04.03.2019 Drucksache 6/6903Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 18. März 2019 Thüringer Gesetz zu dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6683) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3656 vom 30. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6903 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Die Thüringer Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. Februar 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Transformation des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in Thüringer Gesetz. Zu 2.: Nein, da die Rundfunkstaatsverträge fortlaufend weiter entwickelt werden. Zu 3.: Ja, Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Beitragsbefreiung von Zweitwohnungen gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018. Zu 4.: Dieser Regelungssachverhalt ist nicht in anderen Vorschriften erfasst. Zu 5.: Es werden keine bisher geltenden Vorschriften vereinfacht. Zu 6.: Es handelt sich um einen 16-Länder-Staatsvertrag, der von allen 16 Bundesländern unterzeichnet wurde. Zu 7.: Es geht um die Umsetzung des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in Landesrecht. Zu 8.: Die Vollzugsgeeignetheit wurde vorab mittels Anhörung der betroffenen Institutionen geprüft. Zu 9.: Bei Rundfunkstaatsverträgen wird keine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt. Zu 10.: Der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthält keine Informationspflichten. Zu 11.: Es sind keine Alternativen der Informationserlangung denkbar. Zu 12.: Das Land ist für den Vollzug zuständig. Zu 13.: Es werden keine neuen Behörden für den Vollzug geschaffen. Zu 14.: Für den Vollzug ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Es sind keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden. Prof. Dr. Hoff Minister Thüringer Gesetz zu dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6683) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: