Plaue in der kommunalen Haushaltskonsolidierung Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. bis 5.: Zu 6. und 7.: Zu 8. und 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: