18.02.2019 Drucksache 6/6815Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. März 2019 "Acciaio Vincente"-Rechtsrockkonzert in Kloster Veßra Die Kleine Anfrage 3570 vom 14. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: Am 27. Oktober 2018 fand in Kloster Veßra ein Rechtsrockkonzert im Gasthaus "Goldener Löwe" statt. Dieses wurde als Versammlung angemeldet. Beworben wurde diese Veranstaltung als Konzert der Rechtsrockband "Acciaio Vincente". Weitere Bands wurden angekündigt. Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchem Titel wurde diese Veranstaltung als Versammlung beim Landratsamt angemeldet? 2. Wie (mündlich, telefonisch, per E-Mail, schriftlich, per Formular), wann und wo (Versammlungsbehörde, Ordnungsamt) wurde die Versammlung im Landratsamt angemeldet? 3. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über weitere Bands, die auf dem Konzert gespielt haben? 4. Gab es nach Kenntnis der Landesregierung politische Redebeiträge? Wenn ja, wie viele und von wem? 5. Wurden nach Kenntnis der Landesregierung Eintrittsgelder genommen? Wenn ja, wie hoch war der Eintritt pro Person und wie viel ist insgesamt eingenommen worden? 6. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung über die Anzahl der Teilnehmenden? Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Teilnahme von Minderjährigen (bitte die Anzahl nach Kindern und Jugendlichen getrennt nennen)? 7. Wie schätzt die Landesregierung den versammlungsrechtlichen Charakter dieser Veranstaltung ein? Wäre eine Anmeldung als Veranstaltung mit Sondernutzung auch denkbar gewesen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 14. Februar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Versammlung wurde unter dem Motto "Europäischer Traum - Gemeinsam für ein Europa der Vaterländer " angemeldet. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Henfling (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6815 Zu 2.: Die Versammlung wurde per E-Mail bei der zuständigen Versammlungsbehörde des Landkreises Hildburghausen am 4. September 2018 angemeldet. Zu 3.: Es spielten neben der Band "Acciaio Vincente" (Italien) noch der Liedermacher "Barny" (Thüringen) und die Band "SIeipnir" (NRW). Zu 4.: Während der Versammlung wurde je ein Redebeitrag vom Anmelder und einem weiteren, österreichischem Rechtsextremisten gehalten. Zu 5.: Es wurden keine Eintrittsgelder erhoben. Ein Erwerb von Getränkegutscheinen im Wert von zehn Euro war möglich. Über die Höhe der erzielten Einnahmen liegen keine Erkenntnisse vor. Zu 6.: Es nahmen bis zu 246 Personen teil. Über eine Teilnahme von Kindern oder Jugendlichen liegen keine Erkenntnisse vor. Zu 7.: Versammlungen sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteter Erörterung oder Kundgebung. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vergleiche Bundesverfassungsgericht vom 12. Juli 2001, einstweilige Anordnung, 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01). Erforderlich ist, dass die Zusammenkunft der gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung dient. Um eine Versammlung annehmen zu können, muss die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung überwiegen. Eine Versammlung ist dabei nicht auf bestimmte Ablaufformen festgelegt; vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Veranstalter überlassen, mit welchen Mitteln und Ausdrucksformen die öffentliche Meinungsbildung erfolgen soll. Dies können auch musikalische oder andere künstlerische Elemente sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Mittel der Meinungsbildung nicht auf den Austausch von Argumenten oder Streit beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vergleiche Bundesverfassungsgericht vom 14. Mai 1985, Beschluss, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81). Desweiteren dienen nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 - Rn. 25 nach juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2010 - 1 S 349/10 -) rechtsextremistische Konzerte typischerweise nicht nur dem Musikkonsum und der Unterhaltung, sondern auch der Rekrutierung neuer Anhänger und deren ideologischer Festigung. Die Einstufung der Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Artikels 8 Grundgesetz durch die Versammlungsbehörde erfolgte sonach in Orientierung an den vorgesagten bundesverfassungsgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungsgründen. Maier Minister "Acciaio Vincente"-Rechtsrockkonzert in Kloster Veßra Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: