13.02.2019 Drucksache 6/6801Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. Februar 2019 Unvereinbarkeit von Stadtratsmandat und Tätigkeit in der Stadtverwaltung Die Kleine Anfrage 3465 vom 19. November 2018 hat folgenden Wortlaut: Die Thüringer Kommunalordnung regelt in § 23 Abs. 4, dass "Beamte oder Angestellte der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört", nicht an der Stadtratsarbeit teilnehmen kön nen, solange sie weiterhin ihre Bezüge der Gemeinde/Stadt erhalten. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer zählt in Auslegung der Thüringer Kommunalordnung als Angestellter einer Gemeinde oder einer Stadt und kann somit kein Stadtratsmandat annehmen? 2. Ist insbesondere eine Beschäftigung als Mitarbeiter im Bauhof als Anstellung bei der Stadt mit Unver einbarkeit zur Stadtratstätigkeit gemäß Thüringer Kommunalordnung zu werten? 3. Ist eine geringfügige Beschäftigung bei der Stadt in der Betreuung von Senioren als Unvereinbarkeit zur Stadtratstätigkeit gemäß Thüringer Kommunalordnung zu werten? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. Februar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) können zu Gemeinderatsmitgliedern gewählte Personen ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, wenn sie gleichzeitig Beamte oder Ange stellte der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, sind. Entsprechen des gilt für Gemeinderatsmitglieder von beauftragenden ("erfüllten") Gemeinden bezüglich einer Tätigkeit als Beamter oder Angestellter der erfüllenden Gemeinde (§ 51 Abs. 1 Satz 2 ThürKO). Durch die Unverein barkeitsbestimmungen soll verhindert werden, dass die Objektivität der Entscheidungen einzelner Gemein deratsmitglieder durch Interessenkollisionen gefährdet wird. Grundlage der Unvereinbarkeitsbestimmungen der Thüringer Kommunalordnung ist Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Danach kann die Wählbarkeit von Beamten, An gestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden. Arbeiter sind von Artikel 137 Abs. 1 GG nicht erfasst. Bei dem Begriff "Angestellten" handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht nur auf tarif K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bühl (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6801 vertragliche, sondern auch auf nicht tarifvertraglich geregelte Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden ist. Die Bewertung erfolgt in Abgrenzung zum Begriff "Arbeiter". Durch das Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD), der nicht mehr zwischen Angestellten und Arbei tern unterscheidet, sondern nur noch die Begriffe "Beschäftigte" und "Arbeitnehmer" verwendet, hat sich diese Rechtslage nicht geändert. Wer als Angestellter von der Unvereinbarkeitsbestimmung erfasst beziehungsweise als Arbeiter nicht er fasst ist, ergibt sich aus einer Bewertung der konkreten Tätigkeit nach geistigen und körperlichmechani schen Arbeitsanteilen, insbesondere aber nach den Entscheidungsbefugnissen. Bei der Auslegung des § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ThürKO sind die Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2017 (Az.: 10 C 2/16) zur Wählbarkeit von Kreisbediensteten zum Kreistag zu beachten. Danach dürfen bei kommunalen Vertretungsorganen nicht unterschiedslos alle Arbeitnehmer der Kommune, die nicht überwie gend körperliche Arbeit verrichten, von der Wählbarkeit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss darf nicht auf solche Arbeitnehmer erstreckt werden, die nach ihrem dienstlichen Tätigkeitsbereich keine Möglichkeit haben, inhaltlich auf die Verwaltungsführung der Kommune Einfluss zu nehmen. In solchen Fällen drohe typischerweise kein Interessenkonflikt zwischen der Aufgabe als Mandatsträger, im Kreistag die Kreisver waltung zu kontrollieren, und der beruflichen Tätigkeit für die Kreisverwaltung. Namentlich drohe nicht die Gefahr einer zurückhaltenderen Kontrolltätigkeit im Kreistag, die bei Arbeitnehmern begründet wäre, die nach ihrer dienstlichen Tätigkeit und Funktion Einfluss auf vor dem Kreistag zu verantwortende inhaltliche Entscheidungen haben. Die Ausführungen des Gerichts gelten auch für die gemeindliche Ebene. Zu 2.: Den in der Antwort zu Frage 1 dargelegten Maßgaben entsprechend, ist anhand der im jeweiligen konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände zu prüfen, ob die von der zum Gemeinderatsmitglied gewählten Person zu erbringenden Tätigkeiten unter die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ThürKO fallen. Zu 3.: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Maier Minister Unvereinbarkeit von Stadtratsmandat und Tätigkeit in der Stadtverwaltung Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: