04.03.2019 Drucksache 6/6902Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. März 2019 Unfälle, Kontrollen, Risiken und Entsorgung von Windkrafträdern in Thüringen - Teil II Die Kleine Anfrage 3619 vom 18. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Die Zahl der Windkraftanlagen hat in den letzten Jahren in Deutschland stark zugenommen. Gleichzeitig wurde mehrfach über Unfälle mit Windkraftanlagen berichtet. Sowohl Brände als auch Schäden durch weggeschleuderte Rotorblätterbestandteile und andere fallende Materialien wurden beobachtet. Zudem sind auch langfristige Schäden durch Glasfasersplitter und Mikroplastik für Flora und Fauna ein Grund zur Besorgnis . Gleichzeitig soll die Zahl der Windkraftanlagen in Thüringen zukünftig steigen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Stoffe kommen nach Kenntnis der Landesregierung beim Bau von Windkraftanlagen zum Einsatz und welche dieser Stoffe sind als umweltgefährdend und/oder wassergefährdend eingestuft und welche Gefährdungen gehen von diesen Stoffen aus? 2. Inwieweit ist nach Auffassung der Landesregierung der Bau und der Betrieb von Windkraftanlagen ohne den Einsatz mineralölhaltiger und anderer umweltgefährdender und/oder wassergefährdender Stoffe möglich? 3. Welche Entsorgungsnachweise müssen Windkraftanlagenbetreiber vorlegen und gegenüber welchen Thüringer Behörden müssen diese Nachweise erbracht werden? 4. Beabsichtigt die Landesregierung einen verpflichtenden TÜV für Windkraftanlagen auf Basis der einschlägigen Rechtsvorschriften in Thüringen einzuführen beziehungsweise sich auf Bundesebene dafür einzusetzen und wenn nicht, weshalb nicht? 5. Beabsichtigt die Landesregierung eine Meldepflicht bei Schadens- und Unglücksfällen in Thüringen einzuführen beziehungsweise sich auf Bundesebene dafür einzusetzen und wenn nicht, weshalb nicht? 6. Welche Bedingungen und rechtlichen Vorgaben müssen Windkraftanlagen vorweisen, um eine Betriebserlaubnis zu bekommen und unter welchen Bedingungen kann eine Betriebserlaubnis wieder entzogen werden? 7. Wie teuer ist nach Kenntnis der Landesregierung die Sanierung und Renaturierung der Fläche einer durchschnittlichen Windkraftanlage in Thüringen nach dem Rückbau und der Entfernung des Fundaments der Anlage? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6902 Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 3. März 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Grundlage für die Beantwortung der Kleinen Anfrage sind ausschließlich Windkraftanlagen, die in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren (Gesamthöhe von mehr als 50 Meter) genehmigt wurden. Zu 1.: In Abhängigkeit des jeweiligen Typs bestehen Windkraftanlagen überwiegend aus Stahl und Beton sowie zu einem deutlich geringeren Anteil aus Verbundstoffen (Rotorblätter). Bei diesen Anlagen werden zudem relevante Mengen von Getriebeölen, Hydraulikölen und Schmiermitteln für verschiedenste Anlagenteile (maximal Wassergefährdungsklasse 2) sowie Kühlmittel (Wasser-Glykolgemisch - Wassergefährdungsklasse 1) und gegebenenfalls auch Transformatorenöle im Turmfuß eingesetzt . Damit sind Windkraftanlagen als Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz einzustufen (sogenannte HBV-Anlagen). Durch den Betreiber ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens daher nachzuweisen, dass die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zum Beispiel Auffangmöglichkeit für austretende Stoffe) eingehalten werden. Damit ist sichergestellt, dass keine Gefährdung von diesen Stoffen ausgeht. Zu 2.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob es möglich ist, Windkraftanlagen ohne den Einsatz mineralölhaltiger und anderer umweltgefährdender und/oder wassergefährdender Stoffe zu bauen oder zu betreiben. Zu 3.: Entsorgungsnachweise gemäß Nachweisverordnung sind vom Windkraftanlagenbetreiber als Abfallerzeuger für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen (zum Beispiel mineralölhaltige Abfälle) zu erbringen. Die Pflicht zum Nachweis besteht gegenüber dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Beförderer und Entsorger sind in die Nachweisführung eingebunden. Für alle nicht gefährlichen Abfälle, zu denen auch die Faserverbundwerkstoffe der Rotorblätter gehören, gibt es abfallrechtlich keine Nachweispflicht, dass heißt es müssen für diese Abfälle gegenüber Thüringer Behörden keine Nachweise erbracht werden. Zu 4.: Die Landesregierung hält die Vorgaben der "Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" (siehe Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 3618) des Deutschen Instituts für Bautechnik für ausreichend. Zu 5.: Die Landesregierung sieht aufgrund der geringen Anzahl von Havarien (siehe Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 3618) im Vergleich zu der Zahl der in Thüringen betriebenen Windkraftanlagen keine Notwendigkeit , eine Meldepflicht bei Schadens- und Unglücksfällen einzuführen. Bei den noch selteneren Schäden infolge Versagens des Turms ist die Übertragung eventueller Erkenntnisse über deren Ursachen über einen Nachrichtentausch zwischen den Bauministerien der Bundesländer ausreichend gewährleistet. Zu 6.: Die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass sich die aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der daraus erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Des Weiteren dürfen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen . Werden die Anforderungen während der Betriebszeit nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG erlassen, den Betrieb ganz oder teilweise gemäß § 20 BImSchG bis zur Erfüllung der jeweiligen Pflicht untersagen oder die Genehmigung nach § 21 BImSchG widerrufen. 3 Drucksache 6/6902Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 7.: Über die Höhe der Kosten für die Sanierung und Renaturierung der Fläche einer Windkraftanlage liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Siegesmund Ministerin Unfälle, Kontrollen, Risiken und Entsorgung von Windkrafträdern in Thüringen - Teil II Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: