08.03.2019 Drucksache 6/6927Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. März 2019 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Verbesserung wasserwirtschaftlicher Strukturen" (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6668) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3672 vom 30. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6927 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 7. März 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es gibt keine rechtliche Verpflichtung. Die Forderung zur Regelung ergibt sich aus der konsequenten Umsetzung der ab dem Jahr 2020 geltenden grundgesetzlichen Schuldenbremse. Zu 2.: Die Regelung kann nicht befristet werden. Die Notwendigkeit der Regelung endet zwangsläufig mit dem Auslaufen des Sondervermögens. Zu 3.: Nein, es ist kein weiteres Änderungsbedürfnis absehbar. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird in keinen anderen Vorschriften geregelt. Zu 5.: Mit der Streichung der Möglichkeit der Kreditaufnahme entfällt die daraus erwachsende Rechtsanwendung. Zu 6. und 7.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in welchen Ländern vergleichbare Konstellationen - Sondervermögen mit Kreditaufnahmemöglichkeit - bestehen und ob und wenn ja, wo die Möglichkeit der Kreditaufnahme gestrichen werden soll. Zu 8.: Durch den Verzicht auf die Kreditermächtigung und die Zuführungspflicht des Landes entfällt die bisherige Notwendigkeit zur Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung der Ausgaben des Sondervermögens. Dies vereinfacht die Verwaltung des Sondervermögens, da ein Teil der bisherig anfallenden Aufgaben nicht mehr wahrgenommen werden muss. Zu 9.: Die Streichung der Kreditaufnahmemöglichkeit führt zu einer dauerhaften Zinsersparnis im Sondervermögen und über die notwendige Zuführung aus dem Landeshaushalt zu dessen finanziellen Entlastung. Zugleich wird die Transparenz des Handelns der Regierung sowohl im Landeshaushalt, durch die Veranschlagung aller Ausgaben, als auch im Sondervermögen gestärkt und eine Verschuldung im Schatten des Kernhaushaltes vermieden. Zusätzliche Kosten entstehen durch die Neuregelung nicht. Zu 10. und 11.: Die Regelung enthält keine Informationspflichten. Zu 12.: Das Land, konkret das Thüringer Finanzministerium, ist für den Vollzug zuständig. Zu 13.: Es werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten für den Vollzug geschaffen. Zu 14.: Für den Vollzug ist kein zusätzliches Personal erforderlich. 3 Drucksache 6/6927Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 15.: Die notwendigen Zuführungen vom Landeshaushalt in das Sondervermögen wurden in den Haushalten 2018 und 2019 sowie im Entwurf 2020 und in der aktuellen Mittelfristigen Finanzplanung 2021 bis 2023 angemessen berücksichtigt. Zudem enthält die in Rede stehende Gesetzesänderung die Verpflichtung, dem Sondervermögen alle erforderlichen Mittel aus dem Landeshaushalt zuzuführen. Taubert Ministerin Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Verbesserung wasserwirtschaftlicher Strukturen" (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6668) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvor-habens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6. und 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10. und 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: