12.02.2019 Drucksache 6/6797Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. Februar 2019 "Jugend im Sturm" des III. Weges in Kirchheim - nachgefragt Die Kleine Anfrage 3512 vom 3. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: Am 7. Juli 2018 fand in der Erlebnisscheune ein als politische Versammlung angemeldetes Rechtsrock konzert statt. Dieses wurde von der Partei "Der Dritte Weg" mit dem Titel "Jugend im Sturm" veranstaltet. Im Verlauf dieser angemeldeten Versammlung wurde nach meiner Kenntnis einer Person der Zutritt zu der Versammlung verwehrt. Journalistinnen und Journalisten fotografierten diesen Vorfall. Die Polizei und min destens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Versammlungsbehörde waren bei diesem Vorfall anwesend. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Zutrittsverweigerungen auf der Veranstaltung "Jugend im Sturm" (bitte unter Angabe von Datum und Uhrzeit)? 2. Ist der Landesregierung der im Eingangstext geschilderte Vorfall bekannt? Welche weitergehenden An gaben kann die Landesregierung machen? 3. Sind der Landesregierung die Gründe der Zutrittsverweigerung(en) bekannt? 4. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zum Ausschluss von Personen, die an einer politischen Versammlung teilnehmen möchten? 5. Gibt oder gab es ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und wenn ja, wie ist der Ermittlungsstand? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 8. Februar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es bestehen keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass einzelnen Personen vom Veranstalter der Zu tritt verweigert wurde. Folgender Sachverhalt wurde im Zusammenhang mit dem Versammlungsgesche hen bekannt: Durch einen Vertreter der Versammlungsbehörde sowie vor Ort eingesetzte Polizeibeamte wurde beob achtet, dass eine männliche Person mit dunkler Hautfarbe, der ein schwarzes TShirt mit weißem Aufdruck "Deutschland" in altdeutscher Schrift und einem darunter aufgedrucktem Reichsadler trug, von einem Ordner K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Henfling (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6797 aus dem Bereich der Zugangsschleuse zum Versammlungsgelände begleitet wurde, sich dort mit weiteren Ordnern und dem Versammlungsleiter unterhielt und nach mehreren Minuten das Veranstaltungsgelände wieder verließ. Inhalte dieses Gespräches wurden nicht bekannt. Der Vertreter der Versammlungsbehörde sprach die betreffende Person anschließend an und wies diese auf ihr Teilnahmerecht hin. Die männliche Person erklärte daraufhin, "deutschnational" zu sein. Er würde an ähnlichen Veranstaltungen regelmäßig teilnehmen, diesmal bestünde jedoch nach Ansicht der Ordner wohl die Gefahr, es könne ihm etwas pas sieren. Daraufhin habe er das Gelände verlassen. Der Vertreter der Versammlungsbehörde informierte unverzüglich die Polizeibeamten über das Geschehen. Der Versuch der Polizei, die betroffene Person in der Ortslage Kirchheim anzutreffen und zu befragen, ver lief ergebnislos. Die Sichtung von Videomaterial lieferte ebenfalls keine eindeutigen Erkenntnisse im Hin blick auf das Vorliegen strafbewährten Verhaltens. Nach den vorliegenden Informationen ist nicht eindeutig feststellbar, ob der Zutritt einseitig durch den Ver anstalter verwehrt wurde oder die betreffende Person eigenständig beziehungsweise einvernehmlich von ihrem ursprünglichen Teilnahmeentschluss Abstand nahm. Zu 2. und 3.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 4.: § 1 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) enthält neben dem in Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) garantierten Recht, an einer Versammlung teilzunehmen, auch das Veranstaltungsrecht für Versamm lungen, das sich nicht nur in einer dienenden Funktion für die Teilnehmer erschöpft, sondern dem Veran stalter auch Gestaltungsfreiheit für seine Versammlung zuerkennt. Ausdruck dieses Rechtes sind die im Versammlungsgesetz enthaltenen Rechtsgrundlagen für den Ausschluss bestimmter Personen von öffent lichen Versammlungen in geschlossenen Räumen. Bereits in der Einladung können bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme an einer solchen Versammlung nach § 6 Abs. 1 VersammlG aus geschlossen werden. Dieses Recht findet jedoch seine Grenzen im Diskriminierungsverbot des Artikels 3 GG und den in §§ 130, 185 ff. des Strafgesetzbuches enthaltenen Rechtsgedanken. Voraussetzung der Diskriminierung ist, dass das jeweilige Benachteiligungsmerkmal sich nicht vom Versammlungsgegenstand her begründen lässt. Zudem können nach § 11 Abs. 1 VersammlG Versammlungsteilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausgeschlossen werden. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat diese nach § 11 Abs. 2 VersammlG sofort zu verlassen. Zu 5.: Nein Maier Minister "Jugend im Sturm" des III. Weges in Kirchheim - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: Zu 5.: