06.03.2019 Drucksache 6/6915Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. März 2019 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6652 - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3658 vom 30. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6915 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 1. März 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Regelung dient der Anpassung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (ThürAGIHKG) an die geltende Rechtslage. Das Thüringer Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern geht gegenwärtig von einer Gestaltungsmöglichkeit der Rechnungslegungsvorschriften bei den Thüringer Industrie- und Handelskammern aus. Diese Regelungsmöglichkeit durch landesrechtliche Vorschriften besteht seit dem Jahr 2008 nicht mehr. Weiter soll den Industrie- und Handelskammern die Möglichkeit der Auswahl der Stelle gegeben werden, die den Jahresabschluss prüft. Hierzu soll das zuständige Ministerium die materiellen Anforderungen an die Jahresabschlussprüfung festlegen. Dies entspricht dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern. Zu 2.: Nein; die Regelung hat dauerhaften Charakter und ist Ausdruck der staatlichen Aufsicht über die Thüringer Industrie- und Handelskammern. Zu 3.: Nein Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird in anderen Vorschriften nicht erfasst. Zu 5.: Durch die Neuregelung entfällt das Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Regelungen zur Rechnungslegung . Die Industrie- und Handelskammern erhalten die Möglichkeit der Bestimmung der Stelle, die die Jahresrechnung prüft. Zu 6.: Ausführungsgesetze zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bestehen in den alten Ländern teilweise seit dem Jahr 1957, in den neuen Ländern seit dem Jahr 1991. Da die Länder das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vollziehen , bestehen Ausführungsgesetze in allen Flächenländern. Zu 7.: Thüringen setzt ein eigenes Regelungsmodell um, welches sich an Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern orientiert. Zu 8.: Die Regelungen wurden mit den Thüringer Industrie- und Handelskammern abgestimmt. Die Thüringer Industrie - und Handelskammern als einzig Betroffene haben die Vollzugsgeeignetheit bestätigt. Zu 9.: Eine Kosten-Nutzen-Analyse wurde nicht durchgeführt. Bei den durch die Änderung des Gesetzes betroffenen Thüringer Industrie- und Handelskammern wird keine Kostensteigerung erwartet. Durch den bereits erwähnten Entfall des Einvernehmens mit dem Thüringer Finanzministerium zu Regelungen zur Rechnungslegung ist grundsätzlich mit sinkenden Verwaltungskosten zu rechnen. 3 Drucksache 6/6915Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 10.: Keine Zu 11.: Siehe Antwort zu Frage 10. Zu 12.: Für den Vollzug ist das Land zuständig. Zu 13.: Keine Zu 14.: Es ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Die öffentlichen Haushalte werden durch die geplante Maßnahme nicht belastet. Daher waren keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen zu treffen. Tiefensee Minister Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6652 - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: