06.03.2019 Drucksache 6/6918Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. März 2019 Versicherung von Windkraftanlagen in Thüringen und deren Umweltbelastungen Die Kleine Anfrage 3620 vom 18. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Die Zahl der Windkraftanlagen hat in den letzten Jahren in Deutschland stark zugenommen und auch die Landesregierung möchte die Stromerzeugung mittels Windkraft in Thüringen weiter ausbauen. Gleichzeitig wurde mehrfach über Unfälle mit Windkraftanlagen berichtet. Die dadurch entstandenen Schäden müssen nach Ansicht des Fragestellers reguliert werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welcher Deckungssumme müssen nach Kenntnis der Landesregierung Betreiber von Windkraftanlagen den Rückbau ihrer Anlagen versichern und welche Versicherungssummen schreiben die einschlägigen Rechtsvorschriften für den Betrieb von Windkraftanlagen in Thüringen vor? 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse (wissenschaftlich fundierte Studien) vor, die auf eine erhöhte Umweltbelastung im Umfeld von havarierten Windkraftanlagen hindeuten? Falls ja, um welche Umweltbelastungen und um welche Schadstoffe handelt es sich (bitte nach Quelle beziehungsweise Studie , Ergebnis der Studie und Schadereignis aufschlüsseln)? 3. Falls die Landesregierung nicht von Umweltbelastungen durch Windkraftanlagen ausgeht, wie begründet sie ihren Standpunkt und auf welcher Datengrundlage basiert diese Einschätzung? 4. Falls die Landesregierung von einer Umweltbelastung durch Windkraftanlagen ausgeht, was bedeutet dies für den weiteren Ausbau der Windkraft in Thüringen und auf welcher Datengrundlage basiert diese Einschätzung? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 5. März 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Informationen der Bundesregierung zufolge (Bundestagsdrucksache 19/3835) unterscheiden sich die Rückbaukosten von Windkraftanlagen je nach Standort, Anlagen- und Fundamenttyp. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie belaufen sich die Rückbaukosten durchschnittlich auf 80 Euro/ Kilowatt. Der Rückbauverpflichtung liegt § 35 Abs. 5 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zugrunde. Die Höhe der Deckungssumme für die Rückbauverpflichtung legt die Genehmigungsbehörde im Einzelfall im Rah- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6918 men des Genehmigungsverfahrens fest. Die in der Genehmigung festgelegte Deckungssumme muss bei der Behörde nachweislich in Form einer Bürgschaft hinterlegt werden. Kommt der Antragsteller dieser Auflage nicht nach, darf kein Baubeginn erfolgen. Ob Betreiber ihre Windkraftanlagen gegen wie auch immer geartete Schadensfälle während des Betreibens der Anlage versichern, liegt in deren Eigenverantwortung. Einschlägige Rechtsvorschriften liegen nicht vor. Über die Höhe einer möglichen Versicherungssumme liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Zu 2.: Seit dem Jahr 2014 gab es insgesamt acht Havarien bei Windkraftanlagen in Thüringen. Davon verursachten lediglich zwei Schadensereignisse eine geringfügige Bodenverunreinigung durch austretendes Öl. Hinweise auf eine erhöhte Umweltbelastung im Umfeld havarierter Windkraftanlagen beziehungsweise dementsprechende Studien liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 4.: Entfällt Siegesmund Ministerin Versicherung von Windkraftanlagen in Thüringen und deren Umweltbelastungen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: