19.02.2019 Drucksache 6/6820Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. März 2019 Anwendung der Thüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (ThürTechPrüfVO) Die Kleine Anfrage 3582 vom 7. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Die Thüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden regelt zum Beispiel die wiederkehrende Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Gastgewerbe im Hin blick auf den Brandschutz. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Prüfungen nach dieser Verordnung sind in den letzten vier Jahren (pro Jahr und Anwendungs bereich nach § 1 Satz 1 Nr. 1 ThürTechPrüfVO sowie Art der technischen Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Thür TechPrüfVO) dokumentiert? 2. Wie viele wiederkehrende Prüfungen sind im genannten Zeitraum durchgeführt wurden? 3. Wie wird die Notwendigkeit der Verordnung insbesondere im Hinblick auf weitere bestehende brand schutzrechtliche gesetzliche Regelungen bewertet und wie hat diese sich nach Einschätzung der Lan desregierung währt? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. Februar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Bauaufsichtsbehörden haben für den nachgefragten Zeitraum Genehmigungen zur Errichtung oder we sentlichen Änderung von insgesamt 55 Verkaufsstätten im Sinne der Thüringer Verkaufsstättenverordnung gemeldet. Ob und welche Anlagen im Sinne des § 2 der Thüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden dort eingebaut wurden, könnte nur durch eine aufwendige Einzel überprüfung der Genehmigungsakten festgestellt werden. Nach Mitteilung der Bauaufsichtsbehörden wird aber im Rahmen der Schlussabnahme der Verkaufsstätten durch die Prüfingenieure für Brandschutz der Nachweis einer Erstprüfung verlangt. Ohne die Bestätigung des Prüfsachverständigen über eine im We sentlichen mangelfreie Ausführung der prüfpflichtigen Anlagen wird die nach § 81 Abs. 2 Thüringer Bauord nung zur Nutzungsaufnahme erforderliche Bescheinigung des Prüfingenieurs nicht erteilt. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bühl (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6820 Zu 2.: Eine Angabe ist nicht möglich, da die Prüfberichte den Bauaufsichtsbehörden nicht vorgelegt werden müs sen. Die Bauaufsichtsbehörden haben aber darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Gefahrenverhütungs schau auch überprüft wird, dass die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen erfolgt sind. Zu 3.: Bei technischen Sicherheitseinrichtungen kann das Risiko eines Versagens im Gefahrenfall aufgrund einer fehlerhaften Installation, einer nicht ausreichenden Wartung oder wegen sonstiger Einflüsse nicht ausge schlossen werden. Da das Funktionieren der Einrichtungen für das Leben von Menschen ausschlaggebend sein kann, muss das Risiko eines Versagens reduziert werden. Die bauordnungsrechtliche Anforderung der Prüfung der Anlagen nach der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie danach alle drei Jahre ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich, aber auch ausreichend. Die Landesregierung hat keine Hinweise auf eine Nichtgeeignetheit der Regelung. In Vertretung Dr. Sühl Staatssekretär Anwendung der Thüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (ThürTechPrüfVO) Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: