08.03.2019 Drucksache 6/6926Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. März 2019 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Verbesserung wasserwirtschaftlicher Strukturen" (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6668) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 3673 vom 30. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise werden die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet oder entlastet ? 5. Anhand welche Verfahren und Methoden wurden die Belastungen beziehungsweise Entlastungen ermittelt ? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 8. Bedingt die Umsetzung des Regelungsvorhabens einmalige oder laufende Investitionen und/oder fallen einmalige oder laufende externe Kosten an? 9. Hat das Regelungsvorhaben voraussichtlich negative Auswirkungen auf Marktanteile oder Umsätze? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6926 10. Schafft das Regelungsvorhaben voraussichtlich Markteintrittsbarrieren? 11. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? 12. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? 13. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 14. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 15. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 7. März 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es entstehen keine neuen Pflichten für die Vollzugsbehörde beziehungsweise bestehende Pflichten werden nicht verändert. Zu 2.: Es entstehen keine neuen Pflichten für Unternehmen beziehungsweise bestehende Pflichten werden nicht verändert. Zu 3.: Mit der Streichung der Kreditaufnahmemöglichkeit geht die Verpflichtung des Landes einher, dem Sondervermögen für alle dort anfallenden Aufwendungen (Zins und Tilgung für bereits bestehende Kredite und laufende Ausgaben) aus dem Landeshaushalt die notwendigen Mittel bereitzustellen. Hieraus kann sich bezogen auf das einzelne Haushaltsjahr eine Mehrbelastung im Vergleich zu einer Kreditaufnahme im Sondervermögen ergeben. Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass auch in den Haushalten der Jahre 2018 und 2019 - also zum Zeitpunkt des Bestehens der Kreditaufnahmemöglichkeit - in den jeweiligen Haushalten die notwendigen Mittel etatisiert sind, um die laufenden Ausgaben zu decken, sodass sich im Vergleich dazu keine Mehrbelastung ergäbe. Bezogen auf die verbleibende Laufzeit des Sondervermögens bis 2031 kommt es jedoch zu einer finanziellen Entlastung des Haushalts des Landes aufgrund der durch den Verzicht auf die Kreditaufnahme nicht mehr anfallenden Zinsausgaben. Auf kommunale Haushalte hat das Gesetz keine Auswirkungen. Zu 4.: Die Wirtschaft wird durch die Gesetzesänderung finanziell nicht belastet. Zu 5.: Die gesetzliche Neureglung mit dem Verzicht auf die Kreditaufnahme und der Verpflichtung zur Zuführung aus dem Landeshaushalt verändert allein die innere Finanzierung des Sondervermögens. Durch den Verzicht auf die Kreditaufnahmemöglichkeit treten Zinsersparnisse ein. Zu 6. und 7.: Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) werden durch die Gesetzesänderung finanziell nicht belastet. Zu 8.: Es fallen keine Investitionsausgaben und/oder externe Kosten durch die Gesetzesänderung an. Zu 9.: Die in Rede stehende Gesetzesänderung hat keine negativen Auswirkungen auf Marktanteile oder Umsätze. 3 Drucksache 6/6926Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 10.: Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Markteintrittsbarrieren geschaffen. Zu 11.: Für die Bürger ergeben sich aus dem Gesetzentwurf keine Veränderungen. Zu 12. und 13.: Die Regelungen greifen nicht in die genannten Rechte ein. Zu 14.: Für Private ergeben sich aus der Regelung keine Auswirkungen. Zu 15.: Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Umwelt. Taubert Ministerin Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Son-dervermögens "Verbesserung wasserwirtschaftlicher Strukturen" (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6668) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirt-schaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6. und 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12. und 13.: Zu 14.: Zu 15.: