22.12.2014 Drucksache 6/69Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. Januar 2015 Sanierung und Nachnutzung des Industriestandortes "I 49" in Arnstadt Die Kleine Anfrage 22 vom 27. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut: Die Sanierung und Nachnutzung des Industriestandortes "I 49" in Arnstadt war bereits in der 5. Wahlperiode des Thüringer Landtags Gegenstand der Kleinen Anfrage 1911, die die Landesregierung in der Drucksache 5/3810 beantwortete. Dieser Standort wurde mit einem finanziellen Aufwand von ca. 13,66 Millionen Euro saniert, wovon 90 Prozent (rund 12,3 Millionen Euro) gefördert wurden. Durch den entsprechenden Freistellungsbescheid wurde der Eigentümer der Fläche verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2012 Investitionen in Höhe von rund 2,57 Millionen Euro zu tätigen und insgesamt ca. 25 Arbeitsplätze über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Investitionsabschluss zu schaffen. Auf der Fläche laufen derzeit Investitionsvorhaben zur Errichtung von Autohäusern und Handelseinrichtungen. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit hat der Eigentümer der Flächen die Auflagen im Freistellungsbescheid (bis zum 31. Dezember 2012 Investitionen in Höhe von rund 2,57 Millionen Euro zu tätigen und insgesamt ca. 25 Arbeitsplätze über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Investitionsabschluss zu schaffen) realisiert? 2. In welchem Umfang bzw. welcher Art und Weise wurden möglicherweise die Auflagen im nachgefragten Freistellungsbescheid mit welcher Begründung geändert? 3. Unter welchen Voraussetzungen muss der Eigentümer mit einem Widerruf des Freistellungsbescheides rechnen und welche dieser Voraussetzungen liegen jetzt bereits vor? 4. Welche Auswirkungen hätte ein Widerruf des Freistellungsbescheides hinsichtlich der Gewährung der Fördermittel zur Sanierung der Fläche? 5. In welchem Umfang werden die gegenwärtig laufenden und künftig geplanten Bauvorhaben auf der nachgefragten Fläche gefördert? Was ist Ziel dieser möglichen Förderung? 6. In welchem Umfang ist die Stadt Arnstadt verpflichtet, die bauplanerischen Voraussetzungen für den vom Eigentümer der Flächen geplanten Bau von Handelseinrichtungen und Autohäusern zu sichern? Welches Ermessen hat dabei die Stadt? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/69 Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 (Eingang: 22. Dezember 2014) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Mit Bescheid vom 31. Juli 2002, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. November 2004, vom 12. Dezember 2007, vom 22. Dezember 2008, vom 23. Dezember 2010, vom 14. Februar 2011 und vom 21. Dezember 2012 wurde die damalige Eigentümerin (Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR]) von den Sanierungskosten in Höhe von 15,3 Millionen Euro freigestellt. Im Gegenzug wurde die Freigestellte verpflichtet , auf dem sanierten Grundstück ca. 2,57 Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2014 zu investieren und insgesamt 25 Arbeitsplätze für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Abschluss der Investitionstätigkeit zu schaffen bzw. zu sichern. Diese Auflagen wurden auf dem freigestellten Grundstück durch die Freigestellte bzw. durch den Investor und heutigen Eigentümer bisher noch nicht realisiert. Zu 2.: Der letzte Änderungsbescheid stammt vom 21. Dezember 2012 (siehe Antwort zu Frage 1). In diesem Bescheid wurde die Frist bezüglich der Investitionen vom 31. Dezember 2012 auf den 31. Dezember 2014 verlängert. Die Freigestellte beantragte eine Verlängerung wegen erneuten Verzögerungen bei der Umsetzung des Investitionskonzeptes , die sich aus den geäußerten Bedenken der Behörden bei der Offenlegungsphase des Entwurfes des Bebauungsplanes ergaben. Trotz dieser Verzögerungen und Unsicherheiten wurde dem Antrag , aufgrund der erkennbaren Fortschritte bei der Realisierung des Investitionsvorhabens (Billigungsbescheide des Stadtrates) stattgegeben. Zu 3.: Der Investor ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2014 die im Bescheid festgelegten Investitionen zu tätigen und die vorgeschriebenen Arbeitsplätze zu schaffen. Da diese Fristen noch nicht abgelaufen sind, kann die Freistellungsbehörde erst ab dem 1. Januar 2015 die Voraussetzungen für einen eventuellen Widerruf prüfen. Ein möglicher Widerruf wäre vorliegend eine komplexe Einzelfallentscheidung der Freistellungsbehörde unter Ausübung ihres Ermessens. In die Entscheidung würde maßgeblich die aktuelle Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens , die bislang getätigten Investitionen und die Arbeitsplatzsituation vor Ort eingehen. Zu 4.: Der Freistellungsbescheid ist die Rechtsgrundlage für die bereits erfolgte Altlastenfinanzierung gegenüber der Freigestellten. Fällt diese Rechtsgrundlage rückwirkend weg, sind die bisher gewährten Mittel zurückzuzahlen . Zu 5.: Die gegenwärtig laufenden und künftig geplanten Bauvorhaben auf der nachgefragten Fläche werden nicht gefördert. Zu 6.: Nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Damit kann und muss die Stadt Arnstadt im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Baurecht für die am genannten Standort geplanten Vorhaben schafft. Siegesmund Ministerin