18.02.2019 Drucksache 6/6816Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. März 2019 Jugendgefährdende Lieder beim Eichsfeldtag in Leinefelde 2018 - nachgefragt Die Kleine Anfrage 3572 vom 14. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: In ihrer Antwort auf meine Kleine Anfrage 3340 (vergleiche Drucksache 6/6430 vom 12. November 2018) erklärte die Landesregierung, dass dem Landratsamt des Landkreises Eichsfeld im Vorfeld der Veranstaltung eine Liste der geplanten Lieder vorlag, welche dem zuständigen Jugendamt und der Kriminalinspektion Nordhausen zur Überprüfung zugeleitet wurde. Entsprechend des Änderungsbescheids vom 28. August 2018 erließ das Landratsamt ein Verbot des Abspielens der Lieder "Das wahre Deutschland", "Deutschland 1945" und "Die Geste", sowie einen Hinweis, dass nur die Version des Lieds "Verschwörung 2" gespielt werden darf. Nach Auskunft der Landesregierung war das Jugendamt in die Vorbereitung der Versammlung und in die Ausgestaltung des Versammlungs- und Änderungsbescheids einbezogen. Gemäß einer Überprüfung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) enthält die eingereichte Liste Lieder, die sich auf Trägermedien befinden, die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Jugendschutzgesetz und Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien jugendgefährdend sind und beziehungsweise oder einem Verbreitungsverbot nach § 15 Abs. 2 Jugendschutzgesetz unterliegen . Beispiele hierfür sind "Auferstehn" (Album "L-Kaida" von "Die Lunikoff Verschwörung") und "Lenker der Schlachten" (Album "Ran an den Feind" von "Landser"). Gemäß BPjM Aktuell, Ausgabe 3/2018 befinden sich auf der Liste zudem Lieder, die sich auf der Sonderübersicht für beschlagnahmte Trägermedien befinden, darunter "Vergeltung" (Album "Deutsche Wut - Rock gegen oben" von "Landser"). Auch wenn eine Live-Darbietung eines indizierungsrelevanten Titels in Anwesenheit von Kindern keinen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz darstellt, bestünde hier auf Nachfrage an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Möglichkeit, den Veranstaltungsort als jugendgefährdenden Ort zu erklären , so dass Personen unter 18 Jahren die Anwesenheit zu verweigern ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie begründet die Versammlungsbehörde, dass sie die Veranstaltung nicht als jugendgefährdenden Ort ausgewiesen hat, obwohl ihr eine Liederliste mit indizierungsrelevanten Titeln vorlag? 2. Warum erfolgte kein Verbot der Lieder "Vergeltung" und "Rebell"? 3. Warum wurden neben der Zentraldatei "Datenbank Rechtsextremismus" nicht die Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als maßgebliche Prüfstelle zur Einschätzung von jugendgefährdenden Medien herangezogen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6816 4. Auf welcher Grundlage werden nach Kenntnis der Landesregierung Titel in die Zentraldatei "Datenbank Rechtsextremismus" aufgenommen und enthalten diese Hinweise darauf, ob sich Lieder auf indizierten Alben befinden beziehungsweise Alben, die einer Beschlagnahmung unterliegen? 5. Inwiefern sind die in der Antwort der Landesregierung zu Frage 4 (vergleiche Drucksache 6/6430) geschilderten Aspekte des Kinder- und Jugendschutzes in das Handeln der Versammlungsbehörde während des Versammlungsgeschehens eingeflossen? 6. Waren während des Versammlungsgeschehens Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, des für den Jugendschutz zuständigen Landkreises vor Ort anwesend und wenn ja, in welchen Zeiträumen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 14. Februar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Ausweisung einer Veranstaltung als jugendgefährdenden Ort gemäß § 8 Jugendschutzgesetz setzt voraus , dass den Kindern und Jugendlichen bei ungehindertem objektiv zu erwartenden Geschehensablauf eine unmittelbare konkrete Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl droht. Durch die Versammlungsbehörde, die Kriminalpolizeiinspektion sowie das Jugendamt wurde bereits im Vorfeld der Versammlung eine Überprüfung der für den 1. September 2018 geplanten Liedvorträge im Hinblick auf eine mögliche Indizierung durchgeführt. Im Ergebnis der Prüfung war keiner der im Vorfeld eingereichten Titel indiziert. Das Abspielen nicht indizierter Musiktitel begründet keine Gefährdungssituation im Sinne der Vorschrift. Eine Einstufung der Veranstaltung als jugendgefährdenden Ort gemäß § 8 Jugendschutzgesetz war damit nicht zu rechtfertigen. Durch die in den Auflagenbescheiden erteilten Auflagen, keine indizierten Lieder und Texte vorzutragen oder zu spielen, wurde den Belangen des Jugendschutzes ausdrücklich Rechnung getragen. Zu 2.: Die in der Liste aufgeführten Titel wurden im Vorfeld der Versammlung überprüft. Die aufgeführten Titel "Auferstehen ", "Lenker der Schlachten", Rebell" sowie "Vergeltung" waren selbst nicht indiziert beziehungsweise als Einzeltitel auf einer indizierten CD nicht als entscheidungsrelevant für eine Indizierung eingestuft. So sind die Lieder "Vergeltung" und "Rebell" auf der indizierten und bundesweit beschlagnahmten CD "Deutsche Wut/Rock gegen oben" der Gruppe Landser enthalten. Ausschlaggebend für die Indizierung der vorgenannten CD war jedoch der Titel 05 "Die Verschwörung" und nicht die angefragten Titel. Eine Anfrage bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien im Nachgang zu der Versammlung hat das Ergebnis der ursprünglichen Überprüfung bestätigt. Zu 3.: Die Zentraldatei DAREX (Datenbank Rechtsextremismus) des Bundeskriminalamtes dient dem Auswerten von Publikationen aller Art - einschließlich von Tonträgern - zur Verfolgung von rechtsextremistischen Straftaten. Darin sind unter anderem Informationen über den Inhalt und die Strafbarkeit von bekanntgewordenen Tonträgern gespeichert. Die Datei DAREX enthält gerichtliche Entscheidungen zur Beschlagnahme von Tonträgern sowie die Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zu den oben genannten Medien. Zu 4.: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu 5.: Am Tag der Versammlung waren zwei Beamte der Versammlungsbehörde im Einsatz. Die Beamten der Versammlungsbehörde haben sich auf dem Versammlungsgelände der NPD nur punktuell aufgehalten. An diesem Tag war noch eine weitere Versammlung im Zusammenhang mit der NPD-Versammlung angemeldet. Auch diese Versammlung war entsprechend zu begleiten; teilweise auch der Aufzug der Gegenveranstaltung. 3 Drucksache 6/6816Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Während der Kundgebung wurden die Rede- und musikalischen Beiträge im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten verfolgt und geprüft. Dabei konnten durch die Versammlungsbehörde Abweichungen von der vorab eingereichten Liste der zum Vortrag kommenden Lieder nicht festgestellt werden. Auch von vor Ort eingesetzten Polizeibeamten wurden der Versammlungsbehörde diesbezüglich keinerlei Verstöße, die auf der Grundlage der Auflagenbescheide vom 21. August 2018 und 28. August 2018 ein Einschreiten gegen das Abspielen indizierter Lieder gerechtfertigt hätten, angezeigt. Zu 6.: Während der Versammlungen waren keine Mitarbeiter des zuständigen Jugendamtes vor Ort anwesend. Maier Minister Jugendgefährdende Lieder beim Eichsfeldtag in Leinefelde 2018 - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: