05.06.2015 Drucksache 6/680Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. Juni 2015 Zusätzliche "Serviceentgelte" in Kindertagesstätten Die Kleine Anfrage 270 vom 17. April 2015 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen verschiedener Gespräche mit Elternvertretungen wurde immer wieder auf "Serviceentgelte" in Kindertagesstätten verwiesen. Neben den regulären Kindergartenbeiträgen und dem Essensgeld werden in verschiedenen Einrichtungen solche Gebühren erhoben, die in Weimar bis zu 21,85 Euro im Monat und pro Kind umfassen können. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden diese "Serviceentgelte" erhoben? 2. Mit welcher Begründung wird eine eigenständige Gebühr zusätzlich zu den regulären Elternbeiträgen und dem Essensgeld erhoben? 3. Welche finanzielle Steigerung ist für die "Servicegebühr" zwischen 2013 und 2015 zu verzeichnen (bitte einzeln nach Jahr auflisten)? 4. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten existieren solche "Servicegebühren" und in welcher Höhe werden sie erhoben (bitte einzeln nach Landkreisen und kreisfreien Städten auflisten)? 5. Verbleiben die eingenommenen finanziellen Mittel aus der Gebühr in der jeweiligen Kindertagesstätte oder werden diese an die jeweilige Trägerschaft weitergeleitet? 6. Welche Nutzungskonzepte liegen dieser Gebühr in den Kindertagesstätten zugrunde bzw. wie werden die aus der Pauschale eingenommenen finanziellen Mittel eingesetzt? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. Juni 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung besteht für die Erhebung von Serviceentgelten , neben den Elternbeiträgen und Kosten der Verpflegung, keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Kommunen erfolgt, sofern die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses öffentlich-rechtlich geregelt ist, durch Satzung. Ge- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Voigt (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/680 setzliche Grundlagen sind die Thüringer Kommunalordnung, das Thüringer Kommunalabgabengesetz, das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz . Zu 2.: In den den Rechtsaufsichtsbehörden vorliegenden Satzungen sind lediglich Elternbeiträge und teilweise Verpflegungsgebühren geregelt. Keine Satzung der kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte enthält Regelungen zu zusätzlichen "Serviceentgelten". Zu 3.: entfällt Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 5.: entfällt Zu 6.: entfällt Dr. Klaubert Ministerin