21.02.2019 Drucksache 6/6857Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. März 2019 Polizeikosten für Hochrisikospiele und hochrisikoanfällige Großveranstaltungen - nachgefragt Die Kleine Anfrage 3564 vom 17. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: Den Medien war zu entnehmen, dass in diesem Jahr in Thüringen Großveranstaltungen gemäß § 42 Ordnungsbehördengesetz stattfanden und von den zuständigen Ordnungsbehörden Auflagenbescheide erlassen wurden. Weiterhin war den Medien zu entnehmen, dass die Veranstalter aus diesen Veranstaltungen gute Gewinne erzielen konnten, was nicht zuletzt der Absicherung dieser Veranstaltungen durch die Thüringer Polizei zu verdanken war. Diese Veranstaltungen, teilweise mit über 100.000 Besuchern, sind in die Kategorie risikobehafteter Großveranstaltungen einzustufen. Als Beispiel sei eines der größten Open-Air-Festivals Europas genannt, welches laut Medien große Gewinne erzielte, den Drogenhandel auf dem Veranstaltungsgelände wiederbelebte und durch die Absicherung der Polizei auf Kosten des Steuerzahlers dem Veranstalter die Gewinnerzielung ermöglichte. Diese Veranstaltung wird seit Jahren durchgeführt und von der Polizei abgesichert. Ich frage die Landesregierung: 1. Warum wurde in der Antwort auf meine Kleine Anfrage in der Drucksache 6/5947 erklärt, dass es in Thüringen solche Großveranstaltungen nicht gegeben hat? 2. Wie werden Großveranstaltungen, wie zum Beispiel das eingangs genannte Open-Air-Festival, von den Ordnungsbehörden eingestuft und welche Auflagenbescheide wurden erlassen? 3. Wie werden die Aufwendungen der Polizei betrachtet und warum tragen diese Polizeikosten nicht die Veranstalter? 4. Welche gesetzlichen Möglichkeiten gibt es gegenwärtig, Polizeikosten für Großveranstaltungen zu erheben und bis zu welcher Höhe? 5. Wurde der Organisations- und Dienstpostenplan der Landespolizeidirektion verstärkt, wie in Drucksache 6/5947 mitgeteilt und falls ja, inwieweit erfolgte eine Verstärkung des entsprechenden Sachgebiets wie in Drucksache 6/5947 beschrieben und auf welchen Zeitraum ist dies begrenzt? Falls nein, warum nicht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6857 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 20. Februar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Landesregierung geht davon aus, dass es sich bei dem in der Einleitung zur oben genannten Kleinen Anfrage beispielhaft genannten Open-Air-Festival aus dem Jahr 2018 um die Konzertveranstaltung "Sonne MondSterne" handelt, die vom 10. bis zum 12. August 2018 in Saalburg/Bleichlochtalsperre stattfand. Die der Drucksache 6/5947 zu Grunde liegende Kleine Anfrage 3000 bezog sich neben "Hochrisikospielen" ausdrücklich nur auf "hochrisikoanfällige Großveranstaltungen". Großveranstaltungen, die in Thüringen in den Jahren 2016 und 2017 auf der Grundlage des § 42 Ordnungsbehördengesetz (OBG) durchgeführt wurden, sind weder von den allgemeinen Ordnungsbehörden noch von den Polizeibehörden als "hochrisikoanfällig" bewertet worden. Dies gilt auch für das oben genannte Open-Air-Festival "SonneMondSterne" im Jahr 2018. Zu 2.: Hinsichtlich der Einstufung wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 OBG bedarf die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen dann der Erlaubnis, wenn die Veranstaltung in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll und mehr als 1.000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen . Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint oder wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 42 Abs. 4 OBG) und wenn Auflagen nach § 42 Abs. 5 OBG als milderes Mittel im Einzelfall zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen. Aus dem Inhalt und zu den Auflagen des Erlaubnisbescheids der Stadt Saalburg-Ebersdorf vom 17. Juli 2018 zu der in der Frage 1 genannten Konzertveranstaltung sind folgende Punkte zu nennen: 1. Die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung "SonneMondSterne" Festival vom 9. August 2018 18:00 Uhr bis 12. August 2018 17:00 Uhr auf dem Gelände "Surfwiese am Wetteraweg" und den angrenzenden Flächen entsprechend Anlage 1 zum Sicherheitskonzept vom 11. Juni 2018 wird erteilt. 2. Mit der Erlaubnis sind folgende Auflagen verbunden: 2.1. Das Sicherheitskonzept des Veranstalters vom 11. Juni 2018 wird als verbindlich erklärt. Alle darin enthaltenen Maßnahmen, Verhaltensregeln und Festlegungen sind vom Veranstalter durchzusetzen. 2.2. Die Teilnehmerzahl wird auf maximal 36.000 Personen pro Tag festgelegt. 2.3. Zur Vermeidung von Stausituationen auf der L 1095 sind die Zu- und Abfahrten zu den Campingplatzbereichen so zu gestalten, dass sie bei jeder Witterungslage gleichzeitig benutzbar bleiben. 2.4. Die Beschallung ist mit dem Fachdienst Umwelt (Immissionsschutz) beim Landratsamt Saale-Orla- Kreis abzustimmen. Wird vom Landratsamt Saale-Orla-Kreis ein Sound-Check gefordert, ist dieser bis Freitag, den 10. August 2018 15:00 Uhr durchzuführen. Insbesondere im Bereich der Wohnhäuser an der Turnhalle und am Sportplatz sind die Regelungen des "Campingplatz" entsprechend dem Sicherheitskonzept wirksam umzusetzen. Die Verbreitung von Lärm durch Musikanlagen ist zu untersagen . 2.5. Stromleitungen und Schaltkästen im gesamten Veranstaltungs- und Campingbereich müssen wirksam geschützt sein. 2.6. Der Veranstalter hat mit Eröffnung des Campingplatzes (Mittwoch, 8. August 2018) für die Festivalbesucher auch im Umfeld des Veranstaltungsgeländes (insbesondere auf dem angrenzenden Campingplatz Kloster, im Bereich Marmorwerk/ehemaliger Bahnhof, Sportplatz und Wohnhäuser an der Turnhalle) Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Die Bereiche des Campingplatzes Kloster, der bebaute Grundstücksbereich … [einer Privatperson] und [die] Bereiche Marmorwerk/ehemaliger Bahnhof , Sportplatz, Wohnhäuser an der Turnhalle sowie der Bereich Zufahrt Wohngebiet Kulmbergsacker sind wirksam durch Einzäunungen abzugrenzen und durch Ordnungskräfte zu kontrollieren. An der Eingangsschranke des Campingplatzes Kloster und am Ausgang des Campingplatzes zum Wetteraweg sind Sicherheitsposten vorzuhalten. Der Campingplatz Kloster ist durchgängig von mindestens zwei Sicherheitspersonen zu kontrollieren. Durch die Sicherheitskräfte ist darauf einzuwirken, dass die in dem Bereich vorhandenen Bootsstege von Besuchern der Veranstaltung nicht betreten werden. 2.7. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und das Entfachen von offenem Feuer ist auf allen Campingflächen sowie auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt. Ausgenommen sind genehmigte Feuerwerke und das Abrennen von offene[m] Feuer in Feuerschalen im Strandbereich durch den Veranstalter. 2.8. Es dürfen nur flüssiggasbetriebene Kochgeräte mit gültiger GS, CE oder DIN-Kennzeichnung verwendet werden. Gas-Kartuschen mit einer Füllmenge über 450 Gramm sind nicht zulässig. 3 Drucksache 6/6857Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 2.9. Das Grillen mit Holzkohle ist nur in geschlossenen Grillschalen und nur in ausreichender Entfernung zu brennbaren Materialien wie Zelten und desgleichen zulässig. Zum Entzünden der Kohlegrills dürfen nur handelsübliche Grillanzünder mit GS, CE oder DIN-Kennzeichnung verwendet werden. 2.10. Der Ordnungsdienst hat dies (2.7. bis 2.9.) zu überwachen. In den Campingbereichen sind ausreichend Löschgeräte bereit zu halten. 2.11. Zur Absicherung, dass nur berechtigte Personen und Fahrzeuge den Rettungsweg im Bereich "Bahnhof " benutzen, ist dieser Bereich (Eingang und Ausgang) von Donnerstag vor der Veranstaltung ab 12:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr mit Sicherheitspersonal zu besetzen. Der Rettungsweg darf nur von Einsatzfahrzeugen des DRK, der Polizei, der Feuerwehr, Dienstfahrzeugen der Stadtverwaltung Saalburg -Ebersdorf und Fahrzeugen der Produktionsleitung des Festivals befahren werden. Der Rettungsweg zum Veranstaltungsgelände (vom Radweg bis Stellplatz DRK) ist von Fahrzeugen und Zelten in einem Abstand von zwei Metern freizuhalten. 2.12. Im Veranstaltungs- und Campingplatzbereich sind ausreichende Toiletten und Duschen vorzuhalten. 2.13. In Notfällen (Gefahr für Leben und Gesundheit von Veranstaltungsbesuchern, vermissten Personen oder ähnliches) ist der ungehinderte Zutritt von unmittelbaren Angehörigen zum Veranstaltungsgelände zu ermöglichen. 2.14. Mit der Öffnung der Campingplätze am 8. August 2018 ab 10:00 Uhr sind Einweiser und Sicherheitspersonal in ausreichender Anzahl einzusetzen und die Regelungen für die Campingplätze entsprechend dem Sicherheitskonzept durchzusetzen. 2.15. Der Spielbetrieb im Veranstaltunggelände darf erst ab dem 10. August 2018, 18:00 Uhr aufgenommen werden. 3. Der Veranstalter hat für die Nutzung der in Anspruch genommenen Flächen entsprechende Verträge abzuschließen. 4. Dieser Bescheid ersetzt nicht Anordnungen oder Auflagen anderer Behörden, insbesondere die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung durch die obere und untere Naturschutzbehörde in Verbindung mit der Erweiterung auf Beherbergung (Zelte) und andere. 5. Im Zusammenhang der Nutzung von Flächen, die im Eigentum der Vattenfall Europe Generation AG stehen, sind die Auflagen entsprechend der Genehmigung von der Vattenfall Europe Generation AG vom 27. Juni 2014 durchzusetzen. 6. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden . Der Veranstalter ist verpflichtet, die Stadt Saalburg-Ebersdorf schadlos zu halten und von jeder Verbindlichkeit zu befreien, falls die Stadt wegen eines solchen Schadens von Dritten in Anspruch genommen werden sollte. 7. Da die öffentliche Sicherheit nicht allein eine Sache der Polizei ist, vereinbaren der Veranstalter, die Stadt Saalburg-Ebersdorf, das Landratsamt Saale-Orla-Kreis, die Landespolizeiinspektion Saalfeld und die Polizeiinspektion Schleiz eine Sicherheitspartnerschaft. Die Sicherheitspartnerschaft basiert auf einem intensiven Dialog zwischen den Beteiligten. Ziel dieser Partnerschaft ist die gemeinsame Wahrnehmung und Koordinierung der Aufgaben der Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen. Zur Sicherung eines umfassenden Informationsaustausches zur aktuellen Lage, findet täglich vom 8. August bis zum 12. August 2018 um 9:00 Uhr im Bereich des Deutschen Roten Kreuzes, eine Beratung der Koordinierungsgruppe statt. An dieser Beratung hat ein entscheidungsbefugter Vertreter des Veranstalters teilzunehmen. 8. Sämtliche Ordner müssen individuell identifizierbar und eindeutig als solches erkennbar sein (zum Beispieldurch Armbinden, Jacken oder ähnliches mit fortlaufender Nummerierung) und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Einsatzbereiche müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Ordner haben in Ausübung des Haus- und Jedermannsrechts sowie im Rahmen der Verantwortung des Veranstalters alle Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwehren, einen geordneten Veranstaltungsverlauf sicherzustellen und den Besuchern den sicheren und ungestörten Besuch der Veranstaltung zu ermöglichen. Die Ordner müssen gefahrdrohende Zustände, wie zum Beispiel Überfüllungssituationen, verhindern und bei tätlichen Angriffen und Gefahren für Dritte helfen beziehungsweise Hilfe über die Polizei herbeiführen. Die Ordner sind in ihre Aufgaben gründlich einzuweisen. Ihnen müssen die betreffenden Anordnungen und entsprechenden Befugnisse bekannt gegeben werden. Außerdem müssen die Ordner über die Veranstaltungsörtlichkeit und den Veranstaltungsablauf, soweit relevant, informiert werden. Über die Einweisung ist ein Nachweis zu führen. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6857 9. Sollte durch unvorhersehbare Umstände oder höherer Gewalt (zum Beispiel Unwetter, Bombendrohung , Seuchengefahr …) die Veranstaltung vor Beginn oder während der Veranstaltung aus Gründen der Sicherheit der Veranstaltungsbesucher unterbrochen, abgesagt oder aufgelöst werden müssen , besteht gegenüber der Stadt Saalburg-Ebersdorf kein Haftungsanspruch für entstandene Kosten oder entgangene Einnahmen. 10. Für den Fall der Nichtbeachtung von Auflagen dieses Bescheides wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro für den jeweiligen Auflagenpunkt angedroht. 11. Für die Punkte 2.1. bis 2.15. wird die sofortige Vollziehung angeordnet. 12. Für diesen Bescheid werden Gebühren in Höhe von 300 Euro und Auslagen von fünf Euro erhoben. In der Wiedergabe der Nr. 2.6. der Auflage (oben) wurde der Name aus Datenschutzgründen anonymisiert. In der Begründung des Erlaubnisbescheids wird unter anderem ausgeführt, dass die Auflagen festgesetzt wurden, da bei Veranstaltungen dieser Größenordnung "allgemeine Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu befürchten sind, und außerdem die Nachbarschaft vor Nachteilen und Belästigungen geschützt werden muss." Die Absicherung des Festivals durch Kräfte der Polizei orientierte sich an der in der Vergangenheit im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen aufgetretenen Delikthäufigkeit, so auch im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität . Die so prognostizierte Häufigkeit von Alltagskriminalität (Körperverletzungen, Eigentumsdelikte und so weiter) setzte unter Berücksichtigung der zu erwartenden Besucher den Maßstab für den Einsatz der Polizei. Darüber hinaus bestehen keine gesetzlich vorgegebenen Kategorien, nach denen Veranstaltungen ordnungsrechtlich oder verwaltungskostenrechtlich verbindlich eingestuft werden könnten. Zu 3. und 4.: Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 und 4 gemeinsam beantwortet. Ein spezieller Kostentatbestand für die Beteiligung des Veranstalters von Großveranstaltungen an den Kosten eines Polizeieinsatzes ist im Polizeiaufgabengesetz (PAG) nicht enthalten. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach § 2 Abs. 1 PAG stellt schon aufgrund der fehlenden Störereigenschaft des Veranstalters keine Kostenpflicht begründende individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Polizei dar (§ 75 Abs. 1 PAG). Ebenso ist im Thüringer Verwaltungskostengesetz keine auf das abgabenrechtliche Vorteilsprinzip zielende allgemeine verwaltungskostenrechtliche Regelung zur Erhebung von Kosten gegenüber dem Veranstalter von Großveranstaltungen enthalten. Soweit eine Amtshandlung auf das individualisierte Verhalten eines konkreten Störers zurückgeführt werden kann, werden Kosten in begründeten, vom Gesetzgeber genau definierten, Fällen erhoben. Dieses für die Gefahrenabwehr geltende polizeirechtliche Störerhaftungsprinzip findet im Polizeiaufgabengesetz seine Berücksichtigung. Für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Polizei, die gerade keine polizeiliche Maßnahmen darstellen, werden die verwaltungskostenrechtlichen Regelungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes herangezogen. Kostenpflichtig sind danach Leistungen der Polizei, wenn sie vom Veranstalter ausdrücklich verlangt und im überwiegend privaten Interesse durchgeführt werden und die Polizei diese Maßnahmen nicht zwingend zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich hält. Zu 5.: Die Personalstärke des betroffenen Sachgebiets hat sich von neun Bediensteten (sieben Verwaltungsbeamte und zwei Tarifbeschäftigte) im Juli 2018 auf aktuell 14 Bedienstete (zwölf Verwaltungsbeamte und zwei Tarifbeschäftigte) erhöht. Eine Dienstpostenmehrung erfolgte in dem Organisations- und Dienstpostplan bisher nicht. Es ist gegenwärtig auch nicht möglich, den tatsächlichen Personalbedarf festzuschreiben. Maier Minister Polizeikosten für Hochrisikospiele und hochrisikoanfällige Großveranstaltungen - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5.: