12.02.2019 Drucksache 6/6796Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. Februar 2019 Einsatz explosionsfähiger Stoffe (Sprengmittel) nach dem Polizeiaufgabengesetz Die Kleine Anfrage 3490 vom 4. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: Das Thüringer Polizeiaufgabengesetz enthält in den Begriffsbestimmungen nach § 59 eine Regelung, wonach zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel) zugelassen sind. Im § 67 werden zu dem besondere Waffen beziehungsweise Sprengmittel für den Unterstützungsfall durch die Bundespolizei geregelt. Ich frage die Landesregierung 1. Welche Polizeikräfte in Thüringen verfügen über explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel) und um welche Art beziehungsweise welchen Typ handelt es sich? 2. Welche weiteren Vorschriften außerhalb des Polizeiaufgabengesetzes existieren in Thüringen zum Umgang der Polizei beim Einsatz von explosionsfähigen Stoffen (Sprengmittel) und um welche Art beziehungsweise welchen Typ handelt es sich? 3. In wie vielen Fällen kam es im Zeitraum 2014 und 2018 zum Einsatz von explosionsfähigen Stoffen durch die Polizei in Thüringen (bitte nach Jahresscheiben darstellen und welche Polizeikräfte, zum Beispiel Mobiles Einsatzkommando, Spezialeinsatzkommando Thüringen, Einheit für das Erkennen und Entschärfen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Bundespolizei et cetera)? 4. Welche Art beziehungsweise welcher Typ von explosionsfähigen Stoffen wurde unter den zu Frage 3 genannten Fällen jeweils eingesetzt? 5. Was war jeweils Anlass des Einsatzes von explosionsfähigen Stoffen der unter Frage 3 genannten Fälle und wo beziehungsweise an welcher Stelle wurden diese zum Einsatz gebracht? 6. Wurden durch die unter Frage 3 genannten Einsätze auch Menschen verletzt? Falls ja, welche weiteren Angaben kann die Landesregierung dazu machen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dittes (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6796 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 8. Februar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Über Sprengmittel verfügen in der Thüringer Polizei ausschließlich das Dezernat 32 (Spezialeinheiten) und der Sachbereich "Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen" (USBV) des Dezernats 33 im Landeskriminalamt Thüringen. Vorhanden sind plastifiziertes Nitropenta (PETN), Schneidladungen (Nitropenta) und Sprengzünder. Zu 2.: Neben den Bestimmungen des Polizeiaufgabengesetzes gilt für den Einsatz von Sprengmitteln die bundesweit geltende Polizeidienstvorschrift "PDV 403 VS-NfD - Sprengen". Darüber hinaus werden in Bezug auf die Schutzvorschriften und die Lagerung von Sprengstoffen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen sinngemäß angewendet. Für den Transport von Sprengmitteln finden die Bestimmungen des Gefahrgutrechts unmittelbar Anwendung. Zu 3.: Im Zeitraum von 2014 bis 2018 kam es zu nachfolgenden Einsätzen, bei denen im Rahmen der Anwendung von unmittelbarem Zwang gegen Sachen Sprengmittel eingesetzt wurden: 2014: ein Einsatz (USBV) 2015: ein Einsatz (USBV) 2016: - 2017: drei Einsätze (2x USBV, 1x SEK) 2018: zwei Einsätze (1x USBV, 1x SEK) Über die Anwendung von Sprengmitteln durch die Bundespolizei oder Polizeikräfte anderer Bundesländer bei Einsätzen in Thüringen liegen keine Informationen vor. Zu 4. und 5.: In den beiden in der Antwort zu Frage 3 aufgeführten Einsätzen des SEK wurden mittels PETN und Zündsystem Zugangssprengungen durchgeführt. Die Einsätze erfolgten im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Landespolizeiinspektion Gotha beziehungsweise der Landespolizeiinspektion Suhl. Anlass für die für den Bereich USBV aufgeführten Sprengungen war jeweils ein nicht zu vertretendes Risiko für ein Entschärfen oder Abtransportieren der sprengstoffverdächtigen Gegenstände. Einzelheiten sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: 02.04.2014 Neustadt-Schierschnitz Sprengung einer Grenzmine "PMN 1" mittels Sprengzünder 20.09.2015 in der Nähe von Ohrdruf Sprengung einer Handgranate "RGN" mittels Sprengzünder und 125 g Nitropenta 26.02.2017 Roda bei Erfurt Sprengung einer Handgranate "MK II" mittels Sprengzünder und 16 cm Schneidladung 24.04.2017 Großbartloff 3 Sprengungen zur Vernichtung von täterseitig hergestellten Sprengstoffen HMTD und ETN mittels 3 Sprengzünder 24.08.2018 Ponitz Öffnen eines sprengstoffverdächtigen Gegenstandes mittels Sprengzünder und 20 cm Schneidladung Zu 6.: Nein Maier Minister Einsatz explosionsfähiger Stoffe (Sprengmittel) nach dem Polizeiaufgabengesetz Ich frage die Landesregierung Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. und 5.: Zu 6.: